News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Umsatz­steu­er — Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer als Rechnungsbestandteil

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2002 

Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer als Rechnungsbestandteil

Die Richt­li­nie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 verlangt den Ausweis der UID-Nummer in Rech­nun­gen. Diese Bestim­mung ist bis 1. Jänner 2004 in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Öster­reich war eifrig und hat diese Regelung bereits im zweiten Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2002 wie folgt geregelt:

:: Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger
Zu den bisher nach dem Reverse Charge System zu ver­steu­ern­den Tat­be­stän­den (sonstige Leis­tun­gen gem. § 3a Abs. 10 UStG bei Aus­lands­ge­schäf­ten gem. § 19 Abs.1 UStG) kommen ab 1. Oktober 2002 gem. § 19 Abs. 1a UStG auch inlän­di­sche Bau­leis­tun­gen hinzu. (vgl. Klienten-Info August 2002 Seite 4)
– Gemäß § 11 Abs. 1a UStG ist in der Rechnung die UID-Nummer des leis­tungs­emp­fan­gen­den Gene­ral­un­ter­neh­mers anzu­füh­ren. Diese Unter­neh­mer sind in einer Liste laut Erlass des BMF vom 13. Sep­tem­ber 2002 ver­öf­fent­licht.
– In der Rechnung ist weiters auf den Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger hin­zu­wei­sen. In diesem Fall darf der leis­ten­de Unter­neh­mer (Sub­un­ter­neh­mer) keine Umsatz­steu­er geson­dert aus­wei­sen. Eine trotzdem aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er­schuld der Rech­nungs­aus­stel­ler, berech­tigt den Rech­nungs­emp­fän­ger aber nicht zum Vor­steu­er­ab­zug.
– In der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung kommt es zur Sal­die­rung der geschul­de­ten Umsatz­steu­er nach § 19 Abs. 1a UStG mit der geltend zu machen­den Vor­steu­er, sodass die Umsatz­steu­er-Neu­tra­li­tät im Unter­neh­mer­be­reich gewähr­leis­tet ist. 

:: Sonstige Rech­nun­gen
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist ab 1. Jänner 2003 in allen Fällen in denen der Rech­nungs­emp­fän­ger zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist, zusätz­lich die UID-Nummer des leis­ten­den Unter­neh­mers, die fort­lau­fen­de Nummer der Rechnung, das Aus­stel­lungs­da­tum, der Steu­er­satz bzw. der Hinweis auf eine all­fäl­li­ge Steu­er­be­frei­ung anzu­füh­ren.

:: Zutei­lung der UID-Nummer
Gemäß Artikel 28 Abs. 1 UStG wurde – laut Aus­sendung des BMF – Ende November allen Unter­neh­mern die über ein U1 oder U3 Signal verfügen auto­ma­tisch eine UID-Nummer zuge­teilt, um der neuen Ver­pflich­tung nach­kom­men zu können. Unter­neh­men die über ein U0 Signal verfügen, erhalten die UID-Nummer auf Antrag. Darunter fallen juris­ti­sche Personen, die nicht Unter­neh­mer sind, die UID-Nummer aber für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen oder Erwerbe benö­ti­gen, sowie Organ­ge­sell­schaf­ten.

:: Rechts­fol­gen und MIAS – Selb­st­ab­fra­ge („Stufe 1“)
Ist auf der Rechnung die UID-Nummer nicht ange­führt, hat dies den Verlust des Vor­steu­er­ab­zu­ges zur Folge. Diese Neuerung stellt daher in der Bau­bran­che bereits ab 1. Oktober 2002 und ab 1. Jänner 2003 bei der Rech­nungs­le­gung im all­ge­mei­nen erhöhte Anfor­de­run­gen. Abschlie­ßend sei darauf hin­ge­wie­sen, dass laut RZ 4352a Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en die UID-Bestä­ti­gung von allen Steu­er­pflich­ti­gen auch über das Internet (www.europa.eu.int) und nicht nur von Finanz-Online Teil­neh­mern abge­fragt werden kann.

:: Weiterer Rech­nungs­be­stand­teil
Werden Rech­nungs­for­mu­la­re neu gedruckt, sollte auch die inter­na­tio­na­le Kon­to­num­mer IBAN und BIC für grenz­über­schrei­ten­de Zah­lun­gen in EURO ange­führt werden. Die Zutei­lung erfolgt von der Hausbank (vgl. Klienten-Info Juni und Juli 2002).