News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Steuerbefreiung

Start-up-Paket fördert Inno­va­tio­nen und erleich­tert Gründungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2023 

Das Ende Mai 2023 von BMF und BMJ prä­sen­tier­te “Start-up-Paket” hat zum Ziel, unter­neh­me­ri­sche Inno­va­ti­on und Risi­ko­be­reit­schaft durch fle­xi­ble­re Rah­men­be­din­gun­gen im Gesell­schafts- und im Steu­er­recht zu fördern. Aktuell liegt es als Minis­te­ri­al­ent­wurf vor und beinhal­tet ins­be­son­de­re das Konzept der fle­xi­blen Kapi­tal­ge­sell­schaft, die Senkung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals einer GmbH und die Mög­lich­keit zur Start-up-Mitarbeiterbeteiligung.

Die “flexible Kapi­tal­ge­sell­schaft” (“FlexKap” oder “FlexCo”) soll eine neue Abwand­lung dieser Rechts­form sein, die mehr Freiheit bei der Wil­lens­bil­dung der Gesell­schaft wie auch bei Kapi­tal­maß­nah­men bietet. Ebenso soll die Mög­lich­keit der Mit­ar­bei­ter­par­ti­zi­pa­ti­on am unter­neh­me­ri­schen Erfolg via Abgabe von Unter­neh­mens­an­tei­len im Vor­der­grund stehen. Im Detail ist vor­ge­se­hen, dass Arbeit­neh­mern ein Mit­spra­che­recht garan­tiert wird, wenn Beschlüs­se eine Änderung der Rechte der am Unter­neh­mens­wert Betei­lig­ten im Nach­hin­ein bewirken. In punkto Bilanz­ge­winn ist vor­ge­se­hen, dass Arbeit­neh­mer wirt­schaft­lich nicht schlech­ter gestellt werden als die Gründer selbst. Deshalb sollen Arbeit­neh­mer im Ausmaß ihrer Kapi­tal­be­tei­li­gung am Bilanz­ge­winn bzw. Liqui­da­ti­ons­er­lös betei­ligt werden. Schließ­lich sollen Unter­neh­mens­an­tei­le einer solchen FlexKap in Schrift­form über­tra­gen werden können. Überdies ist vor­ge­se­hen, dass flexible Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten einfach und unbü­ro­kra­tisch in eine AG oder GmbH umge­wan­delt werden können.

Die Schwelle zur Unter­neh­mens­grün­dung hängt oftmals auch von der Höhe des erfor­der­li­chen Min­dest­stamm­ka­pi­tals ab. Um Unter­neh­mens­grün­dun­gen zu erleich­tern, ist folglich vor­ge­se­hen, das GmbH-Min­dest­stamm­ka­pi­tal von 35.000 € auf 10.000 € abzu­sen­ken. Damit ein­her­ge­hend soll die Min­dest­kör­per­schaft­steu­er künftig 500 € betragen (5 % des gesetz­li­chen Min­dest­stamm­ka­pi­tals). Eine Über­gangs­re­ge­lung ist für das 4. Quartal 2023 (geplan­tes Inkraft­tre­ten der Her­ab­set­zung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals) vorgesehen.

Die neuen Rege­lun­gen für die Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung sind erstmals für ab 1.1.2024 abge­ge­be­ne Anteile geplant. Die Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter am Unter­neh­mens­er­folg kann die häufigen Schwie­rig­kei­ten von Start-ups bei Themen wie feh­len­dem Cashflow und feh­len­der Liqui­di­tät, die oftmals Probleme bei der Ein­stel­lung und Ent­loh­nung pas­sen­der und qua­li­fi­zier­ter Mit­ar­bei­ter machen. Bisher hat jedoch die Abgabe von Kapi­tal­an­tei­len an die Mit­ar­bei­ter zu einer Besteue­rung dieses geld­wer­ten Vorteils geführt (nach Berück­sich­ti­gung der schon bestehen­den Steu­er­be­frei­ung für Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen von 3.000 € bzw. 4.500 € bei Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­stif­tun­gen) und somit zum Liqui­di­täts­be­darf beim Arbeit­neh­mer (“Dry-Income”-Problematik).

Das Vor­lie­gen einer solchen Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung soll dabei an folgende Kri­te­ri­en bezogen auf das Unter­neh­men geknüpft sein — nicht mehr als 100 Arbeit­neh­mer, nicht mehr als 40 Mio. € Umsatz, die Unter­neh­mens­grün­dung ist nicht mehr als 10 Jahre her und das Unter­neh­men darf nicht Teil eines Konzerns sein. Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen sollen begüns­tigt sein, wenn die Kapi­tal­an­tei­le unent­gelt­lich abge­ge­ben werden — eine bloß ver­bil­lig­te Abgabe der Unter­neh­mens­an­tei­le bringt keine Begüns­ti­gung mit sich. Eine Besteue­rung von solchen Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen soll — anstelle der bislang de facto sofor­ti­gen Besteue­rung des geld­wer­ten Vorteils — nur in aus­ge­wähl­ten Fällen erfolgen und somit zu einem Aufschub der Steu­er­be­las­tung führen. So ist die Besteue­rung z.B. bei Ver­äu­ße­rung der Anteile durch den Arbeit­neh­mer (das ist der typische Fall der Been­di­gung des Besteue­rungs­auf­schubs), bei Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses (aller­dings nicht bei Unter­neh­mens­wert­an­tei­len an einer fle­xi­blen Kapi­tal­ge­sell­schaft unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen) oder bei Umstän­den, die das Besteue­rungs­recht Öster­reichs ein­schrän­ken (wie z.B. im Falle des Wegzugs) vorgesehen.

Bei Unter­neh­mens­wert­an­tei­len hat der Arbeit­ge­ber im Zeit­punkt der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses die Mög­lich­keit, die sofor­ti­ge Besteue­rung abzu­wen­den, sofern er für die Ent­rich­tung der Steuer haftet und dies am Lohn­zet­tel erklärt. In diesen Fällen erfolgt der Zufluss erst bei späterer Ver­äu­ße­rung der Anteile, Auf­he­bung der Vin­ku­lie­rung, Tod oder Wegzug. Die Besteue­rung der Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung erfolgt pauschal zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % — die rest­li­chen 25 % unter­lie­gen dem regu­lä­ren Tarif. Zeitlich betrach­tet beträgt für die Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung die Behal­te­frist für die Anteile zumin­dest 5 Jahre, das Dienst­ver­hält­nis muss zumin­dest 3 Jahre gedauert haben. Die 5‑Jahres-Frist gilt nicht, wenn die Besteue­rung aufgrund der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses eintritt. Schließ­lich ist vor­ge­se­hen, dass die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen durch ent­spre­chen­de im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht begüns­ti­gen­de Bestim­mun­gen flan­kiert werden.

Bild: © Adobe Stock — Murrstock