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Artikel zum Thema: Kapitalertragsteuer

Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2010 

Eine GmbH kann zu jedem – auch ideellem – gesetz­lich zuläs­si­gen Zweck gegrün­det werden, aus­ge­nom­men poli­ti­sche Vereine oder Ver­si­che­rungs­ge­schäf­te. Seit August 2010 können auch Ärzte eine GmbH gründen. Für diese Grup­pen­pra­xen gelten im Ärz­te­ge­setz fest­ge­leg­te Son­der­vor­schrif­ten, die im Rahmen dieses Artikels nicht dar­ge­stellt werden können.

Die GmbH ist juris­ti­sche Person und Unter­neh­me­rin kraft Rechts­form. Das bedeutet, dass die GmbH – nicht die Gesell­schaf­ter – Trägerin aller Rechte und Pflich­ten ist, sie haftet mit ihrem Gesell­schafts­ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Dritten. Die Gesell­schaf­ter haften grund­sätz­lich nicht mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Aus diesem Grund gibt es zahl­rei­che zwin­gen­de Vor­schrif­ten, die der Auf­brin­gung und dem Erhalt des Stamm­ka­pi­tals dienen, um die Gläu­bi­ger der GmbH best­mög­lich vor Ver­mö­gens­ver­lust zu schützen. Daher wird auch streng zwischen Gesell­schafts­ver­mö­gen und Vermögen der Gesell­schaf­ter unter­schie­den (Tren­nungs­prin­zip). Eine Ver­mi­schung dieser Sphären kann zum Haf­tungs­durch­griff auf die Gesell­schaf­ter führen. Obwohl die GmbH eine Gesell­schaft ist, ist eine Ein-Personen-GmbH möglich, d.h. eine Person kann im Extrem­fall einziger Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer sein. Daneben besteht aber auch die Mög­lich­keit der Dritt­or­gan­schaft, d.h. ein Geschäfts­füh­rer muss nicht aus dem Kreis der Gesell­schaf­ter bestellt werden. Im Gegen­satz zu Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OG, KG) sind die Geschäfts­an­tei­le über­trag­bar und ver­erb­lich, es ist jedoch ein Nota­ri­ats­akt erforderlich.

Begriffe im Zusam­men­hang mit der GmbH:

  • Stamm­ka­pi­tal: Summe der Stamm­ein­la­gen der Gesell­schaf­ter, min­des­tens 35.000 €, davon muss die Hälfte in bar ein­ge­zahlt werden; ver­än­der­bar nur durch Kapi­tal­erhö­hung bzw. –her­ab­set­zung; in der Bilanz unter Eigen­ka­pi­tal ausgewiesen;
  • Stamm­ein­la­ge: rech­ne­ri­sche Größe (= Anteil eines Gesell­schaf­ters am Stamm­ka­pi­tal), eine Stamm­ein­la­ge muss min­des­tens 70 € betragen;
  • Geschäfts­an­teil: Summe der Rechte und Pflich­ten eines Gesell­schaf­ters, abhängig in der Regel von der Höhe der Stammeinlage
  • Gesell­schafts­ver­mö­gen: bilan­zi­el­le Aktiva, Ver­än­de­rung durch Gewinn / Verlust

Jede GmbH muss min­des­tens folgende Organe haben:

Gene­ral­ver­samm­lung

Sie ist das oberste Organ der GmbH und kann den Geschäfts­füh­rern bindende Wei­sun­gen erteilen. In bestimm­ten Fällen muss die Geschäfts­füh­rung einen Gesell­schaf­ter­be­schluss einholen, wie z.B. Prüfung und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Abschluss bestimm­ter Verträge (große Inves­ti­tio­nen, außer­ge­wöhn­li­che Geschäf­te). Jeder Gesell­schaf­ter hat – gemäß seines Geschäfts­an­teils – Anspruch auf den Bilanz­ge­winn. Die Haupt­pflich­ten eines Gesell­schaf­ters sind die Leistung der Stamm­ein­la­ge sowie eine all­ge­mei­ne Treue­pflicht gegen­über der GmbH und den übrigen Gesellschaftern.

Geschäfts­füh­rung

Man unter­schei­det die gesell­schafts­recht­li­che Bestel­lung und die arbeits­recht­li­che Anstel­lung des unter­neh­mens­recht­li­chen Geschäfts­füh­rers. Bestellt wird er von den Gesell­schaf­tern, ange­stellt ist er bei der GmbH. Die Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten die GmbH nach außen, d.h. sie begrün­den Rechte und Pflich­ten der GmbH gegen­über Dritten. Aus Ver­kehrs­schutz­grün­den ist diese Ver­tre­tungs­macht gegen­über Dritten nicht beschränk­bar, d.h. ein Rechts­ge­schäft ist auch gültig, wenn der Geschäfts­füh­rer dabei Wei­sun­gen oder andere interne Beschrän­kun­gen nicht ein­ge­hal­ten hat. Scha­den­er­satz­an­sprü­che im Innen­ver­hält­nis stehen selbst­ver­ständ­lich zu.

Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft hat die Geschäfts­füh­rung vor allem folgende Aufgaben:

  • Ver­ant­wor­tung für das Rechnungswesen
  • Anmel­dun­gen zum Firmenbuch
  • Recht­zei­ti­ges Stellen eines Konkursantrages

Zu beachten ist, dass eine GmbH immer zur dop­pel­ten Buch­hal­tung (im Gegen­satz zur bloßen Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung) ver­pflich­tet ist. In den ersten fünf Monaten des Geschäfts­jah­res ist ein Jah­res­ab­schluss inklu­si­ve Anhang und Lage­be­richt auf­zu­stel­len, wobei es grö­ßen­ab­hän­gi­ge Erleich­te­run­gen gibt (siehe nach­fol­gen­de Artikel). Mit Ausnahme der kleinen GmbH unter­lie­gen alle GmbH der Prü­fungs­pflicht durch einen Abschluss­prü­fer. Unrich­ti­ge Berichte, Dar­stel­lun­gen und Über­sich­ten über die GmbH können gericht­lich strafbar sein. Jeder Gesell­schaf­ter hat ein Bucheinsichtsrecht.

Inner­halb der Geschäfts­füh­rung kann eine Geschäfts­ver­tei­lung ver­ein­bart werden. Dabei muss jeder Geschäfts­füh­rer die Sorgfalt eines „ordent­li­chen Geschäfts­man­nes“ ein­hal­ten, ein objek­ti­ver Sorg­falts­maß­stab, der nach der Recht­spre­chung des Obersten Gerichts­ho­fes jene Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten vor­aus­setzt, die im Geschäfts­zweig der GmbH und nach der Größe des Unter­neh­mens übli­cher­wei­se erwartet werden können. Diese Sorg­falts­pflicht umfasst auch – trotz Geschäfts­ver­tei­lung — eine gewisse Über­wa­chungs­pflicht gegen­über den anderen Geschäfts­füh­rern, d.h. ein Geschäfts­füh­rer kann im Kon­kurs­fall nicht behaup­ten, für das Rech­nungs­we­sen sei ein anderer Geschäfts­füh­rer zustän­dig gewesen. Ein sorg­falts­wid­ri­ges Ver­hal­ten führt zur Haftung gegen­über der GmbH, nur in Aus­nah­me­fäl­len besteht auch eine Haftung gegen­über Gesellschaftsgläubigern.

§ 29 GmbH-Gesetz zählt die Vor­aus­set­zun­gen für die obli­ga­to­ri­sche Ein­rich­tung eines Auf­sichts­ra­tes auf, wie z.B. ein Stamm­ka­pi­tal von über 70.000 € und Anzahl der Gesell­schaf­ter über­steigt 50 Personen oder bei mehr als 300 Arbeit­neh­mern. Ein Auf­sichts­rat kann aber jeder­zeit auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet werden, jedoch müssen auch in diesem Fall die ihn betref­fen­den zwin­gen­den Bestim­mun­gen ange­wen­det werden.

Besteue­rung

Der (steu­er­li­che) Gewinn der GmbH unter­liegt der 25% Kör­per­schaft­steu­er. Steu­er­li­che Ver­lust­vor­trä­ge aus Vor­jah­ren können unter Bedacht­nah­me auf die gesetz­lich nor­mier­ten Ver­rech­nungs­gren­zen (max. im Ausmaß von 75% pro Jahr) mit steu­er­li­chen Gewinn der Fol­ge­jah­re ver­rech­net werden. 

Ausschüttungen/Entnahmemöglichkeiten

Vor­aus­set­zung für eine Aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter ist das Vor­lie­gen eines unter­neh­mens­recht­li­chen Bilanz­ge­winns. Gewinn­aus­schüt­tun­gen unter­lie­gen der 25%igen Kapi­tal­ertrag­steu­er und sind bei den Gesell­schaf­tern damit endbesteuert. 

Gewinn­un­ab­hän­gi­ge Ent­nah­me­mög­lich­kei­ten wie bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder Ein­zel­un­ter­neh­men bestehen bei der GmbH nicht. Ein Mit­tel­ab­fluss zum Gesell­schaf­ter in Form von Dar­le­hens­ge­wäh­run­gen oder durch den Aufbau von Ver­rech­nungs­sal­den führt bei feh­len­der Fremd­üb­lich­keit zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, die eben­falls der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­liegt. Darüber hinaus sind der­ar­ti­ge Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen auch zivil­recht­lich kritisch.

Um ins­be­son­de­re KMU die inner­ge­mein­schaft­li­che Unter­neh­mens­tä­tig­keit zu erleich­tern wird auf euro­päi­scher Ebene seit Jahren um die Schaf­fung einer Euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft, auch Societas Privata Europaea genannt, gerungen. Ihre Ein­füh­rung war für Juli 2010 geplant, wurde jedoch wieder auf­ge­scho­ben. Es bleibt abzu­war­ten, ob bzw. wann diese Rechts­form zur Ver­fü­gung stehen wird.

Bild: © Anna Blau — BMF