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Repa­ra­tur der Grund­er­werb­steu­er durch das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2014


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Repa­ra­tur der Grund­er­werb­steu­er durch das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2014

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2014 

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat Ende 2012 die Bemes­sung der Grund­er­werb­steu­er (GrESt) auf Basis der ver­al­te­ten und sehr nied­ri­gen Ein­heits­wer­te als ver­fas­sungs­wid­rig erkannt und als Geset­zes­re­pa­ra­tur­frist den 31. Mai 2014 ein­ge­räumt (siehe auch KI 01/13). Auslöser war der Umstand, dass die GrESt bei Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten vom drei­fa­chen Ein­heits­wert bemessen wurde, beim ent­gelt­li­chen Erwerb hingegen von der Gegen­leis­tung. Im Bud­get­be­gleit­ge­setz 2014, welches noch im Begut­ach­tungs­ent­wurf vorliegt, soll die Bemes­sungs­grund­la­ge für die GrESt ver­fas­sungs­kon­form aus­ge­stal­tet werden. Der Gesetz­ge­ber ori­en­tiert sich dabei stark an den Bestim­mun­gen zur Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr.

Die Neu­re­ge­lung sieht wie schon bisher grund­sätz­lich vor, dass die Gegen­leis­tung – oftmals ist dies der Kauf­preis des Grund­stücks — die Bemes­sungs­grund­la­ge für die GrESt bildet. Liegt keine Gegen­leis­tung vor, so ist grund­sätz­lich der gemeine Wert (Ver­kehrs­wert) her­an­zu­zie­hen. Eine Begüns­ti­gung besteht bei der Über­tra­gung im erwei­ter­ten Fami­li­en­ver­band, da hierbei der drei­fa­che Ein­heits­wert bzw. maximal 30% des gemeinen Werts des Grund­stücks die Bemes­sungs­grund­la­ge dar­stel­len. Eine solche Über­tra­gung umfasst Ent­gelt­lich­keit, Unent­gelt­lich­keit wie auch den Erwerb von Todes wegen und macht deutlich, dass für die Anwend­bar­keit des Ein­heits­wer­tes zukünf­tig der Erwerb inner­halb des erwei­ter­ten Fami­li­en­ver­bands maß­ge­bend ist. Dieser erwei­ter­te Kreis umfasst z.B. Ehegatten/eingetragene Partner, Lebens­ge­fähr­ten mit gemein­sa­mem Haupt­wohn­sitz, Eltern, Kinder, Enkel und auch Geschwis­ter, Nichten oder Neffen. Neben der güns­ti­gen Bemes­sungs­grund­la­ge wird auch der redu­zier­te GrESt-Satz von 2% angewendet.

Der drei­fa­che Ein­heits­wert bzw. maximal 30% des gemeinen Werts soll künftig auch bei der Anteils­ver­ei­ni­gung (Übergang aller Anteile einer Gesell­schaft) gelten – aller­dings mit einem GrESt-Satz von 3,5%. Beson­de­re Begüns­ti­gun­gen in Form des ein­fa­chen Ein­heits­werts soll es auch im land- und forst­wirt­schaft­li­chen Bereich geben – dort sind übrigens ab 1.1.2015 aktua­li­sier­te Ein­heits­wer­te geplant. Aufgrund dieses Umstands soll die Neu­re­ge­lung auf land- und forst­wirt­schaft­li­che Erwerbs­vor­gän­ge erst nach dem 31. Dezember 2014 anwend­bar sein bzw. wenn die Steu­er­schuld nach diesem Zeit­punkt entsteht. All­ge­mein stellt hingegen der 31. Mai 2014 die markante Grenze für das grund­sätz­li­che Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung dar.

Neben der Aus­deh­nung des begüns­tig­ten Fami­li­en­krei­ses (erwei­ter­ter Fami­li­en­ver­band) ist auf­fäl­lig, dass für Lie­gen­schafts­trans­ak­tio­nen im Unter­neh­mens­ver­bund, welche weder unter die wei­ter­hin geltende Begüns­ti­gung des UmgrStG in Form des zwei­fa­chen Ein­heits­wer­tes fallen noch einen Anteils­ver­ei­ni­gungs­tat­be­stand dar­stel­len, ab 1. Juni 2014 keine Begüns­ti­gun­gen mehr vor­ge­se­hen sind und der Ver­kehrs­wert die Bemes­sungs­grund­la­ge für die GrESt dar­stellt. In einer solchen Situa­ti­on könnte eine Über­tra­gung vor Juni 2014 vor­teil­haft sein, wobei der finale Gesetz­wer­dungs­pro­zess noch abzu­war­ten bleibt. Umge­kehrt könnte ein Abwarten aufgrund der Erwei­te­rung des Fami­li­en­krei­ses im Ein­zel­fall vor­teil­haft sein.

Bild: © Xuejun li — Fotolia