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Häufige Fragen zum 0 % Steu­er­satz für Photovoltaikmodule


April 2024 

Im Dezember 2023 haben wir über die Vor­aus­set­zun­gen für die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­le berich­tet. Das BMF hat unlängst Anfragen von Inter­es­sens­ver­bän­den (z.B. Bun­des­ver­band Pho­to­vol­taic Austria) ver­öf­fent­licht, deren Ant­wor­ten für die prak­ti­sche Inan­spruch­nah­me dieser Begüns­ti­gung hilf­reich sein können. Nach­fol­gend sind einzelne Fragen und Ant­wor­ten zusam­men­ge­fasst dargestellt.

  • Vom Null­steu­er­satz sind nur Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­le (Module zur Erzeu­gung elek­tri­scher Energie) umfasst. Nicht hingegen Hybrid-Kol­lek­to­ren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen.
  • Hin­sicht­lich der Ein­heit­lich­keit der Leistung (aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht) stellt sich die Frage, ob Unter­kon­struk­tio­nen für Pho­to­vol­ta­ik-Carports und Pho­to­vol­ta­ik-Zaun­ele­men­te nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen der Ein­heit­lich­keit der Leistung das umsatz­steu­er­li­che Schick­sal der Lie­fe­rung des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls teilen. Dem ist dem BMF folgend nicht so, da nur pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­spe­zi­fi­sche Kom­po­nen­ten als unselb­stän­di­ge Neben­leis­tun­gen zur Lie­fe­rung von Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len unter den Null­steu­er­satz fallen.
  • Wär­me­pum­pen fallen nicht unter den Null­steu­er­satz — sie teilen nicht das umsatz­steu­er­li­che Schick­sal der Lie­fe­rung des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls, auch wenn diese zusammen mit einem Pho­to­vol­ta­ik­mo­dul gelie­fert bzw. gekauft werden.
  • Wenn im Zuge der Instal­la­ti­on einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gleich­zei­tig ein Teil des Daches saniert wird, so ist die Sanie­rung des Daches nicht begüns­ti­gungs­fä­hig (i.S. einer Nebenleistung).
  • Wenn sich zwei Gebäude auf ein und dem­sel­ben Grund­stück befinden, gilt dann pro Gebäude 35 kWp oder gilt in Summe 35 kWp für beide Gebäude, weil sich erstens beide Gebäude auf dem­sel­ben Grund­stück befinden und zweitens ein räum­li­cher Nut­zungs­zu­sam­men­hang besteht? Damit ein­her­ge­hend stellt sich die Frage, ob ein Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­be­trei­ber mehrmals den Null­steu­er­satz in Anspruch nehmen kann, wenn er mehrere Grund­stü­cke besitzt, worauf sich gemäß Gesetz begüns­tig­te Gebäude befinden. Dem BMF folgend kann ein Betrei­ber auch über mehrere Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen verfügen, da unter einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge eine autonome, in sich abge­schlos­se­ne, funk­ti­ons­fä­hi­ge, tech­nisch betriebs­be­rei­te Anlage zu ver­ste­hen ist. Ent­schei­dend und dabei darauf abzu­stel­len ist, ob die Anlage einen eigenen Wech­sel­trich­ter und einen eigenen Zähl­punkt hat.

Bild: © Adobe Stock — vegefox.com