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Bloßes Erschei­nungs­bild einer Pri­vat­kran­ken­an­stalt ist dem VwGH zu wenig


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Bloßes Erschei­nungs­bild einer Pri­vat­kran­ken­an­stalt ist dem VwGH zu wenig

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juli 2009 

Ärzte erzielen in ihrer Ordi­na­ti­on Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit und die Umsätze sind unecht umsatz­steu­er­be­freit, weshalb kein Vor­steu­er­ab­zug möglich ist. Im Rahmen einer (Privat)Krankenanstalt liegen für den Arzt Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb vor und die Umsätze unter­lie­gen dem begüns­tig­ten (Umsatz)Steuersatz von 10% — Vor­steu­er­ab­zug ist möglich. Wird nun die gleiche ärzt­li­che Tätig­keit teil­wei­se in einer Ordi­na­ti­on und teil­wei­se in einer Pri­vat­kran­ken­an­stalt, bei­spiels­wei­se mit der Bezeich­nung „Institut“, ausgeübt, so wäre eine Zuord­nung von Pati­en­ten bzw. Leis­tun­gen ent­spre­chend der umsatz­steu­er­li­chen Vor­teil­haf­tig­keit denkbar. Der VwGH hatte in einer Ent­schei­dung vom 24.9.2008 (GZ 2006/15/0283) mit jener Situa­ti­on zu tun, dass ein Arzt neben seiner Ordi­na­ti­on auch eine Kran­ken­an­stalt („Institut“) betrieb und hat dazu aus­ge­führt, dass die Bewil­li­gung zum Betrieb einer (Privat)Krankenanstalt allein nicht zu deren steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen führt, sofern das tat­säch­li­che Erschei­nungs­bild nicht dem des gewöhn­li­chen Betriebs einer Kran­ken­an­stalt entspricht.

Ein bedeu­ten­des Abgren­zungs­merk­mal zwischen der ärzt­li­chen Tätig­keit in der Ordi­na­ti­on und dem Wesen einer Kran­ken­an­stalt liegt in der orga­ni­sa­to­ri­schen Ein­rich­tung einer Kran­ken­an­stalt (z.B. durch das Vor­lie­gen einer für Pati­en­ten und Ärzte gel­ten­den Anstalts­ord­nung) einer­seits und in der medi­zi­ni­schen Eigen­ver­ant­wort­lich­keit des Arztes bei der Behand­lung in seiner Ordi­na­ti­on ande­rer­seits. Die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en erläu­tern, dass es für eine Zuord­nung der Ein­nah­men bzw. Umsätze zur Kran­ken­an­stalt maß­geb­lich ist, dass sich die ange­bo­te­nen und erbrach­ten Leis­tun­gen der Anstalt bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se objektiv vom Leis­tungs­an­ge­bot einer Fach­arzt­pra­xis unter­schei­den. Unab­hän­gig von der ertrag­steu­er­li­chen Ein­stu­fung — selb­stän­di­ge Tätig­keit erlaubt keinen Vor­steu­er­ab­zug, Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb hingegen schon — ist eine dem begüns­tig­ten Umsatz­steu­er­satz unter­wor­fe­ne Kran­ken­an­stalt (und somit Vor­steu­er­ab­zugs­mög­lich­keit) gegeben, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Mög­lich­keit der gleich­zei­ti­gen Behand­lung mehrerer Pati­en­ten,
  • Bestel­lung eines Stell­ver­tre­ters des ärzt­li­chen Leiters, wodurch min­des­tens zwei Ärzte zur Ver­fü­gung stehen,
  • Behand­lungs­ver­trag wird nicht nur mit dem Arzt sondern auch mit der Ein­rich­tung, welche unter sani­täts­be­hörd­li­cher Aufsicht steht, abgeschlossen,
  • typi­scher Orga­ni­sa­ti­ons­grad einer Krankenanstalt.

Der VwGH konnte in dieser Ent­schei­dung die orga­ni­sa­to­ri­schen Merkmale der Kran­ken­an­stalt nicht erkennen, weshalb sowohl die Ein­nah­men aus­schließ­lich der Ordi­na­ti­on zuzu­rech­nen waren, als auch kein Vor­steu­er­ab­zug im Rahmen der Pri­vat­kran­ken­an­stalt (Institut) möglich war. Der VwGH sah sich u.A. in seiner Meinung bestä­tigt, da von dem ärzt­li­chen Leiter ledig­lich eine Stell­ver­tre­te­rin und auch ein Kran­ken­haus­hy­gie­ni­ker namhaft gemacht wurden, ohne aber tat­säch­lich in dem „Institut“ anwesend oder tätig gewesen zu sein.

Bild: © kim — Fotolia