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Die Beschäf­ti­gung tür­ki­scher Staatsangehöriger

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2008 

Im Jahr 1963 schloss die EWG mit der Türkei ein Asso­zia­ti­ons­ab­kom­men, mit dem tür­ki­sche Arbeit­neh­mer hin­sicht­lich der Aufnahme einer unselb­stän­di­gen Beschäf­ti­gung gegen­über anderen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen begüns­tigt werden sollten. Nach einem Beschluss des Asso­zia­ti­ons­ra­tes (ARB Nr 1/80) bestehen Son­der­re­geln für tür­ki­sche Arbeit­neh­mer im EU-Raum.

Die euro­pa­recht­li­chen Rege­lun­gen des ARB Nr 1/80

Bei den Rege­lun­gen des ARB Nr 1/80 handelt es sich um eine drei­stu­fi­ge Inte­gra­ti­on von tür­ki­schen Arbeit­neh­mern in den Arbeits­markt des Auf­nah­me­staa­tes. Der Aufstieg in die nächst­hö­he­re Inte­gra­ti­ons­stu­fe setzt die Erfül­lung der vorigen Stufe voraus. Arbeit­neh­mer ist, wer für eine bestimm­te Zeit für jemand anderen nach dessen Weisung eine tat­säch­li­che und echte wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausübt, für die er als Gegen­leis­tung eine Ver­gü­tung erhält. Dieser Arbeit­neh­mer­be­griff erfasst daher auch Teilzeitarbeit.

Die drei Stufen des ARB Nr 1/80:

Ein tür­ki­scher Arbeit­neh­mer hat nach einem Jahr unun­ter­bro­che­ner ord­nungs­ge­mä­ßer Beschäf­ti­gung in Öster­reich einen Anspruch auf Erneue­rung seiner Erlaub­nis zu arbeiten bei dem gleichen Arbeit­ge­ber, sofern dieser über einen Arbeits­platz verfügt. Nach drei Jahren unun­ter­bro­che­ner ord­nungs­ge­mä­ßer Beschäf­ti­gung hat ein tür­ki­scher Arbeit­neh­mer das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeit­ge­ber seiner Wahl auf ein beim AMS ein­ge­tra­ge­nes Stel­len­an­ge­bot zu bewerben. Nach vier Jahren unun­ter­bro­che­ner Beschäf­ti­gung darf sich ein tür­ki­scher Arbeit­neh­mer bei jedem Arbeit­ge­ber für einen Beruf seiner Wahl bewerben. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich um ein Lohn- oder Gehalts­ver­hält­nis handelt. Nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes werden kurze Unter­bre­chun­gen wie Urlaub, Mut­ter­schafts­ur­laub, Arbeits­un­fall oder kurze Krank­hei­ten als Bestand­teil jedes Arbeits­ver­hält­nis­ses gesehen und gelten daher nicht als Unter­bre­chung des Arbeitsverhältnisses.

Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge eines tür­ki­schen Arbeit­neh­mers haben, wenn sie die Geneh­mi­gung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stel­len­an­ge­bot zu bewerben. Vor­aus­set­zung ist, dass sie seit min­des­tens drei Jahren ihren Wohnsitz in Öster­reich haben. Haben Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge seit fünf Jahren einen Wohnsitz in Öster­reich, haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewähl­ten Beschäf­ti­gung im Lohn- oder Gehalts­ver­hält­nis. Kinder tür­ki­scher Arbeit­neh­mer, die in Öster­reich eine Berufs­aus­bil­dung abge­schlos­sen haben, können sich auf jedes Stel­len­an­ge­bot bewerben, wenn ein Eltern­teil in Öster­reich seit min­des­tens drei Jahren ord­nungs­ge­mäß beschäf­tigt war.

Die Regelung des § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz

Einem tür­ki­schen Arbeit­neh­mer ist von Amts wegen eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung (siehe Ausgabe 17) aus­zu­stel­len, wenn er die genann­ten Vor­aus­set­zun­gen für eine Erneue­rung seiner Erlaub­nis zu arbeiten erfüllt bzw. die Erlaub­nis, sich in der gleichen Berufs­spar­te zu bewerben, hat. Einem tür­ki­schen Arbeit­neh­mer, der sich im gesamten Bun­des­ge­biet frei bewerben darf, ist von Amts wegen ein Befrei­ungs­schein (siehe Ausgabe 17) aus­zu­stel­len. Auf die Aus­stel­lung einer Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung bzw. des Befrei­ungs­scheins besteht ein Rechts­an­spruch.