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Artikel zum Thema: Alleingesellschafter

“Reinen Tisch machen” mit der Selbstanzeige

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

August 2018 

Schon seit geraumer Zeit sind auch in Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten Ein­schrän­kun­gen und Ver­schär­fun­gen wahr­nehm­bar. Neben (vor allem inter­na­tio­nal getrie­be­nen) Anti-Miss­brauchs­be­stim­mun­gen ist es in Öster­reich auch zu einigen Novel­lie­run­gen des Finanz­straf­ge­set­zes gekommen. Für Unter­neh­men sind Betriebs­prü­fun­gen ebenso regel­mä­ßig wie manchmal unan­ge­nehm. Wenn zur Nach­zah­lung von Steuern (bei­spiels­wei­se aufgrund der Nicht­an­er­ken­nung von Betriebs­aus­ga­ben) auch finanz­straf­recht­lich bedeu­ten­de Vergehen hin­zu­kom­men, kann dies im Extrem­fall zusätz­lich emp­find­li­che Geld­stra­fen und sogar Frei­heits­stra­fen für die ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­mens­or­ga­ne nach sich ziehen.

Abhilfe vor finanz­straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen und gleich­sam den Weg zurück in die Steu­er­ehr­lich­keit bietet die “Selbst­an­zei­ge”, deren wesent­li­che Elemente die Dar­le­gung der Ver­feh­lung und Offen­le­gung der bedeut­sa­men Umstände, die Scha­dens­gut­ma­chung, die Täter­be­nen­nung und die Recht­zei­tig­keit der Anzeige sind. Wenn­gleich eine Selbst­an­zei­ge nicht an beson­de­re formelle Bedin­gun­gen geknüpft ist, sollte sie regel­mä­ßig schrift­lich und mit der not­wen­di­gen Sorgfalt erstellt werden. Die Recht­zei­tig­keit der Selbst­an­zei­ge ist u.a. dann gegeben, wenn unmit­tel­bar vor dem Beginn einer Prü­fungs­hand­lung im Rahmen einer Betriebs­prü­fung eine Selbst­an­zei­ge ein­ge­bracht wird. Ebenso recht­zei­tig ist es, wenn bisher noch keine behörd­li­chen Ver­fol­gungs­hand­lun­gen gegen den Anzeiger oder gegen Tat­be­tei­lig­te gesetzt wurden oder noch keine Tat­ent­de­ckung vorliegt. Erfolgt eine Selbst­an­zei­ge zu spät, so kann sie immerhin noch als Mil­de­rungs­grund in einem Finanz­straf­ver­fah­ren ange­se­hen werden.

Bei der Täter­be­nen­nung ist zu beachten, dass die Selbst­an­zei­ge nur für die anzei­gen­de Person wirkt sowie für die Person(en), für die sie erstat­tet wurde. Diese genaue Bezeich­nungs­pflicht besteht nicht nur, wenn mehrere Personen als Täter in Frage kommen, sondern auch wenn der Täter Allein­ge­sell­schaf­ter und Allein­ge­schäfts­füh­rer einer Gesell­schaft ist und somit de facto nur eine bestimm­te Person der Täter sein kann. Die Scha­dens­gut­ma­chung hat binnen einer Frist von einem Monat zu erfolgen, wobei inner­halb dieser Frist Zah­lungs­er­leich­te­run­gen bis höchs­tens zwei Jahre bean­tragt werden können. Da umstrit­ten ist, ob für die Erlan­gung der straf­be­frei­en­den Wirkung der Selbst­an­zei­ge die Ein­zah­lung bei der (eigenen) Bank am letzten Tag der Monats­frist aus­rei­chend ist oder ob das Geld an diesem Tag bereits am Finanz­amts­kon­to ein­ge­langt sein muss, ist es ratsam, die fällige Zahlung jeden­falls recht­zei­tig vor­zu­neh­men.

Kein Tak­tie­ren mehr durch “stück­chen­wei­se” Selbstanzeige

Neben den grund­sätz­lich bereits anspruchs­vol­len Vor­aus­set­zun­gen an eine erfolg­rei­che Selbst­an­zei­ge kommt hinzu, dass es vor ein paar Jahren zu bedeu­ten­den Ein­schrän­kun­gen in der Anwen­dungs­mög­lich­keit der Selbst­an­zei­ge gekommen ist. Die Ein­schrän­kun­gen sollten ganz all­ge­mein betrach­tet zu mehr Steu­er­ehr­lich­keit führen und bedingen, dass eine Selbst­an­zei­ge voll­stän­dig erfolgen muss, um ihre Wirk­sam­keit ent­fal­ten zu können. Vor dieser Ver­schär­fung durch die Finanz­straf­ge­setz­no­vel­le 2014 war es mitunter üblich, ledig­lich bei gestie­ge­nem Ent­de­ckungs­ri­si­ko — und dann unter Umstän­den “peu à peu” — Selbst­an­zei­ge zu erstat­ten. Diese Vor­ge­hens­wei­se war schon früher kost­spie­lig, da jeweils eine Abga­ben­er­hö­hung von 25% ent­rich­tet werden musste.

Indem die straf­be­frei­en­de Wirkung mehr­fa­cher Selbst­an­zei­gen ent­fal­len ist, ist eine Selbst­an­zei­ge dann nicht mehr straf­be­frei­end, wenn bereits einmal hin­sicht­lich des­sel­ben Abga­ben­an­spruchs eine Selbst­an­zei­ge erstat­tet worden ist. Es ist dabei auch unbe­deu­tend, durch welchen Ver­schul­dens­grad die Sperr­wir­kung eintritt. Wurde also eine Selbst­an­zei­ge ver­se­hent­lich unvoll­stän­dig erstat­tet, so kann nicht mehr durch eine weitere bzw. ergän­zen­de Selbst­an­zei­ge zu diesem Abga­ben­an­spruch dieses Jahres in die Steu­er­ehr­lich­keit zurück­ge­kehrt werden. Eine wesent­li­che Ausnahme von der “Ein­ma­lig­keit der Selbst­an­zei­ge” besteht aller­dings bei Vor­aus­zah­lun­gen wie etwa bei Umsatzsteuervoranmeldungen.

Hoher Zuschlag bei Selbst­an­zei­ge kurz vor der Betriebsprüfung

Darüber hinaus ist es zu einer Ver­teue­rung für Selbst­an­zei­gen im Nah­be­reich von Betriebs­prü­fun­gen gekommen, um ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebs­prü­fung ein­zu­schrän­ken. Davon umfasst sind nur Selbst­an­zei­gen für grob fahr­läs­si­ge bzw. vor­sätz­lich began­ge­ne Finanz­ver­ge­hen. Die oben beschrie­be­nen Anfor­de­run­gen an eine erfolg­rei­che Selbst­an­zei­ge gelten davon unab­hän­gig. Der (zusätz­lich zum Ver­kür­zungs­be­trag zu ent­rich­ten­de) Zuschlag, der von der Abga­ben­be­hör­de mittels Bescheid fest­ge­setzt wird, bemisst sich nach der Höhe der aus der Selbst­an­zei­ge resul­tie­ren­den Mehr­be­trä­ge und ist wie folgt gestaffelt.

Mehr­be­trag (in €)

Zuschlag

Bis zu 33.000

5%

33.000 bis 100.000

15%

100.000 bis 250.000

20%

Über 250.000

30%

Sofern dieser Zuschlag nur teil­wei­se ent­rich­tet wird, kommt es nur (bzw. immerhin) zu einer Teil­wirk­sam­keit der Selbst­an­zei­ge. Generell ist in Öster­reich — anders als etwa in Deutsch­land — die (ein­ma­li­ge) Teil­wirk­sam­keit von Selbst­an­zei­gen aner­kannt. Die Teil­wirk­sam­keit ergibt sich auch aus dem Geset­zes­text (z.B. … tritt die Straf­frei­heit nur insoweit ein, als… usw.).

Keine Selbst­an­zei­gen sind im Rahmen des Gebüh­ren­ge­set­zes vor­ge­se­hen (mangels finanz­straf­recht­li­cher Kon­se­quen­zen). Explizit aus­ge­schlos­sen wurde die Mög­lich­keit einer Selbst­an­zei­ge für Finanz­ver­ge­hen im Zusam­men­hang mit der Über­mitt­lung des län­der­be­zo­ge­nen Berichts (Country-by-Country Report) im Rahmen des Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­set­zes. Öster­rei­chi­sche Konzerne mit hei­mi­scher oberster Mut­ter­ge­sell­schaft und einem kon­so­li­dier­ten Kon­zern­vor­jah­res­um­satz von über 750 Mio. € können bei feh­len­der oder man­gel­haf­ter Erstel­lung des län­der­be­zo­ge­nen Berichts mit bis zu 50.000 € Geld­stra­fe bestraft werden. Die Abhilfe mittels Selbst­an­zei­ge ist hier explizit aus­ge­schlos­sen.

Ver­kür­zungs­zu­schlag bei geringen Finanzvergehen

In Anleh­nung an die straf­be­frei­en­de Wirkung der Selbst­an­zei­ge besteht die Mög­lich­keit der Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Finanz­ver­ge­hen mit ver­hält­nis­mä­ßig geringer kri­mi­nel­ler Energie. Sofern die rele­van­ten Abga­ben­ver­kür­zun­gen, welche z.B. im Rahmen einer Betriebs­prü­fung fest­ge­stellt wurden, in einem Jahr (Ver­an­la­gungs­zeit­raum) nicht mehr als 10.000 € aus­ma­chen und ins­ge­samt nicht mehr als 33.000 € über­schrei­ten, kann mittels Ver­kür­zungs­zu­schlags Straf­frei­heit i.S.d. Finanz­straf­ge­set­zes erlangt werden. Der Ver­kür­zungs­zu­schlag beträgt 10% der fest­ge­stell­ten Nach­for­de­run­gen und bedingt Ein­ver­ständ­nis bzw. Bean­tra­gung durch den Steu­er­pflich­ti­gen. Die Abga­ben­nach­for­de­rung inklu­si­ve Ver­kür­zungs­zu­schlag muss inner­halb eines Monats bezahlt werden — Zah­lungs­auf­schub ist hierbei nicht möglich.

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