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Artikel zum Thema: Alleingesellschafter

Zuschuss für die Auf­recht­erhal­tung eines Schiliftbetriebs

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2012 

Viele Wirt­schafts­zwei­ge werden durch Zuschüs­se der öffent­li­chen Hand geför­dert. Für die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Zuschüs­sen (Sub­ven­tio­nen) kommt es regel­mä­ßig darauf an, ob zwischen dem Emp­fän­ger des Zuschus­ses und dem Zuschuss­ge­ber ein Leis­tungs­aus­tausch vorliegt. Während ein echter Zuschuss (ohne Gegen­leis­tung) umsatz­steu­er­frei ist, kommt es bei einem unechten Zuschuss (Leis­tungs­aus­tausch) regel­mä­ßig zur Umsatz­steu­er­pflicht. Da die öffent­li­che Hand in der Regel nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist, kürzt eine Umsatz­steu­er­pflicht im Ergebnis den wirt­schaft­lich ver­füg­ba­ren Betrag beim Subventionsempfänger.

Eine unlängst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des UFS (GZ RV/0202‑G/09 vom 7.5.2012) hat sich mit als Infra­struk­tur­bei­trä­gen bezeich­ne­ten Zuschüs­sen von Gemein­den an den Allein­ge­sell­schaf­ter eines Schi­lift­be­triebs aus­ein­an­der­ge­setzt. Im vor­lie­gen­den Fall ist es nach Auf­fas­sung des UFS zunächst uner­heb­lich, ob die Gemein­den ihre Beiträge direkt an den Schi­lift­be­trieb oder an dessen Allein­ge­sell­schaf­ter leisten, wenn dieser die erhal­te­nen Sub­ven­tio­nen an den Schi­lift­be­trieb wei­ter­lei­tet. Die Zuschüs­se werden zur Auf­recht­erhal­tung des Betriebs und damit primär zur Durch­füh­rung von Investitions‑, Instand­hal­tungs- und Repa­ra­tur­aus­ga­ben gegeben. Nach Ansicht des UFS leisten die Gemein­den den Zuschuss somit im öffent­li­chen Inter­es­se an der Erhal­tung der lokalen Infra­struk­tur und ver­fol­gen darüber hinaus kein eigenes wirt­schaft­li­ches Inter­es­se. In solchen Kon­stel­la­tio­nen ist daher auch kein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zwischen dem Preis der Lift­kar­ten und dem Zuschuss her­stell­bar. Zwar ist es durchaus möglich, dass der Zuschuss sich auf die Preis­ge­stal­tung der Lift­kar­ten auswirkt, es fehlt jedoch an der direkten Ver­knüp­fung mit kon­kre­ten Umsätzen (somit kein Entgelt von dritter Seite). Aufgrund dieser Ein­schät­zung ist der UFS folglich auch vom Vor­lie­gen einer nicht umsatz­steu­er­ba­ren echten Sub­ven­ti­on ausgegangen.

Unge­ach­tet dieser posi­ti­ven Ent­schei­dung sollten zur Ver­mei­dung unge­woll­ter steu­er­li­cher Folgen bei Abschluss von Sub­ven­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen die umsatz­steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen stets im Detail geprüft werden. 

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