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Grö­ßen­klas­sen bei Kapitalgesellschaften


Juli 2005 

Die Anfor­de­run­gen an die Infor­ma­ti­ons- bzw. Publi­zi­täts­vor­schrif­ten unter­schei­den sich nach Grö­ßen­klas­sen. Im Rahmen des Rech­nungs­le­gungs­än­de­rungs­ge­setz 2004 (ReLÄG), das per 01.01.2005 in Kraft getreten ist, wurden die Schwel­len­wer­te betrags­mä­ßig angehoben.

“Mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten” sind solche, die in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jahren min­des­tens zwei der ins­ge­samt drei nach­ste­hen­den Merkmale über­schrei­ten — ande­ren­falls spricht man von “kleinen Kapitalgesellschaften”:

Grö­ßen­merk­ma­le Werte alt Werte neu
Bilanz­sum­me € 3,125 Mio. € 3,65 Mio.
Umsatz­er­lö­se € 6,25 Mio. € 7,3 Mio.
Arbeit­neh­mer 50 50

Gleich­zei­tig dürfen “Mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten” min­des­tens zwei der drei nach­ste­hen­den Merkmale nicht überschreiten:

Grö­ßen­merk­ma­le Werte alt Werte neu
Bilanz­sum­me € 12,5 Mio. € 14,6 Mio.
Umsatz­er­lö­se € 25 Mio. € 29,2 Mio.
Arbeit­neh­mer 250 250

Eine Über- oder Unter­schrei­tung der Grö­ßen­klas­sen führt erst dann zu den ent­spre­chen­den Rechts­fol­gen, wenn min­des­tens zwei Kri­te­ri­en an den Abschluss-Stich­ta­gen von zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Geschäfts­jah­ren über­schrit­ten bzw. nicht mehr über­schrit­ten werden. Eine Ausnahme besteht bei Umwand­lung oder Neu­grün­dung. Hier greifen die Vor­schrif­ten über die Offen­le­gung bereits am ersten Abschlußstichtag. 

Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft gilt stets als große, wenn Aktien oder andere von ihr aus­ge­ge­be­ne Wert­pa­pie­re an einer Börse in der EU und außer­halb des EWR-Raumes zum amt­li­chen Handel zuge­las­sen oder in den gere­gel­ten Frei­ver­kehr ein­be­zo­gen sind. 

Beim Kon­zern­ab­schluß gelten grö­ßen­ab­hän­gi­ge Befrei­un­gen von den Schwel­len­wer­te laut fol­gen­der Tabelle. 

Grö­ßen­merk­ma­le Werte alt
additv
Werte neu
additv
Werte alt
konsolidiert 
Werte neu
konsolidiert 
Bilanz­sum­me
€ 15 Mio. € 17,52 Mio. € 12,5 Mio. € 14,6 Mio.
Umsatz­er­lö­se € 30 Mio. € 35,04 Mio. € 25 Mio. € 29,2 Mio.
Arbeit­neh­mer 250 250 250 250

Exkurs: Fris­tig­kei­ten von Kapitalgesellschaften

Die gesetz­li­chen Ver­tre­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft haben (grö­ßen­un­ab­hän­gig) in den ersten fünf Monaten des Geschäfts­jah­res den um den Anhang erwei­ter­ten Jah­res­ab­schluss für das vor­an­ge­gan­ge­ne Geschäfts­jahr zu erstel­len und inner­halb von 9 Monaten nach dem Bilanz­stich­tag beim Fir­men­buch­ge­richt (Umfang grö­ßen­ab­hän­gig) einzureichen.

Bild: © stokkete — Fotolia