News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Aktuell

Update — Maß­nah­men gegen die COVID-19-Pandemie


Dezember 2021 

Mit der 4. Corona-Welle und dem damit zusam­men­hän­gen­den Lockdown in Öster­reich kommen die bereits bewähr­ten Hilfs­maß­nah­men gegen die COVID-19-Pandemie wieder zum Einsatz bzw. werden ver­län­gert. Nach­fol­gend ein kurzer Überblick.

Aus­falls­bo­nus

Der Aus­falls­bo­nus III wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder ein­ge­führt und kann ab 16.12.2021 bean­tragt werden. Bei einem Umsatz­ein­bruch von zumin­dest 30 % im November und Dezember 2021 im Ver­gleich zum identen Monat 2019 und 40 % für die Monate Jänner bis März 2022 im Ver­gleich zum ent­spre­chen­den Kalen­der­mo­nat aus dem Kalen­der­jahr 2020 (für März: 2019) , führt dies in Abhän­gig­keit von der Kos­ten­struk­tur der Branche zu einer Ersatz­ra­te von 10 % bis 40 %.

Ver­lus­ter­satz

Im Falle eines Umsatz­ein­bruchs von zumin­dest 40 % gegen­über dem identen Monat aus dem Jahr 2019 sieht der Ver­lus­ter­satz eine Ersatz­ra­te von 70 % bis 90 % des Ver­lus­tes vor. Der Ver­lus­ter­satz wird von Jänner 2022 bis März 2022 ver­län­gert, wobei die Bean­tra­gung ab Anfang 2022 möglich ist. Im Rahmen des Ver­lus­ter­satz I ist es überdies zu einer Ver­län­ge­rung der Antrags­frist für die betrof­fe­nen Betriebe bzw. deren Steu­er­be­ra­ter gekommen. Konkret geht es um Verluste im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 — die Bean­tra­gungs­frist endet nun am 31. März 2022 anstelle des 31.12.2021.

Här­te­fall­fonds

Die Inan­spruch­nah­me des Här­te­fall­fonds setzt einen Umsatz­rück­gang von min­des­tens 40 % (November und Dezember: 30 %) voraus bzw. dass die lau­fen­den Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatz­ra­te beträgt 80 % plus 100 € des ent­gan­ge­nen Net­to­ein­kom­mens und liegt bei maximal 2.000 € (Minimum sind für November und Dezember 1.100 €, danach 600 €). Als rele­van­ter Zeitraum ist November 2021 bis März 2022 vorgesehen.

Ver­län­ger­te Antrags­frist für den Fix­kos­ten­zu­schuss 800.000

Eine ver­län­ger­te Antrags­frist (für betrof­fe­ne Betriebe und deren Steu­er­be­ra­ter) gilt auch für den Fix­kos­ten­zu­schuss 800.000 bzgl. des Zeit­raums 16.9.2020 bis 30.6.2021. Anstelle von 31.12.2021 ist nun der 31.3.2022 maßgebend. 

Kurz­ar­beit Phase 5 — Aktuelle Antrags­fris­ten und Informationen

(vor­be­halt­lich der Zustim­mung der Richt­li­nie durch die zustän­di­gen Minis­te­ri­en und der Schaf­fung der zum Teil noch erfor­der­li­chen recht­li­chen Grundlagen)

  • Ver­län­ge­rung der Antrags­frist: Kurz­ar­beits­pro­jek­te mit einem Beginn während eines Lock­downs können bis zu 4 Wochen rück­wir­kend ab Beginn der Kurz­ar­beit ein­ge­bracht werden.
    Das AMS emp­fiehlt Begehren (Erst‑, Ände­rungs- oder Ver­län­ge­rungs­be­geh­ren) erst ab 6.12.2021 ein­zu­brin­gen, da ab diesem Zeit­punkt die erfor­der­li­chen IT-Anpas­sun­gen imple­men­tiert sind.
  • Entfall der Bera­tungs­ver­fah­ren für Betriebe, die zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021 nicht in Kurz­ar­beit waren und die Kurz­ar­beit vor Ablauf des 31.1.2022 ein­füh­ren wollen.
    Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abge­schlos­se­nen Bera­tungs­ver­fah­ren entfernt. In Anträgen, die bis dahin ein­ge­bracht werden, ist das Feld „Bera­tungs­ver­fah­ren abge­schlos­sen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.
  • Ver­län­ge­rung der 100% Beihilfe bei beson­ders betrof­fe­nen Unter­neh­men (vom Betre­tungs­ver­bot direkt betrof­fe­ne Unter­neh­men oder Unter­neh­men mit einem Umsatz­rück­gang von 50% im 3. Quartal 2020 zu 2019) bis 31.3.2022

    Die Mög­lich­keit, Kurz­ar­beit über den 31.12.2021 mit der erhöhten Beihilfe zu bean­tra­gen, wird ab 6.12.2021 bestehen. Unter­neh­men, die den Antrag vor dem 6.12.2021 ein­brin­gen, und Kurz­ar­beits­bei­hil­fe über den 31.12.2021 hinaus begehren, erhalten vorerst die gekürzte Beihilfe und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Ände­rungs­be­geh­ren stellen. Dasselbe gilt für Unter­neh­men, die bereits in Kurz­ar­beit waren, und auf Grund des Lock­downs einer direkt betrof­fe­nen Branche ange­hö­ren. Ände­rungs­be­geh­ren können bis zum Ende des Kurz­ar­beits­pro­jek­tes, spä­tes­tens bis zum 31.3.2022, gestellt werden.
  • Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurz­ar­beit sind, endet die Kurz­ar­beit spä­tes­tens am 31.3.2022.

Bild: © Adobe Stock — 3Djustincase