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Artikel zum Thema: Antragsfrist

BMF-Info zu Ver­stän­di­gungs- und Schieds­ver­fah­ren nach DBA und EU-Schiedsübereinkommen

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juli 2015 

Das BMF hat mit 31.3.2015 (BMF-010221/0172-VI/8/2015) eine umfas­sen­de Infor­ma­ti­on ver­öf­fent­licht, die den Ablauf eines Ver­stän­di­gungs- und Schieds­ver­fah­rens gem. DBA bzw. nach dem EU-Schieds­über­ein­kom­men dar­stellt. Alle Mecha­nis­men haben zum Ziel, eine etwaige (drohende) Dop­pel­be­steue­rung aufgrund der Besteue­rung durch Öster­reich sowie durch einen anderen Staat zu ver­hin­dern. Grund­sätz­lich können diese inter­na­tio­na­len Ver­fah­ren unab­hän­gig und somit auch parallel zu natio­na­len (Rechtsmittel)verfahren bean­tragt werden. Beiden Ver­fah­rens­mög­lich­kei­ten ist gemein, dass es im ersten Schritt zu einem Ver­stän­di­gungs­ver­fah­ren kommt und im zweiten Schritt, keine Einigung zwischen den Finanz­ver­wal­tun­gen vor­aus­ge­setzt, zu einem Schieds­ver­fah­ren kommen kann bzw. muss. Zu beachten ist dabei, dass ein zwin­gen­des Schieds­ver­fah­ren grund­sätz­lich nur im Anwen­dungs­be­reich des EU-Schieds­über­ein­kom­mens möglich ist und dieses Ver­fah­ren aus­schließ­lich auf Ver­rech­nungs­preis­kon­flik­te anwend­bar ist.

Ver­stän­di­gungs­ver­fah­ren
gemäß DBA muss recht­zei­tig bean­tragt werden

Die Durch­füh­rung (inter­na­tio­na­ler) (Einzelfall-)Verständigungsverfahren ist in allen von Öster­reich abge­schlos­se­nen DBAs ent­hal­ten und im Ermessen des öster­rei­chi­schen BMF dann anwend­bar, wenn aufgrund unter­schied­li­cher Auf­fas­sun­gen der betei­lig­ten Finanz­ver­wal­tun­gen Dop­pel­be­steue­rung droht. Der schrift­li­che Antrag durch den Steu­er­pflich­ti­gen auf Ein­lei­tung eines Ver­stän­di­gungs­ver­fah­rens gem. DBA setzt auch voraus, dass der Antrag recht­zei­tig ein­ge­bracht wird. Oftmals gilt dies­be­züg­lich eine Frist von drei Jahren ab der ersten Mit­tei­lung einer nicht dem Abkommen ent­spre­chen­den Besteue­rung. Je nach DBA kann aber auch eine längere oder kürzere Frist ver­ein­bart sein. Aufgrund der regel­mä­ßig sehr langen Dauer von Ver­stän­di­gungs­ver­fah­ren (und den übli­cher­wei­se damit ver­bun­de­nen hohen (Beratungs)Kosten) ist eine mög­lichst rasche Antrag­stel­lung emp­feh­lens­wert. Wenn­gleich keine spe­zi­el­len Form­vor­schrif­ten exis­tie­ren, so enthält die BMF-Info eine Über­sicht zu Angaben, die im Antrag ent­hal­ten sein sollten. Neben der genauen Sach­ver­halts­dar­stel­lung und dem betrof­fe­nen Besteue­rungs­zeit­raum ist ins­be­son­de­re dar­zu­le­gen, warum die Besteue­rung dem Abkommen wider­spricht. Während des Ver­stän­di­gungs­ver­fah­rens kommt dem Steu­er­pflich­ti­gen keine Par­tei­stel­lung zu — er ist aller­dings ver­pflich­tet, durch Unter­la­gen bzw. Aus­künf­te zum Ver­fah­ren bei­zu­tra­gen. Einzelne DBAs ent­hal­ten soge­nann­te Schieds­klau­seln, die eine ver­bind­li­che Einigung her­bei­füh­ren, wenn die Finanz­ver­wal­tun­gen im Rahmen des Ver­stän­di­gungs­ver­fah­rens inner­halb von zwei Jahren zu keiner Lösung gekommen sind. Vor­aus­set­zung für die Schieds­klau­sel ist der Eintritt der abkom­mens­wid­ri­gen Besteue­rung und dass nicht bereits eine lokale Gerichts­ent­schei­dung in einem der beiden Staaten zu diesem Fall ergangen ist.

Ver­pflich­ten­de Einigung bei Ver­rech­nungs­preis­kon­flik­ten dank EU-Schiedsüberein-kommen

Das Ver­stän­di­gungs- und Schieds­ver­fah­ren nach dem EU-Schieds­über­ein­kom­men kann nur für Ver­rech­nungs­preis­sach­ver­hal­te bean­tragt werden, wobei die ver­bun­de­nen Unter­neh­men inner­halb der EU ansässig sein müssen bzw. es sich um Betriebs­stät­ten solcher Unter­neh­men handelt. Aus­gangs­fall ist typi­scher­wei­se, dass z.B. die Betriebs­prü­fung in Öster­reich die Ver­rech­nungs­prei­se nicht aner­kennt und berich­tigt. Der betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge kann bei seinem ver­bun­de­nen Unter­neh­men im anderen Staat eine Gegen­be­rich­ti­gung (“auf kurzem Weg”) durch die dortige Finanz­ver­wal­tung bean­tra­gen. Gelingt dies nicht, so kann die drohende Dop­pel­be­steue­rung durch einen Antrag gem. EU-Schieds­über­ein­kom­men ver­hin­dert werden. Die Antrags­frist beträgt drei Jahre; der Antrag ist ähnlich jenem für ein Ver­stän­di­gungs­ver­fah­ren gem. DBA auf­ge­baut, wobei aller­dings her­aus­ge­ar­bei­tet werden muss, inwie­weit dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz nicht ent­spro­chen wird (und deshalb Dop­pel­be­steue­rung droht). Der wesent­li­che Unter­schied zum Ver­fah­ren gem. DBA ist, dass bei keiner Einigung zwischen den Finanz­ver­wal­tun­gen nach grund­sätz­lich zwei Jahren im Rahmen des Schieds­ver­fah­rens ein bera­ten­der Aus­schuss ein­zu­rich­ten ist, der eine Stel­lung­nah­me abgibt. Vorsicht ist aller­dings geboten, da der im Schieds­ver­fah­ren zu ent­schei­den­de Fall nicht zugleich einem Gericht in Öster­reich zur Ent­schei­dung vor­lie­gen darf (gege­be­nen­falls müsste das Ver­fah­ren vor dem öster­rei­chi­schen Gericht zurück­ge­zo­gen werden bzw. darauf ver­zich­tet werden). Vor­teil­haft für den Steu­er­pflich­ti­gen ist das Recht auf Anhörung bzw. Ver­tre­tung vor dem bera­ten­den Aus­schuss. Der bera­ten­de Aus­schuss muss binnen sechs Monaten seine Stel­lung­nah­me abgeben, wor­auf­hin die beiden Finanz­ver­wal­tun­gen wiederum sechs Monate Zeit für eine Einigung haben. Sofern sie nicht einen anderen Weg zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung finden, gilt die Stel­lung­nah­me des bera­ten­den Aus­schus­ses als ver­bind­li­cher Schieds­spruch.

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