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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.henning.at/

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VwGH bestä­tigt EuGH-Recht­spre­chung zum nach­träg­li­chen Beför­de­rungs­nach­weis bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lieferungen


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VwGH bestä­tigt EuGH-Recht­spre­chung zum nach­träg­li­chen Beför­de­rungs­nach­weis bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lieferungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2013 

Das Erfüllen der Vor­aus­set­zun­gen für das Vor­lie­gen von umsatz­steu­er­frei­en inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen ist ein regel­mä­ßi­ges Thema in Betriebs­prü­fun­gen. Es muss ein­deu­tig und leicht nach­prüf­bar nach­ge­wie­sen werden, dass der Unter­neh­mer selbst oder der Abnehmer den Gegen­stand der Lie­fe­rung in das übrige Gemein­schafts­ge­biet beför­dert hat. Die tat­säch­li­che Bewegung des Gegen­stands in einen anderen Mit­glied­staat ist durch einen Beför­de­rungs­nach­weis zu erbrin­gen, welcher wie folgt zu führen ist:

  • ;Durch­schrift oder Abschrift der Rechnung;
  • han­dels­üb­li­cher Beleg, aus dem sich der Bestim­mungs­ort ergibt (Lie­fer­schein);
  • Emp­fangs­be­stä­ti­gung des Abneh­mers oder seines Beauftragten. 

Zudem ist ein Buch­nach­weis zu erbrin­gen, der folgende Punkte umfassen muss:

  • Name, Anschrift und UID-Nr. des Abnehmers;
  • Name, Anschrift des Beauf­trag­ten des Abneh­mers in Abholfällen;
  • han­dels­üb­li­che Bezeich­nung und Menge des Gegenstandes;
  • Tag der Lieferung;
  • das ver­ein­bar­te Entgelt;
  • Art und Umfang einer Bear­bei­tung oder Ver­ar­bei­tung vor der Beförderung;
  • die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung in das übrige Gemein­schafts­ge­biet und den Bestim­mungs­ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

In der Praxis bereiten die soge­nann­ten „Abhol­fäl­le“, also Kon­stel­la­tio­nen, in denen der Leis­tungs­emp­fän­ger die Ware selbst abholt oder abholen lässt und in das Gemein­schafts­ge­biet ausführt, die größten Probleme, da hier das Finanz­amt neben einer schrift­li­chen Erklä­rung, dass der Gegen­stand ins übrige Gemein­schafts­ge­biet beför­dert wird, einen Iden­ti­täts­nach­weis sowie gege­be­nen­falls eine Spe­zi­al­voll­macht des Abholers verlangt. Den Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en folgend kann der Beför­de­rungs­nach­weis im Gegen­satz zum Buch­nach­weis nicht nach­träg­lich erbracht werden.

Der VwGH (GZ 2009/15/0146 vom 20.12.2012) hat sich nun hingegen für die Steu­er­frei­heit von inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen im Abhol­fall aus­ge­spro­chen, selbst wenn die Erklä­rung des Abneh­mers betref­fend die Beför­de­rung ins Gemein­schafts­ge­biet erst nach­träg­lich erbracht werden kann. Somit wurde die EuGH-Recht­spre­chung (C‑146/05 Rs Albert Collee) wie schon zuvor vom UFS nun auch vom VwGH bestä­tigt. Wesent­lich ist, dass dem Unter­neh­mer der tat­säch­li­che Beför­de­rungs­nach­weis gelingt und also die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­frei­heit zwei­fels­frei vor­lie­gen. Der Zeit­punkt der Nach­wei­ser­brin­gung ist weniger bedeu­tend und auch nach dem aus­ge­führ­ten Umsatz möglich. 

Bild: © Cello Arm­strong — Fotolia