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Klienten-Info — Aktuell

ÖGK-Kurzinfo zu Meldefristen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2024 

Die ÖGK hat unlängst über die große Bedeu­tung der kor­rek­ten und recht­zei­ti­gen Meldung i.Z.m. Dienst­neh­mern infor­miert — ins­be­son­de­re bei der Abmel­dung von Dienst­neh­mern. Das Ein­hal­ten von Mel­de­fris­ten hat viele Vorteile wie etwa das Ver­mei­den von Säum­nis­zu­schlä­gen bei ver­spä­te­ten oder feh­len­den Mel­dun­gen oder das Ver­mei­den von zeit- und kos­ten­in­ten­si­ven Rück­fra­gen und Erhe­bun­gen. Eine lücken­lo­se Ein­hal­tung der Mel­de­fris­ten trägt auch dazu bei, dass die Beschäf­tig­ten die ihnen zuste­hen­den Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen schnellst­mög­lich und in der rich­ti­gen Höhe in Anspruch nehmen können.

Der erste Schritt zur Ein­hal­tung der Mel­de­frist ist die richtige (zeit­li­che) Ermitt­lung der Mel­de­frist. Dem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben der ÖGK folgend wird bei der Berech­nung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, jener Tag nicht mit­ge­rech­net, in den der Zeit­punkt oder das Ergebnis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetz­li­che Fei­er­ta­ge nicht behin­dert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetz­li­chen Feiertag, Kar­frei­tag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vor­ge­nann­ten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusetzen.

Um einen Dienst­neh­mer korrekt von der Pflicht­ver­si­che­rung abzu­mel­den bzw. wenn die Bei­trags­pflicht nach dem BMSVG endet, muss eine Abmel­dung erstat­tet werden. Die Abmel­dung muss binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflicht­ver­si­che­rung an den zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger über­mit­telt werden.

Bild: © Adobe Stock — ZIHE