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Anmel­dung bei der gewerb­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung noch vor Jah­res­en­de schützt vor Beitragszuschlag

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2014 

Für Frei­be­ruf­ler bzw. so genannte Neue Selb­stän­di­ge kann es ratsam sein, sich noch vor Ende des Jahres 2014 bei der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt der gewerb­li­chen Wirt­schaft (GSVG) anzu­mel­den, da ansons­ten ein Bei­trags­zu­schlag droht. Frei­be­ruf­ler und Neue Selb­stän­di­ge unter­schei­den sich dadurch, dass Frei­be­ruf­ler – etwa Wirt­schafts­treu­hän­der, Notare, Rechts­an­wäl­te – einer gesetz­li­chen beruf­li­chen Inter­es­sens­ver­tre­tung ange­hö­ren. Bei­spie­le für Neue Selb­stän­di­ge sind Kunst­schaf­fen­de, Vor­tra­gen­de, Gut­ach­ter und Schriftsteller.

Ob Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für die selb­stän­di­ge Tätig­keit eintritt, hängt davon ab, ob die jewei­li­ge Ver­si­che­rungs­gren­ze, d.h. ein ent­spre­chen­der Gewinn aus der Tätig­keit, über­schrit­ten wird. Die höhere (jähr­li­che) Ver­si­che­rungs­gren­ze von 6.453,36 € (Wert für 2014) kommt dann zur Anwen­dung, wenn neben der selb­stän­di­gen Tätig­keit keine weitere Erwerbs­tä­tig­keit ausgeübt wird und auch sonst kein Ein­kom­men aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die nied­ri­ge­re (jähr­li­che) Ver­si­che­rungs­gren­ze in Höhe von 4.743,72 € (Wert für 2014) ist relevant, wenn neben der selb­stän­di­gen Tätig­keit noch eine weitere Erwerbs­tä­tig­keit ausgeübt wird oder Ein­kom­men, z.B. aus einer Pension, Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung oder in Form von Kin­der­be­treu­ungs­geld, vorliegt.

In den ver­blei­ben­den Wochen des alten Jahres sollte der vor­aus­sicht­li­che Gewinn aus der selb­stän­di­gen Tätig­keit für das Jahr 2014 berech­net und abge­schätzt werden. Sofern sich dabei her­aus­stellt, dass die ent­spre­chen­den Grenzen über­schrit­ten werden, sollte eine Anmel­dung bei der GSVG noch vor Jah­res­en­de erfolgen! Dies deshalb, da seit dem Jahr 2012 die Meldung, dass der Gewinn die Ver­si­che­rungs­gren­ze über­stei­gen werde, spä­tes­tens in dem rele­van­ten Kalen­der­jahr durch­zu­füh­ren ist, da ansons­ten ein Bei­trags­zu­schlag von 9,3% auf die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in der Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung droht. Sollte sich nach der Anmel­dung her­aus­stel­len, dass die Ver­si­che­rungs­gren­ze doch nicht über­schrit­ten wurde, besteht dennoch grund­sätz­lich Pflicht­ver­si­che­rung. Jedoch kann die Über­schrei­tungs­er­klä­rung revi­diert werden und eine Erklä­rung abge­ge­ben werden, dass die Ver­si­che­rungs­gren­ze nicht über­schrit­ten wurde. Die Pflicht­ver­si­che­rung endet dann zum Monats­letz­ten jenes Monats, in dem die „Unter­schrei­tungs­er­klä­rung“ abge­ge­ben wurde.

Bild: © Thomas Francois — Fotolia