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Artikel zum Thema: Vorsteuerabzug

Rech­nungs­be­stand­tei­le


Januar 2023 

Damit die auf einer Ein­gangs­rech­nung aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er als Vor­steu­er abzugs­fä­hig ist, muss die Rechnung bestimm­te Angaben enthalten.

Ein­gangs­rech­nung:
Rech­nun­gen von Ihren Lie­fe­ran­ten.
Aus­gangs­rech­nung:
Rech­nun­gen an Ihre Kunden.

Die Aus­fer­ti­gung der Rech­nun­gen unter­liegt bestimm­ten For­mal­er­for­der­nis­sen. Nach­fol­gen­de Angaben sind beim Rech­nungs­emp­fän­ger Vor­aus­set­zung für den Vorsteuerabzug!

Eine Rechnung über 400 € inkl. USt. hat gemäß §11 UStG folgende Punkte zu beinhalten:

  • Name und Anschrift des lie­fern­den oder leis­ten­den Unternehmens
  • Name und Anschrift des Abneh­mers der Lie­fe­rung oder des Emp­fän­gers der sons­ti­gen Leistung
  • bei Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag EUR 10.000,- über­steigt, ist die UID-Nummer des Leis­tungs­emp­fän­gers anzu­ge­ben, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer im Inland einen Wohnsitz / Sitz hat oder seinen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt / eine Betriebs­stät­te hat UND der Umsatz an einen anderen Unter­neh­mer für dessen Unter­neh­men aus­ge­führt wird.
  • Die Menge und die han­dels­üb­li­che Bezeich­nung der gelie­fer­ten Gegen­stän­de oder die Art und den Umfang der sons­ti­gen Leistung
  • Tag der Lie­fe­rung oder der sons­ti­gen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lie­fe­run­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen, die abschnitts­wei­se abge­rech­net werden (bei­spiels­wei­se Lebens­mit­tel­lie­fe­run­gen), genügt die Angabe des Abrech­nungs­zeit­rau­mes, soweit dieser einen Kalen­der­mo­nat nicht übersteigt.
  • das Entgelt für die Lie­fe­rung / die sonstige Leistung und den anzu­wen­den­den Steu­er­satz; im Fall einer Steu­er­be­frei­ung hat die Rechnung einen Hinweis zu ent­hal­ten, dass für diese Lie­fe­rung / sonstige Leistung eine Steu­er­be­frei­ung gilt.
  • Den auf das Entgelt ent­fal­len­den Umsatz­steu­er­be­trag; Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro aus­ge­stellt, ist der Steu­er­be­trag mit dem Durch­schnitts­kurs umzu­rech­nen, den der Bun­des­mi­nis­ters für Finanzen für den Zeitraum, in dem die Lie­fe­rung oder sonstige Leistung erbracht wurde, fest­ge­setzt hat. Alter­na­tiv dazu darf auch der letzte, von der Euro­päi­schen Zen­tral­bank ver­öf­fent­lich­te Umrech­nungs­kurs ver­wen­det werden. Weiters ist der Unter­neh­mer berech­tigt, die Umrech­nung nach dem Tages­kurs vor­zu­neh­men, wenn die ein­zel­nen Beträge durch Bank­mit­tei­lun­gen oder Kurs­zet­tel belegt werden. Steht der Betrag in Euro im Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung noch nicht fest, hat der Unter­neh­mer nach­voll­zieh­bar anzu­ge­ben, welche Umrech­nungs­me­tho­de ange­wen­det wird. Der Vor­steu­er­ab­zug bemisst sich nach dem in Euro ange­ge­be­nen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der aus­ge­wie­se­nen Umrech­nungs­me­tho­de ergibt.
  • Das Aus­stel­lungs­da­tum (bei Bar­ge­schäf­ten genügt der Hinweis “Lieferdatum=Rechnungsdatum”)
  • Fort­lau­fen­de Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des Unter­neh­mers, sofern er im Inland Lie­fe­run­gen / sonstige Leis­tun­gen erbringt, für die das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug besteht

Bei Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag 400 € nicht über­steigt, genügen folgende Angaben:

  • Aus­stel­lungs­da­tum
  • Name und Anschrift des lie­fern­den / leis­ten­den Unternehmers
  • Menge und han­dels­üb­li­che Bezeich­nung der gelie­fer­ten Gegen­stän­de / Art und Umfang der sons­ti­gen Leistung
  • Tag der Lie­fe­rung / der sons­ti­gen Leistung / Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und der Steuerbetrag
  • Steu­er­satz

Weiters ist darauf zu achten, dass Ein­gangs­rech­nun­gen, die Sie als Unter­neh­mer erhalten, eben­falls diese Rech­nungs­merk­ma­le ent­hal­ten. Nur dann berech­ti­gen sie zu einem Vorsteuerabzug.

Feh­ler­haf­te Rech­nun­gen bzw. Rech­nun­gen, die den USt-Vor­schrif­ten nicht ent­spre­chen, müssen vom Lie­fe­ran­ten kor­ri­giert werden.

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