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Artikel zum Thema: Alleingesellschafter

Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bei Befrei­ung von Haftungsverpflichtung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2013 

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass ein Gesell­schaf­ter (natür­li­che Person) Haf­tun­gen für Kre­dit­ver­bind­lich­kei­ten seiner Gesell­schaft über­neh­men muss. Dass bei Been­di­gung der Haftung steu­er­lich Vorsicht geboten ist, zeigt eine jüngst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des UFS Wien (GZ RV/3236‑W/11 vom 14.5.2013). Im gegen­ständ­li­chen Fall hatte ein Allein­ge­sell­schaf­ter einer GmbH für den Kredit einer Betei­li­gung dieser GmbH eine Haftung über­nom­men. Im weiteren Verlauf wurde die Betei­li­gung von der GmbH wieder ver­äu­ßert, wobei seitens der GmbH im Zuge der Ver­äu­ße­rung die Haftung für den noch aus­haf­ten­den Kredit über­nom­men wurde und dadurch die Bank den Allein­ge­sell­schaf­ter aus seiner Haf­tungs­ver­pflich­tung entließ. Wenig später wurde die Haftung bei der GmbH tat­säch­lich schlagend.

Die Finanz­ver­wal­tung und in weiterer Folge auch der UFS sahen in der Haf­tungs­frei­stel­lung des Gesell­schaf­ters eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, welche auch bereits mit der Über­nah­me der Haftung und nicht erst mit dem späteren Schla­gen­dwer­den wirksam geworden sei. Bewer­tungs­maß­stab für die Höhe der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung ist das Ausmaß der Inan­spruch­nah­me, mit dem zum Zeit­punkt der Frei­stel­lung gerech­net werden musste.

Ins­ge­samt sollte daher bei der Über­nah­me und Frei­stel­lung von Haf­tungs­ver­pflich­tun­gen aus steu­er­li­cher Sicht Vorsicht geboten sein. Darüber hinaus können auch gesell­schafts­recht­li­che Aspekte pro­ble­ma­tisch sein. Positiv zu bewerten ist zumin­dest der Umstand, dass ein der­ar­ti­ger Vorgang nur dann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung auslöst, wenn mit der Inan­spruch­nah­me der Haf­tungs­ver­pflich­tung gerech­net werden muss und somit dem aus seiner Haftung frei­ge­las­se­nen Gesell­schaf­ter tat­säch­lich ein Vorteil erwächst. Somit ist nicht zwangs­läu­fig jede Haf­tungs­über­nah­me eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Die Bildung von Rück­stel­lun­gen bei der Gesell­schaft nach Haf­tungs­über­nah­me stellt aber jeden­falls ein Indiz dafür dar, dass mit einem Schla­gen­dwer­den der Haftung ernst­haft gerech­net werden muss.