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https://www.henning.at/

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Ände­run­gen im Finanz­straf­ge­setz und Betrugsbekämpfungsgesetz


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Ände­run­gen im Finanz­straf­ge­setz und Betrugsbekämpfungsgesetz

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2010 

In der Juli­aus­ga­be (KI 07/10) haben wir bereits über den Begut­ach­tungs­ent­wurf zum Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz berich­tet, der nun den Minis­ter­rat passiert hat und nach der noch aus­stän­di­gen Beschluss­fas­sung im Par­la­ment als Gesetz ab 2011 in Kraft treten soll. Nachdem sich noch einige Anpas­sun­gen ergeben haben, stellen wir die bedeu­tends­ten Punkte nochmals kurz vor:

  • Ver­län­ge­rung Ver­jäh­rungs­fris­ten: für hin­ter­zo­ge­ne Abgaben soll die Ver­jäh­rungs­fris­ten von 7 auf 10 Jahre ver­län­gert werden. Die absolute Ver­jäh­rungs­frist für vor­läu­fig fest­ge­setz­te Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre aus­ge­dehnt werden. Erst­ma­lig werden die ver­län­ger­ten Ver­jäh­rungs­fris­ten auf Abgaben anzu­wen­den sein, die nach dem 31.12.2002 ent­stan­den sind (d.h. zumin­dest keine Änderung für bereits ver­jähr­te Abgaben).
  • Annahme einer Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung: bei ille­ga­len Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen (Schwarz­ar­beit) ist das aus­be­zahl­te Entgelt als Net­to­lohn zu ver­ste­hen und für die Berech­nung der nach­zu­zah­len­den Lohn­ab­ga­ben daher auf ein höheres Brut­to­ent­gelt umzu­rech­nen. Bei Umqua­li­fi­zie­rung von Werk­ver­trä­gen in ein Dienst­ver­hält­nis ist eine Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung dann nicht anzu­neh­men, wenn die mit der Behand­lung als Werk­ver­trag vor­ge­se­he­nen Mel­de­ver­pflich­tun­gen (Anmel­dung der selb­stän­di­gen Tätig­keit beim Finanz­amt bzw. Anmel­dung bei der Sozi­al­ver­si­che­rung der gewerb­li­chen Wirt­schaft) erfüllt waren.
  • Aus­deh­nung Mit­tei­lungs­pflich­ten für Aus­lands­zah­lun­gen: Zah­lun­gen ins Ausland für bestimm­te Dienst­leis­tun­gen (ins­be­son­de­re Ver­mitt­lungs- und Bera­tungs­leis­tun­gen) werden einer Mel­de­ver­pflich­tung unter­wor­fen, wenn der Zah­lungs­emp­fän­ger im Jahr mehr als 100.000 € für seine Leis­tun­gen erhalten hat und kein Steu­er­ab­zug nach § 99 EStG in Öster­reich vor­zu­neh­men war. Bei Zah­lun­gen an aus­län­di­sche Kör­per­schaf­ten besteht die Mel­de­ver­pflich­tung nur, wenn die aus­län­di­sche Steu­er­be­las­tung unter 15% liegt. Bei Verstoß beträgt die Strafe 10% des nicht gemel­de­ten Betrags (maximal 20.000 €).
  • Geleis­te­te Zah­lun­gen ohne Nennung des Emp­fän­gers waren schon bisher nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig. Da offenbar die Ver­mu­tung besteht, dass der Zah­lungs­emp­fän­ger diese nicht ord­nungs­ge­mäß ver­steu­ert, sollen zum Aus­gleich von Pro­gres­si­ons­un­ter­schie­den (Dif­fe­renz der ent­ge­hen­den Ein­kom­men­steu­er von 50% abzüg­lich der 25%igen Kom­pen­sa­ti­on durch Nicht­an­er­ken­nung als Betriebs­aus­ga­be) Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2011 mit einem weiteren 25%igen Zuschlag belastet werden. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob der Zah­lungs­emp­fän­ger im In- oder Ausland ist.
  • Ver­gleich­bar der Auf­trag­ge­ber­haf­tung im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht soll es ab 2011 auch eine Haftung für Lohn­ab­ga­ben des Sub­un­ter­neh­mers geben. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, wenn der Auf­trag­ge­ber 5% des Werk­lohns an das Dienst­leis­tungs­zen­trum der Wiener Gebiets­kran­ken­kas­se über­weist (sinn­vol­ler­wei­se gleich zusammen mit ein­zu­be­hal­ten­den SV-Bei­trä­gen). Dabei ist die UID-Nummer bzw. falls nicht vor­han­den die Steuer- und Finanz­amts­num­mer des Sub­un­ter­neh­mers anzu­ge­ben. Die Haftung entfällt wenn der Sub­un­ter­neh­mer in der Liste der unbe­denk­li­chen Unter­neh­mer (HUF-Liste) auf­scheint.
  • Nicht mehr ent­hal­ten ist die geplante Ein­schrän­kung der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit von Fremd­ka­pi­tal­zin­sen im Zusam­men­hang mit Betei­li­gun­gen. Aller­dings bleibt abzu­war­ten, ob nicht ähnliche Ein­schrän­kun­gen an anderer Stelle (z.B. im Bud­get­be­gleit­ge­setz) wieder auf­tau­chen werden. Darüber hinaus wurde die geplante Steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung für bestimm­te Honorare (z.B. Auf­sichts­rä­te, Stif­tungs­vor­stän­de) ange­sichts bereits bestehen­der Mel­de­ver­pflich­tun­gen gestrichen.

Neu­ig­kei­ten gibt es auch zur Novelle des Finanz­straf­ge­set­zes, die eben­falls noch zur Beschluss­fas­sung durch das Par­la­ment ansteht:

  • Positiv ist zunächst eine geplante Änderung bei Selbst­an­zei­gen zu sehen. Hier soll künftig eine Selbst­an­zei­ge bei jeder Finanz­be­hör­de möglich sein. Die Beschrän­kung auf das sachlich und örtlich zustän­di­ge Finanz­amt entfällt somit. Aller­dings wird eine straf­be­frei­en­de Wirkung der Selbst­an­zei­ge nur dann zuer­kannt, wenn die hin­ter­zo­ge­nen Beträge auch tat­säch­lich ent­rich­tet werden. Keine straf­be­frei­en­de Wirkung soll künftig mehr dann ein­tre­ten, wenn es im Anschluss an die Erstat­tung der Selbst­an­zei­ge zu einem Insol­venz­ver­fah­ren kommt und die Steuern nicht ent­rich­tet werden können. Außerdem soll die straf­be­frei­en­de Wirkung nur dann ein­tre­ten, wenn die hin­ter­zo­ge­nen Beträge binnen Monats­frist ent­rich­tet werden (eine Stundung soll auf Antrag aber wei­ter­hin möglich sein).
  • Auch wenn einige der geplan­ten Ver­schär­fun­gen des Sank­ti­ons­sys­tems (z.B. zwin­gen­de Frei­heits­stra­fe bei jeg­li­cher Art von Abga­ben­hin­ter­zie­hun­gen über 100.000 €) nun doch nicht kommen dürften, werden vor­aus­sicht­lich neue Tat­be­stän­de in das Finanz­straf­ge­setz auf­ge­nom­men werden. In § 39 FinStrG soll der „Abga­ben­be­trug“ als neuer Tat­be­stand auf­ge­nom­men werden. Bei Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen in Folge der Ver­wen­dung falscher oder ver­fälsch­ter Urkunden, Daten, Beweis­mit­tel (mit Ausnahme unrich­ti­ger Abga­ben­er­klä­run­gen, Anmel­dun­gen, Anzeigen, Auf­zeich­nun­gen und Gewinn­ermitt­lun­gen), der Ver­wen­dung von Schein­ge­schäf­ten und anderen Schein­han­de­lun­gen sowie bei Vor­steu­er­be­trug (Gel­tend­ma­chung von Vor­steu­ern ohne zugrund­lie­gen­de Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen) sind bei gericht­li­cher Zustän­dig­keit (d.h. Hin­ter­zie­hung über 100.000 €) in Abhän­gig­keit von der Höhe des hin­ter­zo­ge­nen Betrages zwin­gen­de Frei­heits­stra­fen bis zu 10 Jahren vor­ge­se­hen. Daneben können Geld­stra­fen bis zu 8 Mio. € (bei Ver­bän­den 10 Mio. €) verhängt werden. Der „Abga­ben­be­trug“ ist auch als Vortat zur Geld­wä­sche­rei zu sehen und löst etwa bei Banken oder Par­tei­en­ver­tre­tern bestimm­te Mel­de­ver­pflich­tun­gen aus!
  • Bei Abga­ben­hin­ter­zie­hun­gen von bis zu 10.000 € (pro Jahr) bzw. maximal 33.000 € (bei mehr­jäh­ri­gem Prü­fungs­zeit­raum) soll künftig die Mög­lich­keit bestehen, ein Finanz­straf­ver­fah­ren durch einen Ver­kür­zungs­zu­schlag in Form einer pau­scha­len Abga­ben­er­hö­hung von 10% der Steu­er­nach­zah­lung zu ver­mei­den. Dieses ver­ein­fach­te Ver­fah­ren ist nur mit der Zustim­mung des Steu­er­pflich­ti­gen möglich. Wird die Zustim­mung ver­wei­gert, kommt wei­ter­hin das „normale“ Finanz­straf­ver­fah­ren zur Anwendung.
  • Sonstige Ände­run­gen im Finanz­straf­ge­setz sehen u.a. vor, dass Geld­stra­fen im gericht­li­chen Straf­ver­fah­ren maximal bis zur Hälfte bedingt nach­ge­se­hen werden dürfen oder auch, dass die nur vor­über­ge­hen­de Ver­kür­zung von Abgaben als Straf­mil­de­rungs­grund vor­ge­se­hen werden kann und Verbände (da hier keine Frei­heits­stra­fen verhängt werden können) bei Geld­stra­fen das 1,5fache des normalen Geld­straf­rah­mens trifft.