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Hybride Finan­zie­rungs­for­men — eine Alter­na­ti­ve zu klas­si­schen Finanzierungsarten

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Oktober 2004 

In den letzten Jahren hat sich die klas­si­sche Trennung zwischen Eigen­ka­pi­tal und Fremd­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung weit­ge­hend auf­ge­löst und neue Finan­zie­rungs­for­men, die die Vorteile von Eigen­ka­pi­tal- und Fremd­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung zu kom­bi­nie­ren ver­su­chen, haben stark an Bedeu­tung gewonnen. Der folgende Beitrag soll Ihnen, als Unter­neh­mer, einen Über­blick über die hybriden Finan­zie­rungs­for­men (dazu zählen ins­be­son­de­re par­tia­ri­sche Darlehen, stille Betei­li­gun­gen, Genuss­rech­te und Par­ti­zi­pa­ti­ons­ka­pi­tal etc.) geben, die Vor- und Nach­tei­le dar­stel­len und mögliche Anwen­dungs­si­tua­tio­nen beschreiben. 

Tra­di­tio­nel­ler­wei­se werden Eigen­ka­pi­tal und Fremd­ka­pi­tal anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en von­ein­an­der abgegrenzt:

  • Eigen­ka­pi­tal wird vom Eigen­tü­mer zur Ver­fü­gung gestellt
  • Eigen­ka­pi­tal erhält eine gewin­n­ab­hän­gi­ge Ver­zin­sung, Fremd­ka­pi­tal wird übli­cher­wei­se fix verzinst
  • Eigen­ka­pi­tal begrün­det einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben
  • Eigen­ka­pi­tal ist Haf­tungs­ka­pi­tal (keine Gel­tend­ma­chung im Konkursfall)
  • Eigen­ka­pi­tal ver­mit­telt Stimm- und Vermögensrechte

Hybride Finan­zie­rungs­for­men (werden gele­gent­lich auch als “Mez­zan­in­ka­pi­tal” bezeich­net, da sie zwischen Eigen­ka­pi­tal und Fremd­ka­pi­tal liegen) lösen diese Abgren­zung teil­wei­se auf und erzielen dadurch einige Vorteile. Die meist gewin­n­ab­hän­gi­ge Ver­zin­sung belastet den Unter­neh­mer in Ver­lust­si­tua­tio­nen nicht (keine fixe Belas­tung mit Zinsen!). Weiters besteht die Mög­lich­keit, die gewin­n­ab­hän­gi­ge Ver­zin­sung nach oben hin zu begren­zen, so dass aus Sicht des/der Eigen­tü­mer nicht der ganze Gewinn mit dem Kapi­tal­ge­ber geteilt werden muss. Da die Finan­zie­rung auf schuld­recht­li­cher Basis erfolgt (die Kapi­tal­ge­ber werden keine Gesell­schaf­ter), müssen keine Stimm­rech­te abge­ge­ben werden. Auf diese Weise bleibt gewähr­leis­tet, dass die Ent­schei­dungs­frei­heit des Unter­neh­mers weit weniger ein­ge­schränkt wird, als dies bei Aufnahme neuer Gesell­schaf­ter der Fall wäre.

Die steu­er­li­che Behand­lung hybrider Finan­zie­rungs­for­men richtet sich nach fol­gen­den Gesichtspunkten:

  • Ist der Kapi­tal­ge­ber sowohl am lau­fen­den Gewinn als auch am Liqui­da­ti­ons­ge­winn (stille Reserven) betei­ligt, so wird er steu­er­lich wie ein Gesell­schaf­ter behan­delt und unter­liegt bei­spiels­wei­se im Fall einer GmbH-Betei­li­gung der 25%igen Kapi­tal­ertrag­steu­er. Die Zah­lun­gen an den Kapi­tal­ge­ber sind in diesem Fall bei der Gesell­schaft steu­er­lich nicht abzugsfähig.
  • Ist der Kapi­tal­ge­ber nicht am lau­fen­den Gewinn und am Liqui­da­ti­ons­ge­winn betei­ligt, so gilt er steu­er­lich als Fremd­ka­pi­tal­ge­ber. Die Zah­lun­gen der Gesell­schaft sind bei dieser abzugs­fä­hig, die Zinsen können beim Gesell­schaf­ter unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen wiederum der 25%igen Kapi­tal­ertrag­steu­er unterliegen.

Unter welchen Vor­aus­set­zun­gen können für Sie hybride Finan­zie­rungs­for­men inter­es­sant sein:

  • Finan­zie­rungs­al­ter­na­ti­ve zur klas­si­schen Fremd­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung (Ban­ken­fi­nan­zie­rung) ins­be­son­de­re auch in Hinblick auf die stren­ge­ren Ver­ga­be­kri­te­ri­en nach BASEL II
  • Sanie­rungs­fi­nan­zie­rung: Umwand­lung von fix ver­zins­li­chem Fremd­ka­pi­tal in erfolgs­ab­hän­gig ver­zins­tes Mezzaninkapital
  • Hybride Finan­zie­rungs­for­men als Grund­la­ge für eine spätere Umwand­lung in echtes Eigen­ka­pi­tal (zB in Form von variabel ver­zins­ten Wandelschuldverschreibungen)
  • Flexible Finan­zie­rungs­ver­ein­ba­run­gen möglich (hin­sicht­lich Ver­zin­sung, Rück­zahl­bar­keit, Mit­spra­che­rech­te usw.)

Ange­sichts der kom­ple­xen steu­er­li­chen und betriebs­wirt­schaft­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen im Zusam­men­hang mit hybriden Finan­zie­rungs­for­men sowie der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung von Finan­zie­rungs­ent­schei­dun­gen lohnt es auf das Know-how und die Erfah­rung Ihres Wirt­schafts­treu­hän­ders zurückzugreifen.

Bild: © ki33 — Fotolia