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Ein­ar­bei­ten von Fens­ter­ta­gen nach dem Arbeitszeitgesetz


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Ein­ar­bei­ten von Fens­ter­ta­gen nach dem Arbeitszeitgesetz

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juni 2018 

Ins­be­son­de­re in den Monaten Mai und Dezember möchten viele Arbeit­neh­mer die „Fens­ter­ta­ge“ zwischen Feiertag und Wochen­en­de „ein­ar­bei­ten“, um einen längeren Zeitraum frei­zu­ha­ben, ohne einen zusätz­li­chen Urlaubs­tag kon­su­mie­ren zu müssen. Das Arbeits­zeit­ge­setz (AZG) bietet dafür gewisse Mög­lich­kei­ten, mit deren Hilfe Arbeit­neh­mer fle­xi­bler über die Arbeits­zeit verfügen können und zugleich auf Arbeit­ge­ber­sei­te zuschlags­pflich­ti­ge Über­stun­den ver­mie­den werden; die Über­stun­den werden gleich­sam in Zeit­aus­gleich umgewandelt.

Umver­tei­lung der Normalarbeitszeit

Das AZG sieht vor, dass durch Ver­ein­ba­rung Fens­ter­ta­ge (d.h. aus­schließ­lich Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen) ein­ge­ar­bei­tet werden können. Grund­sätz­lich wird dabei die nicht am Fens­ter­tag geleis­te­te Arbeits­zeit auf Werktage von höchs­tens 13 zusam­men­hän­gen­den, die Aus­falls­ta­ge ein­schlie­ßen­den Wochen, verteilt. Es kommt zu einer Umver­tei­lung der Nor­mal­ar­beits­zeit, da die Arbeits­zeit an den Fens­ter­ta­gen auf andere Arbeits­ta­ge auf­ge­teilt wird. Die Nor­mal­ar­beits­zeit kann an diesen Ein­ar­bei­tungs­ta­gen auf maximal zehn Stunden aus­ge­dehnt werden, daher kommt es bei den Mehr­stun­den an diesen Tagen auch grund­sätz­lich zu keinem Über­stun­den­zu­schlag.

Ein­schrän­kun­gen sind zu beachten

Der Ein­ar­bei­tungs­zeit­raum (immer nur zwischen Montag und Samstag) kann vor oder nach den ein­zu­ar­bei­ten­den (zusätz­li­chen freien) Tagen liegen – von dessen Ausmaß ist die maximale tägliche Nor­mal­ar­beits­zeit abhängig. So darf sie dem AZG folgend bei einem Ein­ar­bei­tungs­zeit­raum von bis zu 13 Wochen, zehn Stunden nicht über­schrei­ten. Bei einem längeren Ein­ar­bei­tungs­zeit­raum beträgt das Maximum neun Stunden. Für Jugend­li­che sowie für werdende und stil­len­de Mütter ist das Ein­ar­bei­ten von Fens­ter­ta­gen nur ein­ge­schränkt möglich. So beträgt bei­spiels­wei­se gem. Mut­ter­schutz­ge­setz die höchst­zu­läs­si­ge Gesamt­ar­beits­zeit 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Beson­der­hei­ten gelten auch bei dem Zusam­men­fal­len mit Kran­ken­stand bzw. mit Urlaub. Grund­sätz­lich gilt, dass der Kran­ken­stand – anders als beim Urlaub – den Zeit­aus­gleich nicht unter­bricht. Folglich ist auch ein Fens­ter­tag, an dem der Arbeit­neh­mer krank war, ein­zu­ar­bei­ten, sofern zu dieser ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen Ein­ar­bei­tungs­zeit (d.h. nach dem ein­ge­ar­bei­te­ten Tag) wieder Arbeits­fä­hig­keit vorliegt. Wurde diese Zeit bereits im Vorfeld ein­ge­ar­bei­tet und dann der ein­ge­ar­bei­te­te Tag im Kran­ken­stand ver­bracht, so wird diese Zeit nicht ersetzt oder finan­zi­ell abge­gol­ten. Umge­kehrt müssen aber Kran­ken­stands- und Urlaubs­zei­ten, welche einen Tag betref­fen, an dem ein­ge­ar­bei­tet worden wäre, als Ein­ar­bei­tungszeit gutgeschrieben werden.

Bild: © GaToR-GFX — Fotolia