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BMF-Info zur Teue­rungs­prä­mie klärt viele Fragen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2022 

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen können Arbeit­ge­ber eine Teue­rungs­prä­mie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abga­ben­frei an Arbeit­neh­mer gewähren. Das BMF hat Ende Sep­tem­ber 2022 eine Infor­ma­ti­on ver­öf­fent­licht, welche viele Fragen zum Instru­ment der Teue­rungs­prä­mie erläu­tert. Aus dem Zusam­men­spiel von Frage und Antwort ergeben sich wichtige Erkennt­nis­se, die nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden.

  • Teue­rungs­prä­mi­en können auch dann steu­er­frei aus­be­zahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teil­be­trä­gen bzw. monat­lich gemein­sam mit den lau­fen­den Bezügen erfolgt.
  • Die Teue­rungs­prä­mie muss am Lohn­zet­tel oder Lohn­kon­to als solche ersicht­lich gemacht werden (ergänz­tes Formular L16 bzw. gem. § 5 Abs. 4 Lohn­kon­ten­ver­ord­nung 2006). Der Umstand der Teuerung an sich als Vor­aus­set­zung muss jedoch nicht nach­ge­wie­sen werden.
  • Da die Steu­er­be­frei­ung i.S.d. Teue­rungs­prä­mie ledig­lich eine zusätz­li­che Zahlung aufgrund der Teuerung vor­aus­setzt (die übli­cher­wei­se bisher nicht gewährt wurde), sind die Aus­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten viel­fäl­tig. Für eine Ent­las­tung der Mit­ar­bei­ter von den hohen Sprit­prei­sen kann etwa die Höhe der Teue­rungs­prä­mie (maximal 2.000 € pro Mit­ar­bei­ter) anhand der zurück­ge­leg­ten Fahr­stre­cke zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te berech­net werden und somit unter­schied­lich hoch sein.
  • Aufgrund der geringen Anfor­de­run­gen in Form einer zusätz­li­chen Zahlung aufgrund der Teuerung ist es zulässig, die Teue­rungs­prä­mie bis 2.000 € auch nur an einzelne Mit­ar­bei­ter steu­er­frei aus­zu­zah­len. Denkbar ist ebenso, dass alle neu ein­tre­ten­den Dienst­neh­mer im ersten Monat des Dienst­ver­hält­nis­ses 2.000 € Teue­rungs­prä­mie erhalten (die bestehen­den Arbeit­neh­mer jedoch nicht).
  • Die Teue­rungs­prä­mie kann grund­sätz­lich auch in Form von Gut­schei­nen zuge­wen­det werden oder in Form anderer geld­wer­ter Vorteile. Dann hat ebenso eine Erfas­sung am Lohn­kon­to bzw. am Lohn­zet­tel zu erfolgen.
  • Da das Ausmaß der Beschäf­ti­gung keine Aus­wir­kun­gen auf die maximale Höhe der Teue­rungs­prä­mie hat, können auch gering­fü­gig Beschäf­tig­te eine Prämie in voller Höhe erhalten. Ebenso wenig ist ent­schei­dend, ob der Mit­ar­bei­ter Vollzeit oder Teilzeit beschäf­tigt ist — daher erfolgt bei Teil­zeit­kräf­ten keine Aliquotierung.
  • Steu­er­freie Teue­rungs­prä­mi­en können auch an karen­zier­te Dienst­neh­mer bzw. Dienst­neh­mer ohne Ent­gelt­an­spruch (z.B. wegen Mut­ter­schutz oder langem Kran­ken­stand) gewährt werden. In einem solchen Fall kann die Teue­rungs­prä­mie als zusätz­li­che Leistung aufgrund der Teuerung gewährt werden. Bedeut­sam ist dabei, dass der grund­sätz­li­che Lohn­an­spruch während einer solchen Dienst­ver­hin­de­rung ruht.
  • Wird eine Teue­rungs­prä­mie von mehr als 3.000 € durch Ein­mal­zah­lung gewährt (bei­spiels­wei­se 4.000 €), so ist der steuer- bzw. abga­ben­pflich­ti­ge Teil (in dem Beispiel 1.000 €) als sons­ti­ger Bezug zu besteu­ern — es erfolgt keine Anrech­nung auf das Jahressechstel.
  • Beloh­nun­gen wie Prämien oder Bonus­zah­lun­gen, welche aufgrund von Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen gezahlt werden, dürfen nicht als Teue­rungs­prä­mie qua­li­fi­ziert werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn gewährte Bonus­zah­lun­gen in Form von Ziel­ver­ein­ba­run­gen aus­ge­stal­tet sind. Die Zahlung erfolgt nämlich aufgrund einer Ziel­er­rei­chung und wird nicht aufgrund der Teuerung zusätz­lich gewährt.
  • Die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten sind auch insoweit ein­ge­schränkt, als etwa der Bezug einer auf frei­wil­li­ger Basis (fast) jährlich gewähr­ten Erfolgs­prä­mie (ent­spricht einer wie­der­keh­ren­den Zahlung bezogen auf den Unter­neh­mens­er­folg mit Wider­rufs­vor­be­halt) nicht in eine Teue­rungs­prä­mie umge­wan­delt werden kann. Es handelt sich dann nämlich nicht um zusätz­li­che Zah­lun­gen, die übli­cher­wei­se bisher nicht gewährt wurden.

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