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Artikel zum Thema: Fixkostenzuschuss

News und Updates rund um die wirt­schaft­li­chen Maß­nah­men gegen die COVID-19 Pandemie

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2021 

Die Dauer der Pandemie bringt es mit sich, dass es immer wieder zu Ver­län­ge­run­gen und zur Aus­wei­tung der Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung der von der Pandemie hart in Mit­lei­den­schaft gezo­ge­nen Unter­neh­men kommt. Nach­fol­gend soll ein Über­blick über aktuelle Maß­nah­men, Neu­ig­kei­ten und wichtige Fristen gegeben werden.

Erhöhung des Bei­hil­fen­rah­mens für Fix­kos­ten­zu­schuss II und Verlustersatz

Nachdem die EU-Kom­mis­si­on die Ober­gren­zen für COVID-19-Hilfen unlängst erhöht hat, wurden auch in Öster­reich die ent­spre­chen­den Hilfs­maß­nah­men ange­passt. Die neue Ober­gren­ze für den Fix­kos­ten­zu­schuss II (vormals 800.000) wurde rück­wir­kend auf 1,8 Mio. € pro Unter­neh­men ange­ho­ben. Damit das Geld mög­lichst rasch bei den Unter­neh­men ankommt, soll die COFAG die bislang gestell­ten Anträge auf den Fix­kos­ten­zu­schuss auf die erhöhte Grenze anpassen. Für noch nicht aus­ge­zahl­te Anträge soll die Aus­zah­lung der ersten Tranche bereits in ange­pass­ter Höhe erfolgen — für bereits aus­be­zahl­te Anträge soll eine Nach­zah­lung auf die erste Tranche passieren.

Bei dem Ver­lus­ter­satz wurde die Ober­gren­ze pro Unter­neh­men von 3 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht. Wie beim Fix­kos­ten­zu­schuss ist vor­ge­se­hen, dass die COFAG die Anpas­sung der bisher gestell­ten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Sowohl für den Fix­kos­ten­zu­schuss als auch den Ver­lus­ter­satz (siehe auch COVID-19-Ver­lus­ter­satz für unge­deck­te Fix­kos­ten; Jänner 2021) wurden überdies Klar­stel­lun­gen (in der Ver­ord­nung bzw. der Richt­li­nie) vor­ge­nom­men. Diese umfassen z.B. Neu­grün­dun­gen, Umgrün­dun­gen sowie Hinweise zur Vor­ge­hens­wei­se bei der Kom­bi­na­ti­on dieser För­de­run­gen mit dem Umsatz­er­satz, Aus­falls­bo­nus usw.

Ver­län­ge­rung der Kurz­ar­beit bis Ende Juni 2021

Die Corona-Kurz­ar­beit war ursprüng­lich bis Ende März 2021 vor­ge­se­hen und wurde nun um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 ver­län­gert. Nach dieser vierten Phase der Kurz­ar­beit soll die bewährte Unter­stüt­zung für die Unter­neh­men schritt­wei­se aus­lau­fen (die Siche­rung der Arbeits­plät­ze wird dann auch durch andere Maß­nah­men sicher­ge­stellt werden). Unver­än­dert bleibt es in dieser Phase bei einem (Netto)Einkommen-Ersatz von 80 bis 90 % für Arbeit­neh­mer, wobei die Arbeits­zeit im Regel­fall bis auf 30 % der Nor­mal­ar­beits­zeit redu­ziert werden kann. In Branchen, welche aufgrund des behörd­lich ange­ord­ne­ten Lock­downs geschlos­sen halten müssen, ist auch eine Reduk­ti­on auf 0 % Arbeits­zeit möglich. Die Abrech­nung der Kurz­ar­beits­bei­hil­fe erfolgt unver­än­dert gegen­über dem AMS. Vor­aus­set­zung ist weiters, dass die wirt­schaft­li­che Not­wen­dig­keit für Kurz­ar­beit und die Umsatz­ent­wick­lung durch einen Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­hal­ter bestä­tigt wird. Ebenso ist die Wei­ter­bil­dung während der Kurz­ar­beit ein wich­ti­ges Ziel, welches geför­dert und forciert werden soll. Als Anreiz bekommen Betriebe 60 % der Aus­bil­dungs­kos­ten vom AMS rück­erstat­tet, wenn sie ihre Mit­ar­bei­ter während der Kurz­ar­beit in Aus- und Fort­bil­dung schicken.

Zahl­rei­che Ver­län­ge­run­gen bis Ende Juni 2021

Die COVID-19-beding­ten Abga­ben­stun­dun­gen sind um weitere drei Monate bis Ende Juni ver­län­gert worden. Ebenso wurde die Ein­füh­rung des COVID-19-Raten­zah­lungs­mo­dells um drei Monate verschoben.

Darüber hinaus sind auch diverse steu­er­li­che Son­der­re­ge­lun­gen, welche eigent­lich Ende März 2021 aus­ge­lau­fen wären, bis Mitte des Jahres ver­län­gert worden. Das betrifft im Detail die steu­er­freie Behand­lung von Zulagen und Zuschlä­gen trotz Tele­ar­beit, Qua­ran­tä­ne und Kurz­ar­beit wie auch den Bezug des Pend­ler­pau­scha­les im Homeoffice.

Home­of­fice-Paket im Natio­nal­rat beschlossen

Wie berich­tet (siehe Steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für Home-Office; Februar 2021), sieht das Home­of­fice-Paket diverse steu­er­li­che Anreize vor, welche das Arbeiten im Home­of­fice erleich­tern sollen. So können Arbeit­neh­mer Kosten bis zu 300 € für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar (z.B. Dreh­stuhl, Schreib­tisch oder Beleuch­tung) im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung steu­er­lich absetzen (Rechnung ist erfor­der­lich), sofern sie zumin­dest 26 Home­of­fice Tage im Kalen­der­jahr nach­wei­sen können. Wurde dieses Equip­ment bereits im Jahre 2020 ange­schafft (in Höhe von 300 €), so können jeweils 150 € in den Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen der Jahre 2020 und 2021 ange­setzt werden. Zusätz­lich werden Zah­lun­gen von Arbeit­ge­bern zur Abgel­tung von Mehr­kos­ten, welche den Arbeit­neh­mern im Home­of­fice ent­ste­hen, bis zu einem Betrag von 300 € pro Jahr und Arbeit­neh­mer steu­er­frei gestellt (bis zu jeweils 3 € für maximal 100 Home­of­fice Tage). Sofern die steu­er­freie Zuwen­dung des Arbeit­ge­bers nicht voll­stän­dig aus­ge­nutzt wird, kann der Arbeit­neh­mer selbst die Dif­fe­renz als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich in Abzug bringen.

Steu­er­li­ches Wohl­ver­hal­ten als Vor­aus­set­zung für zukünf­ti­ge Förderungen

Bereits mit 1. Jänner 2021 ist das so genannte “Wohl­ver­hal­tens­ge­setz” in Kraft getreten. Durch das Gesetz können Unter­neh­men von künf­ti­gen För­de­run­gen i.Z.m. der COVID-19-Pandemie aus­ge­schlos­sen werden, sofern sie sich “steu­er­lich nicht wohl­ver­hal­ten haben”. Sollten sie bereits ent­spre­chen­de För­de­run­gen zuer­kannt bekommen haben, müssen diese verzinst (4,5 % über dem Basis­zins­satz) zurück­ge­zahlt werden. Auf bereits vor Jah­res­be­ginn bestehen­de För­de­run­gen wie etwa Fix­kos­ten­zu­schuss, Umsatz­er­satz, Ver­lus­ter­satz und Zuschuss für stand­ort­re­le­van­te Unter­neh­men hat das neue Gesetz jedoch keine Aus­wir­kun­gen — teil­wei­se wird aller­dings bei diesen För­de­run­gen an ein ähn­li­ches Ver­hal­ten der Unter­neh­men bereits ange­knüpft. Steu­er­li­ches Wohl­ver­hal­ten bedeutet konkret, dass kein Miss­brauch gem. § 22 BAO inner­halb der letzten drei ver­an­lag­ten Jahre rechts­kräf­tig fest­ge­stellt worden ist, welcher zu einer Änderung der steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge von min­des­tens 100.000 € geführt hat. Gleiches gilt insoweit, als kein Abzugs­ver­bot i.Z.m. kon­zern­in­ter­nen Zinsen oder Lizenz­ge­büh­ren, die beim Emp­fän­ger mit weniger als 10 % besteu­ert werden oder keine Hin­zu­rech­nung Metho­den­wech­sel i.H.v. min­des­tens 100.000 € in den letzten 5 Jahren ein­ge­tre­ten sein darf (bei ent­spre­chen­der Offen­le­gung in der Steu­er­erklä­rung erhöht sich der Betrag auf 500.000 €). Steu­er­li­ches Wohl­ver­hal­ten bedeutet auch, dass für nach 31.12.2018 begin­nen­de Wirt­schafts­jah­re nicht über­wie­gend Pas­siv­e­in­künf­te in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht koope­ra­ti­ven Hoheits­ge­bie­te genannt ist, erzielt wurden und auch keine rechts­kräf­ti­ge Finanz­stra­fe oder Ver­bands­geld­bu­ße von mehr als 10.000 € in den letzten fünf Jahren vor der Antrag­stel­lung über das Unter­neh­men verhängt worden ist.

Lockdown-Umsatz­er­satz II für vom Lockdown indirekt erheb­lich betrof­fe­ne Unternehmen

Der Lockdown-Umsatz­er­satz II soll jene Unter­neh­men unter­stüt­zen, die zwar aufgrund des Lock­downs im November und Dezember 2020 nicht schlie­ßen mussten, aber dennoch indirekt erheb­lich von den Lock­downs betrof­fen waren. Ein Beispiel dafür ist ein Lebens­mit­tel­groß­händ­ler, der im Lockdown geschlos­se­ne und daher direkt vom Lockdown betrof­fe­ne Gas­tro­no­mie­be­trie­be belie­fert. Die für den Groß­händ­ler ent­fal­le­nen Umsätze mit den Gas­tro­no­mie­be­trie­ben sind begüns­tig­te Umsätze und werden durch den Lockdown-Umsatz­er­satz II ersetzt, sofern die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Ebenso kann bei­spiels­wei­se ein Cate­ring­un­ter­neh­men, welches nor­ma­ler­wei­se Umsätze mit Ver­an­stal­tern erzielt, den Lockdown-Umsatz­er­satz II bean­tra­gen. Dies deshalb, da Ver­an­stal­tun­gen im Zuge des Lock­downs unter­sagt waren, wodurch auch das Cate­ring­un­ter­neh­men indirekt erheb­lich betrof­fen war. Die Umsätze an die Ver­an­stal­ter (z.B. für die Bereit­stel­lung von Buffets) als direkt betrof­fe­ne Unter­neh­men können somit dem Antrag zu Grunde gelegt werden.

Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung neben der ope­ra­ti­ven Tätig­keit in Öster­reich ist, dass die indirekt betrof­fe­nen Unter­neh­men ein Min­dest­maß an begüns­tig­ten Umsätzen machen (der Umsatz­zu­sam­men­hang ist gegeben, wenn das Unter­neh­men min­des­tens die Hälfte seines Umsatzes mit Unter­neh­men macht, die in direkt vom Lockdown betrof­fe­nen Branchen tätig sind oder min­des­tens 50 % seiner Umsätze mit direkt betrof­fe­nen Unter­neh­men im Auftrag Dritter erzielt) und einen Umsatz­aus­fall von mehr als 40 % auf­wei­sen. Bei der Berech­nung des Umsatz­aus­falls ist für November und Dezember 2020 jeweils eine getrenn­te Betrach­tung vorzunehmen.

Der Lockdown-Umsatz­er­satz II kann seit 16. Februar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 über Finan­zOn­line bean­tragt werden. Grund­sätz­lich erfolgt die Bean­tra­gung (sowie die erfor­der­li­chen Bestä­ti­gun­gen) durch einen Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­al­ter Jedoch kann auch das Unter­neh­men selbst den Antrag stellen, sofern u.A. die vor­aus­sicht­li­che Höhe des Lockdown-Umsatz­er­sat­zes II den Betrag von 5.000 € nicht über­steigt. Der Lockdown-Umsatz­er­satz II ist mit 800.000 € pro Unter­neh­men (abzüg­lich bestimm­ter bereits erhal­te­ner Bei­hil­fen) gede­ckelt und der Höhe nach von der Bran­chen­ka­te­go­ri­sie­rung abhängig. Wie bei vielen anderen För­de­run­gen auch, ist der Erhalt von Arbeits­plät­zen eine Grund­vor­aus­set­zung für das bean­tra­gen­de Unter­neh­men. Für die Dauer des gewähl­ten Betrach­tungs­zeit­raums (bzw. der ‑zeit­räu­me) dürfen keine Kün­di­gun­gen gegen­über Mit­ar­bei­tern aus­ge­spro­chen werden.

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