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Grund­er­werb­steu­er: treu­hän­dig gehal­te­ne Zwerg­an­tei­le — VwGH bestä­tigt miss­bräuch­li­che Gestaltung


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Grund­er­werb­steu­er: treu­hän­dig gehal­te­ne Zwerg­an­tei­le — VwGH bestä­tigt miss­bräuch­li­che Gestaltung


Juni 2011 

Gemäß § 1 Abs. 3 Grund­er­werb­steu­er­ge­setz löst die Ver­ei­ni­gung von allen Anteilen an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesell­schaft in der Hand des Erwer­bers Grund­er­werb­steu­er (GrESt) aus. In der Praxis wurde die GrESt daher oftmals bei Anteils­über­tra­gun­gen dadurch ver­mie­den, dass zivil­recht­lich nicht alle Anteile über­tra­gen wurden, sondern ein Zwerg­an­teil zivil­recht­lich beim Ver­käu­fer verblieb oder auf einen Dritten über­tra­gen wurde, der diesen Zwerg­an­teil treu­hän­dig für den Erwerber hielt. In der KI 11/2010 haben wir berich­tet, dass der UFS Inns­bruck (25.6.2010, RV/0226‑I/09) in dieser gängigen Kon­struk­ti­on eine miss­bräuch­li­che Gestal­tung gesehen hat. 

Die gegen diese Ent­schei­dung ein­ge­brach­te Berufung wurde nun vom VwGH (5.4.2011, 2010/16/0168) abge­wie­sen und vom Höchst­ge­richt daher die Sicht­wei­se des UFS im kon­kre­ten Fall bestä­tigt. Dieses Erkennt­nis ist insoweit auch bemer­kens­wert, da die bis­he­ri­ge (höchst­ge­richt­li­che) Recht­spre­chung einer formal zivil­recht­li­chen Betrach­tungs­wei­se gefolgt ist und eine Anteils­ver­ei­ni­gung nur im Falle von Eigen­tums­er­werb, nicht aber im Falle von anderen Rechts­be­zie­hun­gen mit ent­spre­chen­der Zugriffs­mög­lich­keit auf den Zwerg­an­teil ange­nom­men hat. Das aktuelle Erkennt­nis hält zwar grund­sätz­lich an dieser Recht­spre­chung fest, ande­rer­seits bestä­tigt es aber auch die Sicht­wei­se des UFS, dass in Ein­zel­fäl­len – wenn keine nach­voll­zieh­ba­ren außer­steu­er­li­chen Gründe bestehen – eine miss­bräuch­li­che Gestal­tung vor­lie­gen kann.

Im kon­kre­ten Fall hat der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer 99% seiner Anteile an einer Gas­tro­no­mie-GmbH an seinen Sohn über­tra­gen und für den ver­blei­ben­den 1%igen Anteil eine Treu­hand­ver­ein­ba­rung geschlos­sen, wonach der Sohn jeder­zeit den Anspruch auf Abtre­tung des vom Vater gehal­te­nen Zwerg­an­teils ausüben kann. Die im Ver­fah­ren vor­ge­brach­ten außer­steu­er­li­chen Motive (höheres Ver­trau­en der Geschäfts­part­ner wenn der Vater im Fir­men­buch wei­ter­hin als Mit­ge­sell­schaf­ter auf­schei­ne, guter Ruf des Vaters wirkt länger fort) wurden als ins­ge­samt für die gewählte Kon­struk­ti­on nicht aus­schlag­ge­bend gewertet und die Gestal­tung als ledig­lich durch die Steu­er­ver­mei­dungs­ab­sicht moti­viert angesehen.

Die Reaktion der Finanz­ver­wal­tung bleibt mit Spannung abzu­war­ten. Treu­hand­ge­stal­tun­gen bei Anteils­über­tra­gun­gen unter­lie­gen aber zwei­fels­frei nunmehr einem höheren steu­er­li­chen Risiko und sollten daher nur bei zusätz­li­chem Ver­lie­gen nach­voll­zieh­ba­rer außer­steu­er­li­cher Gründe gewählt werden.

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