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Artikel zum Thema: Alleingesellschafter

Fehlen einer schrift­li­chen Urkunde bei Ver­ein­ba­rung mit Gesellschafter-Geschäftsführer

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2014 

Die Judi­ka­tur im Zusam­men­hang mit dem oft­ma­li­gen Streit­punkt, ob das Ver­rech­nungs­kon­to eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers bei einer GmbH eine Dar­le­hens­for­de­rung der Gesell­schaft oder eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung an den Gesell­schaf­ter dar­stellt, wurde durch eine aktuelle Ent­schei­dung des VwGH (GZ 2011/15/0003 vom 22.5.2014) wieder um eine Facette erwei­tert. Dabei stehen regel­mä­ßig Fragen der Fremd­üb­lich­keit von Kon­di­tio­nen, Sicher­hei­ten, Fris­tig­kei­ten oder die Bonität des Gesell­schaf­ters im Vordergrund.

Im gegen­ständ­li­chen Fall wurde im Zusam­men­hang mit einem Geld­fluss an den Allein­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer erst nach­träg­lich eine Ver­ein­ba­rung über eine Dar­le­hens­ge­wäh­rung erstellt. Das Finanz­amt argu­men­tier­te dabei, dass nach § 18 Abs. 5 GmbHG über Rechts­ge­schäf­te, die der einzige Gesell­schaf­ter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesell­schaft abschließt, unver­züg­lich eine Urkunde zu errich­ten ist. Ohne nach außen in Erschei­nung getre­te­ne Doku­men­ta­ti­on seien Insich­ge­schäf­te des Allein­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers unwirk­sam, so dass mit dem Geld­fluss eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ver­bun­den ist. Allein aus dem Fehlen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung wurde daher schon ohne nähere Befas­sung mit den anderen Rah­men­be­din­gun­gen der Ver­rech­nung eine ver­deck­te Aus­schüt­tung seitens der Finanz­ver­wal­tung unter­stellt. Nach Ansicht des VwGH steht jedoch die fehlende Ein­hal­tung der Form­erfor­der­nis­se des § 18 Abs. 5 GmbHG nicht der steu­er­li­chen Beacht­lich­keit entgegen. Demnach sind auch nichtige Rechts­ge­schäf­te abga­ben­recht­lich insoweit zu berück­sich­ti­gen, als die am Rechts­ge­schäft betei­lig­ten Personen das wirt­schaft­li­che Ergebnis ein­tre­ten und bestehen lassen wollen. Sofern bei einer Gesamt­be­trach­tung der Umstände eine Rück­zah­lungs­ab­sicht dar­ge­legt werden kann, stellt das Fehlen einer Urkunde bzw. erst deren nach­träg­li­che Erstel­lung keinen Aus­schlie­ßungs­grund für die steu­er­li­che Aner­ken­nung als Dar­le­hens­ge­wäh­rung dar.

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