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Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.henning.at/

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Buch­hal­tungs­tä­tig­kei­ten in Heim­ar­beit als Dienstverhältnis


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Buch­hal­tungs­tä­tig­kei­ten in Heim­ar­beit als Dienstverhältnis

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2012 

Abgren­zungs­pro­ble­me zwischen einem echten Dienst­ver­hält­nis und einem Werk­ver­trag sind in der Praxis ein „Dau­er­bren­ner“. In Abhän­gig­keit von der Ein­stu­fung ergeben sich unter­schied­li­che steu­er­li­che und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Folgen. Bei GPLA-Prü­fun­gen ist zuneh­mend die Tendenz zu beob­ach­ten, dass Prüfer oftmals als Werk­ver­trag kon­zi­pier­te Ver­ein­ba­run­gen nicht aner­ken­nen und vom Vor­lie­gen eines echten Dienst­ver­hält­nis­ses ausgehen. Auch wenn es nicht aus­ge­schlos­sen ist, dass ein und dieselbe Person sowohl Dienst­neh­mer als auch mit anderen Leis­tun­gen Werk­ver­trag­neh­mer des­sel­ben Arbeit- bzw. Auf­trag­ge­bers sein kann, wird eine solche Kon­stel­la­ti­on in der Regel von Prüfern kritisch betrach­tet.

In einem jüngst ergan­ge­nen Erkennt­nis des VwGH (GZ 2008/13/0087 vom 29.2.2012) ist der Gerichts­hof der Meinung der Finanz­ver­wal­tung gefolgt und hat die von einer Ange­stell­ten einer Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei zusätz­lich noch auf Basis einer sepa­ra­ten Ver­ein­ba­rung in Heim­ar­beit für die Kanzlei erbrach­ten Buch­hal­tungs­tä­tig­kei­ten nicht als Werk­ver­trag aner­kannt. Obwohl die Ange­stell­te die Buch­hal­tungs­ar­bei­ten mit eigenen Betriebs­mit­teln (Büro­ein­rich­tung, Computer usw.) erbrach­te und eine Ver­gü­tung nur auf Basis der geleis­te­ten Stunden erhalten hatte (d.h. kein Entgelt im Urlaub oder im Krank­heits­fall), ging der VwGH davon aus, dass dennoch eine orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung in den Betrieb der Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei vor­ge­le­gen ist. Diese orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung sah der Gerichts­hof nicht zuletzt in dem Umstand begrün­det, dass natur­ge­mäß eine Abstim­mung hin­sicht­lich der für die Arbeit von zuhause aus geeig­ne­ten Buch­hal­tungs­kli­en­ten erfolgt war. Auch die Ent­loh­nung nach geleis­te­ten Arbeits­stun­den bringt nach Auf­fas­sung des VwGH nicht zum Ausdruck, dass ein bestimm­ter Arbeits­er­folg und nicht nur das Zur­ver­fü­gung­stel­len der Arbeits­kraft geschul­det wird. Darüber hinaus ist es nach Ansicht des VwGH für das Vor­lie­gen eines Dienst­ver­hält­nis­ses auch nicht unüblich, dass Arbeiten teil­wei­se zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebs­mit­tel) aus­ge­führt werden.

Bild: © Martin Green — Fotolia