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Die öko­so­zia­le Steu­er­re­form — geplante Entlastungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2021 

Die öko­so­zia­le Steu­er­re­form liegt aktuell in Form eines Begut­ach­tungs­ent­wurfs vor und hat die Bekämp­fung der Kli­ma­kri­se als zen­tra­les Anliegen (schließ­lich soll Öster­reich bis spä­tes­tens 2040 kli­ma­neu­tral sein). Während mit dem Ziel der Öko­lo­gi­sie­rung auch steu­er­li­che Belas­tun­gen ver­bun­den sind, welche einen Len­kungs­ef­fekt nach sich ziehen sollen, sind auch viele aus­glei­chen­de Maß­nah­men vor­ge­se­hen. Nach­fol­gend werden wichtige Aspekte im Über­blick dar­ge­stellt. Wie immer bleibt der Gesetz­wer­dungs­pro­zess abzuwarten.

Senkung der Einkommensteuer

Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Stufe im Ein­kom­men­steu­er­ta­rif von 35 % auf 30 % gesenkt werden. Die Senkung der dritten Tarif­stu­fe von 42 % auf 40 % soll ab 1. Juli 2023 folgen. Für diese Kalen­der­jah­re kommt es zu Mischsteuersätzen.

Erhöhung beim Fami­li­en­bo­nus Plus und beim Kindermehrbetrag

Der Fami­li­en­bo­nus Plus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monat­lich 125 € auf 166,68 € monat­lich ange­ho­ben werden. Für Kinder ab 18 Jahren gilt das ebenso, und zwar von 41,68 € monat­lich auf 54,18 € monat­lich. Beim Kin­der­mehr­be­trag sieht der Begut­ach­tungs­ent­wurf eine Aus­wei­tung des Kreises der Anspruchs­be­rech­tig­ten wie auch eine stu­fen­wei­se Erhöhung (bis zu 350 € pro Kind statt bis zu 250 € für das Jahr 2022 und bis zu 450 € pro Kind ab dem Jahr 2023) vor.

Gewinn­be­tei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Unternehmen

Eine Befrei­ung von Gewinn­be­tei­li­gun­gen für Mit­ar­bei­ter kann nicht nur zu einer nach­hal­ti­gen finan­zi­el­len Absi­che­rung und Erhöhung der liquiden Mittel auf Seiten der Arbeit­neh­mer bei­tra­gen, sondern auch dazu führen, dass die Bindung an das Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers gestärkt wird. Um die Par­ti­zi­pa­ti­on von Mit­ar­bei­tern am Erfolg des Unter­neh­mens attrak­ti­ver zu machen, soll im Rahmen der öko­so­zia­len Steu­er­re­form ab 1.1.2022 eine Begüns­ti­gung für Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gun­gen ein­ge­führt werden. Diese soll pro Mit­ar­bei­ter und Jahr höchs­tens 3.000 € aus­ma­chen und ist an das Vor­lie­gen eines Gewinnes des Arbeit­ge­bers geknüpft. Konkret muss auf den steu­er­li­chen Vor­jah­res­ge­winn abge­stellt werden, der die Ober­gren­ze für sämt­li­che im Kalen­der­jahr steu­er­frei an die Mit­ar­bei­ter aus­be­zahl­ten Gewinn­be­tei­li­gun­gen dar­stellt. Die steu­er­freie Gewinn­be­tei­li­gung in Form eines Frei­be­trags darf selbst­ver­ständ­lich nicht anstelle des bisher gezahl­ten Arbeits­lohns oder einer üblichen Lohn­er­hö­hung gewährt werden.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinn­frei­be­trag von aktuell 13 % soll auf 15 % erhöht werden, wodurch ein maxi­ma­ler steu­er­frei­er Grund­frei­be­trag von 4.500 € ermög­licht wird (für die Gel­tend­ma­chung über 30.000 € als Bemes­sungs­grund­la­ge hinaus müssen nach wie vor ent­spre­chen­de Inves­ti­tio­nen durch­ge­führt werden). Der erhöhte Gewinn­frei­be­trag soll für Wirt­schafts­jah­re ab 1.1.2022 gelten und dazu bei­tra­gen, dass Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten im KMU-Bereich, welche ja nicht von der Senkung der KöSt pro­fi­tie­ren, gezielt ent­las­tet werden.

Wie­der­ein­füh­rung des Investitionsfreibetrags

Als wirt­schafts­för­dern­de Maßnahme soll ein moder­ni­sier­ter Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag ein­ge­führt werden (erst­ma­li­ge Inan­spruch­nah­me für nach 31.12.2022 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te (fer­tig­ge­stell­te) Wirt­schafts­gü­ter). Dabei sollen 10 % der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für Wirt­schafts­gü­ter des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig sein. Sofern sie aus dem Bereich Öko­lo­gi­sie­rung stammen, erhöht sich der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag auf 15 % (i.S. eines Anreizes für kli­ma­freund­li­che Inves­ti­tio­nen). Jeden­falls gede­ckelt soll der moder­ni­sier­te Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag mit Anschaf­fungs-/Her­stel­lungs­kos­ten von 1 Mio. € pro Wirt­schafts­jahr sein — eine Ali­quo­tie­rung muss bei Rumpf­wirt­schafts­jah­ren erfolgen. Die gleich­zei­ti­ge Inan­spruch­nah­me von ähn­li­chen begüns­ti­gen­den Maß­nah­men wie etwa des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trags oder der For­schungs­prä­mie wird vom Begut­ach­tungs­ent­wurf aufgrund der Decke­lung als unkri­tisch gesehen. Ebenso wird die laufende Abschrei­bung durch den Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag nicht beein­flusst. Eine wichtige Vor­aus­set­zung für die Gel­tend­ma­chung ist das Vor­lie­gen einer betrieb­li­chen Ein­kunfts­art, wobei die Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich oder voll­stän­di­ge Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat (keine Pau­scha­lie­rung!). Überdies müssen die Wirt­schafts­gü­ter eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von min­des­tens vier Jahren und Inlands­be­zug vor­wei­sen. Generell aus­ge­nom­men von der Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­frei­be­trags sind — ver­gleich­bar der degres­si­ven Abschrei­bung — Gebäude, gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, Wirt­schafts­gü­ter i.Z.m. fossilen Ener­gie­trä­gern usw.

Grenze für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter wird erhöht

Die Grenze für die Sofort­ab­schrei­bung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Durch diese wie­der­hol­te Anhebung der Betrags­gren­ze ist es möglich, die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens bis zu diesem Betrag sofort als Betriebs­aus­ga­be bzw. als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abzu­set­zen. Ziel dieser Maßnahme, die im betrieb­li­chen Bereich für Wirt­schafts­jah­re nach dem 31.12.2022 und im außer­be­trieb­li­chen Bereich ab der Ver­an­la­gung 2023 gelten soll, sind Ver­ein­fa­chun­gen sowie die Mög­lich­keit, weitere Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze zu schaffen. Eine Ver­ein­fa­chung durch die sofor­ti­ge Absetz­bar­keit dieser Wirt­schafts­gü­ter liegt darin, dass kein Anla­gen­ver­zeich­nis geführt werden muss und auch der Aufwand nicht über mehrere Jahre verteilt wird.

Umstieg von fossilen Brenn­stof­fen auf kli­ma­freund­li­che Systeme wird gefördert

Für die Umset­zung der Wär­me­stra­te­gie soll auch ein steu­er­li­ches Begleit­in­stru­ment geschaf­fen werden, welches den Aus­tausch eines auf fossilen Brenn­stof­fen basie­ren­den Hei­zungs­sys­tems (“Heiz­kes­sel­tausch”) gegen ein kli­ma­freund­li­ches System (wie etwa Fern­wär­me) fördert. Ebenso soll die ther­mi­sche Sanie­rung von Gebäuden in Form von Son­der­aus­ga­ben begüns­tigt werden. Wesent­li­ches Merkmal dieser Begüns­ti­gung ist folglich, dass nur private Ausgaben Berück­sich­ti­gung finden sollen, nicht jedoch Betriebs­aus­ga­ben oder Werbungskosten.

Senkung der Körperschaftsteuer

Als Signal­wir­kung im inter­na­tio­na­len Standort-Wett­be­werb soll die Kör­per­schaft­steu­er auf 24 % im Jahr 2023 und ab 2024 auf 23 % gesenkt werden. Die Änderung hat auch Aus­wir­kun­gen auf die Zwi­schen­steu­er für Pri­vat­stif­tun­gen und auf die Abzug­steu­ern für KESt- und Immo-ESt pflich­ti­ge Ein­künf­te von Körperschaften.

Absen­kung der Krankenversicherungsbeiträge

Ein Teil der öko­so­zia­len Steu­er­re­form soll auch in der Absen­kung der vom Ver­si­cher­ten zu tra­gen­den Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für niedrige und mittlere Ein­kom­men liegen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 soll die Senkung ent­spre­chend einer gesetz­lich fest­ge­leg­ten Staf­fe­lung in Abhän­gig­keit von der Höhe der monat­li­chen Bei­trags­grund­la­ge erfolgen. Es handelt sich dabei um Fest­be­trä­ge, die nicht der jähr­li­chen Auf­wer­tung unter­lie­gen. Die Umset­zung für die jewei­li­ge Ver­si­cher­ten­grup­pe erfolgt dabei im Rahmen der ent­spre­chen­den Sozialversicherungsgesetze.

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