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Klienten-Info — Aktuell

Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2022 — Für Arbeitgeber

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2022 

Lohn­steu­er- und bei­trags­freie Zuwen­dun­gen an Dienst­neh­mer (pro Dienst­neh­mer p.a.)

  • Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (z.B. Weih­nachts­fei­er) 365 €;
  • Sach­zu­wen­dun­gen (z.B. Weih­nachts­ge­schenk) 186 €;
  • Kli­ma­ti­cket: Seit 1.7.2022 ist die gänz­li­che oder teil­wei­se Über­nah­me von Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­ten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel steu­er­frei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket;
  • Frei­wil­li­ge soziale Zuwen­dun­gen an den Betriebs­rats­fonds sowie zur Besei­ti­gung von Katastrophenschäden;
  • Kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Benüt­zung von Ein­rich­tun­gen und Anlagen, die der Arbeit­ge­ber allen oder bestimm­ten Gruppen von Arbeit­neh­mern zur Ver­fü­gung stellt (z.B. Kin­der­gär­ten, Sport­an­la­gen oder Betriebs­bi­blio­the­ken, nicht aber ein ver­güns­tig­tes Fit­ness­cen­ter oder Garagenabstellplätze);
  • Zukunfts­si­che­rung (z.B. Er- und Able­bens­ver­si­che­run­gen, Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Anteile an Pen­si­ons­in­vest­ment­fonds oder Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­ge) bis 300 €;
  • Freie oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten und Getränke am Arbeits­platz von bis zu 8 € pro Arbeitstag;
  • Zuschuss für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten 1.000 € (pro Kind);
  • Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te auf Produkte des Unter­neh­mens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sach­be­zug. Diese 20 % sind eine Frei­gren­ze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prin­zi­pi­ell ein Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis vor, von dem im gesamten Kalen­der­jahr nur 1.000 € (Frei­be­trag) steu­er­frei sind;
  • Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung: für den Vorteil aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Abgabe von Unter­neh­mens­an­tei­len an Mit­ar­bei­ter besteht ein jähr­li­cher Frei­be­trag pro Mit­ar­bei­ter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Mög­lich­keit der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­be­frei­ter Form. Vor­aus­set­zung ist, dass eine Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­stif­tung die Aktien bis zum Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses treu­hän­dig verwaltet.
  • Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung: Eine Gewinn­be­tei­li­gung von bis zu 3.000 € im Kalen­der­jahr kann steu­er­frei (nicht aber sozi­al­ver­si­che­rungs­frei) aus­be­zahlt werden.
  • Steu­er­freie Teue­rungs­prä­mie: im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann in den Jahren 2022 und 2023 eine Teue­rungs­prä­mie aus­be­zahlt werden, für die keine Lohn­steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge oder Dienst­ge­ber­ab­ga­ben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zah­lun­gen aus der zuvor genann­ten Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung anzu­rech­nen, so dass hier eine gewisse Kon­kur­renz besteht. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinn­be­tei­li­gung kann rück­wir­kend als Teue­rungs­prä­mie behan­delt werden.

Bild: © Adobe Stock — Miha Creative