News
Immer aktuell

Manage­ment-Info — Archiv

Fallen bei der Ein­brin­gung von Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten in eine GmbH

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Oktober 2005 

Seit der Senkung der Kör­per­schaft­steu­er (KöSt) von 34% auf 25% ist es zu einer regel­rech­ten “Ein­brin­gungs­wel­le” gekommen. Zahl­rei­che Ein­zel­un­ter­neh­mer und Gesell­schaf­ter von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten haben dabei ihre Betriebe unter Anwen­dung der Begüns­ti­gun­gen des Umgrün­dung­s­teu­er­rechts (ins­be­son­de­re vor­läu­fig keine Auf­de­ckung der stillen Reserven) in die Rechts­form­ei­ner GmbH übergeführt.

Neben der 25% KöSt gibt es auch weitere hand­fes­te steu­er­li­che Vorteile.

Bei beab­sich­tig­ter Betriebs­auf­ga­be bzw ‑ver­äu­ße­rung bestehen für Ein­zel­un­ter­neh­mer und Gesell­schaf­ter von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nur unter relativ engen Vor­aus­set­zun­gen steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen, während der Gewinn aus dem Verkauf eines (mehr als 1%igen) Anteils an einer GmbH nach Ablauf der ein­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist (Behal­te­frist) nur mit dem halben Durch­schnitts­steu­er­satz (max knapp 25%) ver­steu­ert werden muss. Die Ein­brin­gung in eine GmbH kann daher eine sinn­vol­le Vor­be­rei­tung für eine beab­sich­tig­te Unter­neh­mens­ver­äu­ße­rung sein. Darüber hinaus besteht noch die Mög­lich­keit, durch soge­nann­te unbare Ent­nah­men Geld vor­läu­fig steu­er­frei aus der neu gegrün­de­ten GmbH zu entnehmen.

Die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für eine Ein­brin­gung in eine GmbH sind daher durchaus attrak­tiv. Aller­dings muss eine solche Umgrün­dung sorg­fäl­tig geplant und durch­ge­führt werden. Im Rahmen dieses Bei­tra­ges werden grund­sätz­li­che Themen und Pro­blem­stel­lun­gen dar­ge­stellt; die Durch­füh­rung der Umgrün­dung sollten Sie aber unbe­dingt gemein­sam mit Ihrem Wirt­schafts­treu­hän­der durchführen.

Was es zu beachten gilt:

Zivil­recht­lich erfolgt der Ver­mö­gens­über­gang bei der Ein­brin­gung im Wege der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge. Das heißt, dass die GmbH nicht auto­ma­tisch in die abge­schlos­se­nen Verträge eintritt. Damit die Ver­pflich­tun­gen und Rechte aus Ver­trä­gen vom Ein­brin­gen­den auf die über­neh­men­de GmbH über­ge­hen können, bedarf es der Zustim­mung jedes ein­zel­nen bis­he­ri­gen Ver­trags­part­ners. Zu beachten ist auch, dass der Ein­brin­gen­de seinen Ver­trags­part­nern grund­sätz­lich weiter haftbar bleibt (außer es können ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mit den Ver­trags­part­nern erzielt werden). Es sollte daher recht­zei­tig mit den Ver­trags­part­nern Kontakt auf­ge­nom­men werden, um nach erfolg­ter Ein­brin­gung böse Über­ra­schun­gen zu vermeiden.

Arbeits­ver­hält­nis­se sind von dieser Zustim­mungs­be­dürf­tig­keit grund­sätz­lich aus­ge­nom­men. Sämt­li­che Arbeits­ver­hält­nis­se gehen auto­ma­tisch auf die GmbH über, die diese mit allen Rechten und Pflich­ten fortführt.

Für die Anwend­bar­keit des Umgrün­dungs­steu­er­ge­set­zes ist das Vor­han­den­sein eines Ein­brin­gungs­ver­tra­ges not­wen­dig. Ein solcher ist jeden­falls dann voll­stän­dig, wenn er folgende Punkte enthält:

  • Den Ein­brin­gen­den (Name bzw Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer);
  • den Ein­brin­gungs­stich­tag (Dieser kann auf einen Zeit­punkt — maximal jedoch neun Monate — rück­be­zo­gen werden, der vor der Unter­fer­ti­gung des Ein­brin­gungs­ver­tra­ges liegt.);
  • die auf­neh­men­de GmbH;
  • das defi­nier­te Ein­brin­gungs­ver­mö­gen unter Bezug­nah­me auf den zugrunde lie­gen­den Jahres- oder Zwi­schen­ab­schluss und die darauf auf­bau­en­de Einbringungsbilanz;
  • die dafür ver­ein­bar­te Gegen­leis­tung.

Wichtig ist, dass das ein­ge­brach­te Vermögen genau defi­niert ist. Sofern als Ein­brin­gungs­stich­tag nicht der 31.12. gewählt wird, muss ein Zwi­schen­ab­schluss zum Ein­brin­gungs­stich­tag erstellt werden, wodurch zusätz­li­che Kosten ent­ste­hen.
Beim ein­ge­brach­ten Vermögen muss es sich um einen “Betrieb” im Sinne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes handeln. Ein­brin­gungs­fä­hi­ges Vermögen liegt daher dann vor, wenn der Betrieb der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft, selb­stän­di­ger Arbeit oder aus Gewer­be­be­trieb dient.

Posi­ti­ver Verkehrswert

Das ein­ge­brach­te Vermögen muss jeden­falls am Tag des Abschlus­ses des Ein­brin­gungs­ver­tra­ges einen posi­ti­ven Ver­kehrs­wert auf­wei­sen. Im Zweifel hat der Ein­brin­gen­de den posi­ti­ven Ver­kehrs­wert durch ein Gut­ach­ten nach­zu­wei­sen. Die jüngste Praxis zeigt, dass Fir­men­buch­ge­rich­te und Finanz­äm­ter immer öfter Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ver­lan­gen, ins­be­son­de­re wenn buch­mä­ßig über­schul­de­te Betriebe ein­ge­bracht werden sollen. Damit die Umgrün­dung nicht schei­tert, sollte daher bei Zweifel über das Vor­lie­gen eines posi­ti­ven Ver­kehrs­wer­tes recht­zei­tig ein Bewer­tungs­gut­ach­ten ein­ge­holt werden. Für diese Zwecke sollten geeig­ne­te Pla­nungs­rech­nun­gen vor­lie­gen, die der Bewer­tung des Sach­ver­stän­di­gen zugrunde gelegt werden können. 

Abschlie­ßend ist noch darauf hin­zu­wei­sen, dass vor Ent­schei­dung für eine Umgrün­dung auch außer­steu­er­li­che Aspekte berück­sich­tigt werden müssen. Dazu zählen ins­be­son­de­re rechts­form­spe­zi­fi­sche Kosten einer GmbH wie zB Kosten für eine all­fäl­li­ge Jah­res­ab­schluss­prü­fung, auf­wen­di­ge­re Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur einer GmbH, Kosten anläss­lich der Namens­än­de­rung (Brief­pa­pier, Benach­rich­ti­gung Lie­fe­ran­ten wegen rich­ti­ger Rech­nungs­le­gung — Vor­steu­er­ab­zug!) etc, aber auch Vorteile wie zB Haf­tungs­be­schrän­kun­gen für die Eigen­tü­mer. Ob sich eine Ein­brin­gung im Ein­zel­fall dann auch wirklich “lohnt”, sollte daher unbe­dingt vorab mit Ihrem Wirt­schafts­treu­hän­der dis­ku­tiert werden.

Bild: © ki33 — Fotolia