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Artikel zum Thema: Anteilsvereinigung

Ver­mei­dung Grund­er­werb­steu­er bei Anteils­ver­ei­ni­gung durch treu­hän­dig gehal­te­ne Zwerg­an­tei­le nicht mehr möglich?

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2010 

Die Über­tra­gung von inlän­di­schen Grund­stü­cken, z.B. durch einen Kauf, unter­liegt der Grund­er­werb­steu­er. Die Grund­er­werb­steu­er ist grund­sätz­lich vom Wert der Gegen­leis­tung, das ist in der Regel der Kauf­preis, zu berech­nen. Der Steu­er­satz beträgt 3,5%, wobei er sich auf 2% redu­ziert wenn das Grund­stück von einem Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen erworben wird. Darüber hinaus ist eine Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr von 1% zu ent­rich­ten. Grund­er­werb­steu­er fällt auch dann an, wenn das inlän­di­sche Grund­stück zum Vermögen einer Gesell­schaft gehört und von einer Person alle Anteile an dieser Gesell­schaft erworben werden (Anteils­ver­ei­ni­gung). In diesem Fall wird die Grund­er­werb­steu­er vom Drei­fa­chen des Ein­heits­wer­tes berech­net; eine Ein­tra­gungs­ge­bühr beim Grund­buch­ge­richt fällt nicht an.

Werden im Fall der Anteils­ver­ei­ni­gung nicht 100% der Anteile an der Gesell­schaft erworben, fällt fol­ge­rich­tig keine Grund­er­werb­steu­er an. In der Praxis werden aus diesem Grund oft Zwerg­an­tei­le an der Gesell­schaft treu­hän­dig von einer anderen Person gehalten. Eine Ver­mei­dung von Grund­er­werb­steu­er ist mit dieser Gestal­tungs­va­ri­an­te grund­sätz­lich möglich, da das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz, etwa im Gegen­satz zum Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, einer zivil­recht­li­chen Betrach­tungs­wei­se folgt. Auf das wirt­schaft­li­che Eigentum an der Gesell­schaft kommt es daher nicht an.

Der UFS Inns­bruck (GZ RV/0226‑I/09) hat nun jedoch am 25.6.2010 ent­schie­den, dass bei der dar­ge­stell­ten Treu­hand­kon­struk­ti­on ein Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten gemäß § 22 BAO vorliegt, da die Treu­hand­kon­struk­ti­on unge­wöhn­lich und nur mit der Umgehung der Grund­er­werb­steu­er erklär­bar sei. Laut UFS ist daher von einer Anteils­ver­ei­ni­gung aus­zu­ge­hen und Grund­er­werb­steu­er vor­zu­schrei­ben. Da gute Gründe gegen die Ent­schei­dung des UFS sprechen, wurde eine Beschwer­de beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ein­ge­bracht. Die Ent­schei­dung des VwGH bleibt abzu­war­ten. Bis dahin emp­fiehlt sich in der Praxis, statt der dar­ge­stell­ten Treu­hand­kon­struk­ti­on eine Gestal­tungs­va­ri­an­te zu wählen, bei der ein Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger oder eine andere Ver­trau­ens­per­son Zwerg­an­tei­le an der Gesell­schaft nicht nur treu­hän­dig sondern auch wirt­schaft­lich über­nimmt.

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