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Rech­nungs­le­gungs­rechts-Ände­rungs­ge­setz 2010 beschlossen


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Rech­nungs­le­gungs­rechts-Ände­rungs­ge­setz 2010 beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Februar 2010 

Das zum Jah­res­en­de 2009 ver­öf­fent­lich­te Rech­nungs­le­gungs­rechts-Ände­rungs­ge­setz 2010 (RÄG 2010) soll Erleich­te­run­gen für Unter­neh­men bringen und auch zu einer Annä­he­rung an die Ein­heits­bi­lanz (d.h. die unter­neh­mens­recht­li­chen ent­spre­chen immer mehr den steu­er­li­chen Bilan­zie­rungs­vor­schrif­ten) führen. Außerdem wird durch die Abschaf­fung diverser Wahl­rech­te eine höhere Ver­gleich­bar­keit der Jah­res­ab­schlüs­se ein­tre­ten. Die Ände­run­gen, von denen die wesent­lichs­ten nach­fol­gend dar­ge­stellt sind, sind auf Jah­res­ab­schlüs­se für ab dem 1. Jänner 2010 begin­nen­de Wirt­schafts­jah­re anzuwenden.

Erhöhte Umsatz­gren­ze zur Buchführungspflicht

Die Rech­nungs­le­gungs­pflicht für Unter­neh­mer ist entweder von bestimm­ten Rechts­for­men (z.B. GmbH, AG) abhängig oder sie tritt ein, wenn eine gewisse Umsatz­schwel­le über­schrit­ten wird. Ziel dieser Regelung ist mitunter, dass kleine Unter­neh­mer nicht der Rech­nungs­le­gungs­pflicht unter­lie­gen sollen. Mit dem RÄG 2010 wurden die Umsatz­schwel­len erhöht, wodurch zukünf­tig weniger Unter­neh­men rech­nungs­le­gungs­pflich­tig sind – steu­er­lich führt dies dazu, dass die Gewinn­ermitt­lung gem. § 5 Abs. 1 EStG zurück­geht bzw. öfters gar nicht erst eintritt. Die Erhöhung der Umsatz­schwel­le erfolgt in zwei­fa­cher Weise – wird die Umsatz­schwel­le von 700.000 € (vormals 400.000 €) in zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Wirt­schafts­jah­ren jeweils über­schrit­ten, so muss der Unter­neh­mer im darauf zweit­fol­gen­den Wirt­schafts­jahr (also im 4. Jahr) die unter­neh­mens­recht­li­che Rech­nungs­le­gung ein­rich­ten. Das Puf­fer­jahr (3. Wirt­schafts­jahr) dient zur Vor­be­rei­tung auf die Umstel­lung, wobei es gleich­gül­tig ist, ob in diesem Jahr der Umsatz größer oder kleiner als 700.000 € ist. Beträgt der Umsatz in einem Wirt­schafts­jahr über 1 Mio. € (früher 600.000 €), so tritt die Rech­nungs­le­gungs­pflicht bereits im unmit­tel­bar darauf fol­gen­den Wirt­schafts­jahr ein. Umge­kehrt fällt die Rech­nungs­le­gungs­pflicht (wieder) ab dem Fol­ge­jahr weg, wenn in den zwei unmit­tel­bar vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jah­ren Umsatz­er­lö­se von jeweils kleiner als 700.000 € erzielt wurden. Zu beachten ist, dass bei dem Übergang von der alten zur neuen Regelung bereits die neuen Schwel­len­wer­te gelten und es teil­wei­se zu Über­schnei­dun­gen mit früheren Über­gangs­be­stim­mun­gen kommen kann.

Ingang­set­zungs- und Erwei­te­rungs­auf­wen­dun­gen sind sofor­ti­ger Aufwand

Der Aufbau des Geschäfts­be­trie­bes bei Unter­neh­mens­grün­dung bzw. die Erwei­te­rung des­sel­ben stellen beson­de­re Phasen dar, in denen oftmals hohe Kosten, bei­spiels­wei­se für den Aufbau der Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on, für die Errich­tung der Beschaf­fungs- und Absatz­ka­nä­le oder für Markt­stu­di­en anfallen. Bisher konnten Ingang­set­zungs- und Erwei­te­rungs­auf­wen­dun­gen entweder sofort im Jahr des Anfal­lens gänzlich als Aufwand geltend gemacht werden oder aber akti­viert und anschlie­ßend über 5 Jahre verteilt abge­schrie­ben werden. Mit dem RÄG 2010 fallen dieses Wahl­recht des Unter­neh­mens­rechts und die Mög­lich­keit der Akti­vie­rung weg – steu­er­lich besteht ebenso sofort volle Abzugs­fä­hig­keit. Für in früheren Jahren akti­vier­te Ingang­set­zungs- und Erwei­te­rungs­auf­wen­dun­gen ändert sich nichts, sie sind wei­ter­hin plan­mä­ßig bzw. bei schlech­ter Wert­hal­tig­keit außer­plan­mä­ßig abzu­schrei­ben.

Akti­vie­rungs­pflicht für den unter­neh­mens­recht­li­chen Firmenwert

Die unter­neh­mens­recht­li­che Behand­lung des (erwor­be­nen) Fir­men­werts ist nun mehr — vom Prinzip — betrach­tet der steu­er­li­chen Vor­gangs­wei­se ange­gli­chen, da der Fir­men­wert akti­viert und abge­schrie­ben werden muss. Vor der Änderung durch das RÄG 2010 bestand im Unter­neh­mens­recht ein Wahl­recht zwischen Akti­vie­rung und sofor­ti­ger Gel­tend­ma­chung als Aufwand. Wenn nun auch im Unter­neh­mens- und im Steu­er­recht der Fir­men­wert zwingend zu akti­vie­ren ist, so kann ein Unter­schied in der Nut­zungs­dau­er des Fir­men­werts bestehen. Im Steu­er­recht werden grund­sätz­lich 15 Jahre normiert und im Unter­neh­mens­recht jene Anzahl von Jahren, in denen der Fir­men­wert vor­aus­sicht­lich genutzt wird. Häufig werden 15 Jahre gewählt, teil­wei­se wird auch von maximal 5 Jahren Nut­zungs­dau­er aus­ge­gan­gen. Sofern im Unter­neh­mens­recht nicht ebenso 15 Jahre gewählt werden, kommt es zu einer ent­spre­chen­den Mehr-Weniger-Rechnung (MWR). Bei Ertrags­lo­sig­keit kann eine außer­plan­mä­ßi­ge Abschrei­bung in der Unter­neh­mens­bi­lanz erfor­der­lich werden.

Entfall des erwei­ter­ten Niederstwertprinzips

Bei der Bewer­tung des Umlauf­ver­mö­gens war es Unter­neh­mern bisher durch ein Wahl­recht im Unter­neh­mens­recht gestat­tet, das Umlauf­ver­mö­gen gleich­sam anti­zi­pa­tiv abzu­schrei­ben, sofern nach ver­nünf­ti­ger unter­neh­me­ri­scher Beur­tei­lung eine weitere Wert­min­de­rung nach dem Bilanz­stich­tag zu erwarten ist. Diese im Vor­sichts­prin­zip wur­zeln­de Bestim­mung wurde mit dem RÄG 2010 gestri­chen.

Der noch im Entwurf vor­ge­se­he­ne Wegfall des Zuschrei­bungs­wahl­rechts im Zusam­men­hang mit (abge­schrie­be­nem) Anlage- und Umlauf­ver­mö­gen wurde schließ­lich nicht über­nom­men. Die daraus resul­tie­ren­de Zuschrei­bungs­pflicht hätte auch einen Schritt Richtung Ein­heits­bi­lanz bedeutet und die Ver­gleich­bar­keit von Jah­res­ab­schlüs­sen erhöht.

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