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Artikel zum Thema: Fortbildung

Fahrt­kos­ten zum Fortbildungsort

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2017 

Auf­wen­dun­gen für Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der aus­ge­üb­ten oder beruf­lich ver­wand­ten Tätig­keit können vom Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden. Dies umfasst nicht nur Kosten für Kurs­un­ter­la­gen, Skripten, Fach­li­te­ra­tur usw. sondern auch die Fahrt­kos­ten zur Fort­bil­dungs­stät­te im tat­säch­lich ange­fal­le­nen Umfang (oftmals in Form von Kilo­me­ter­gel­dern). Fahrt­kos­ten können jedoch dann nicht ange­setzt werden, sofern sie bereits durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und ein allen­falls zuste­hen­des Pend­ler­pau­scha­le abge­gol­ten sind. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/5101021/2016 vom 17.1.17) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, in welcher Höhe Fahrt­kos­ten zum Fort­bil­dungs­ort als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können.

Konkret ging es darum, dass zu Weiter- und Fort­bil­dungs­zwe­cken ein WIFI-Kurs abends unter der Woche besucht wurde und der Kurs­teil­neh­mer deshalb regel­mä­ßig bereits am frühen Nach­mit­tag seinen Arbeits­platz verließ und nach­hau­se fuhr. Nach Duschen und Vor­be­rei­tung auf den Kurs fuhr er von zuhause zum WIFI-Kurs, wobei rein geo­gra­phisch betrach­tet der Arbeits­ort wiederum passiert wurde. Das Finanz­amt ver­wei­ger­te die vom Kurs­teil­neh­mer geltend gemach­ten Fahrt­kos­ten in Form des Kilo­me­ter­gel­des für die Fahrt­stre­cke zwischen Wohnung und Kursort (hin und retour) mit dem Hinweis, dass sich diese Fahrt­stre­cke teil­wei­se mit der Strecke vom Wohnort zur Arbeits­stät­te deckt. Es sind daher nur die Mehr­ki­lo­me­ter (das sind gerade einmal 5 km in eine Richtung) vom Arbeits­ort zum Kursort anzu­er­ken­nen, da für die Strecke von der Wohnung zum Arbeits­ort bereits Pend­ler­pau­scha­le und Pend­ler­eu­ro gewährt wurden.

Dem BFG folgend wurde mittels Anwe­sen­heits­zei­ten beim WIFI und elek­tro­ni­schen Arbeits­zeit­er­fas­sun­gen ein­deu­tig nach­ge­wie­sen, dass der Steu­er­pflich­ti­ge an Kurs­ta­gen bereits am Nach­mit­tag von seinem Arbeits­platz an den Wohnort zurück­kehr­te, um am Abend von zuhause direkt zum Fort­bil­dungs­ort zu fahren. Mit Hinweis auf frühere VwGH-Recht­spre­chung ist es auch durchaus üblich, die Fahrt­kos­ten mittels amt­li­chen Kilo­me­ter­gel­des zu ermit­teln. Fahrt­kos­ten können nur dann nicht steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn die Fahrten darauf abzielen, die Arbeits­stät­te auf­zu­su­chen bzw. von dieser in die Wohnung zurück­zu­keh­ren. Im vor­lie­gen­den Fall standen aller­dings die Fahrten zwischen Wohnung und Fort­bil­dungs­ort in keinem Zusam­men­hang mit der Arbeits­stät­te – daran ändert auch nichts der geo­gra­phi­sche Umstand, dass der Kursort vom Arbeits­ort in kürzerer Ent­fer­nung als vom Wohnort aus erreicht werden kann. Der Kurs­teil­neh­mer hatte nämlich niemals vor, seine nahe am Weg zum Kursort gelegene Arbeits­stät­te anzu­steu­ern, geschwei­ge denn auf­zu­su­chen. Die Situa­ti­on ist auch nicht mit jener ver­gleich­bar, in der ein Arbeit­neh­mer in einer langen Mit­tags­pau­se nach­hau­se zum Essen fährt und dann wieder an den Arbeits­platz zurück­kehrt — in diesem Fall ist die Strecke zwischen Wohnort und Arbeits­ort durch Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Pend­ler­pau­scha­le bereits abge­deckt. Im End­ef­fekt können also die Fahrt­kos­ten von zuhause direkt zum Fort­bil­dungs­ort und zurück als Wer­bungs­kos­ten (Kilo­me­ter­geld für die gesamte Strecke) steu­er­lich geltend gemacht werden.

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