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Artikel zum Thema: Elektroauto

Ände­run­gen bei Sach­be­zugs­wer­ten und NoVA durch neues Messverfahren

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2019 

Die Höhe des Sach­be­zugs wie auch der NoVA ist auch von der Höhe des CO2-Emis­si­ons­werts abhängig (da bei­spiels­wei­se Elek­tro­au­tos keine CO2-Emission ver­ur­sa­chen, kommt es hierbei auch zu keinem Sach­be­zug). Für den Sach­be­zug als geld­wer­ten Vorteil beim Dienst­neh­mer ist das Jahr der Anschaf­fung des Pkw maß­geb­lich, nicht aber der Zeit­punkt der Über­las­sung des Fahr­zeugs an den Dienst­neh­mer. Dem­entspre­chend ist für die Frage, ob der Sach­be­zug 1,5% oder 2% beträgt, auf die für das Jahr der Anschaf­fung gel­ten­den maxi­ma­len CO2-Emis­si­ons­wer­te zurückzugreifen.

Zur Fest­stel­lung der CO2-Emis­si­ons­wer­te pro km von Fahr­zeu­gen (soge­nann­ter Test­zy­klus) wurde bisher der NEFZ (“Neuer Euro­päi­scher Fahr­zy­klus”) zugrunde gelegt. Nunmehr kommt durch eine EU-weite Änderung das neue Mess­ver­fah­ren nach WLTP (“World­wi­de Har­mo­ni­zed Light-Duty Vehicles Test Pro­ce­du­re”) zur Anwen­dung (siehe bereits KI 10/18). Dieses Test­ver­fah­ren basiert auf weltweit gesam­mel­ten Fahr­da­ten und soll aufgrund seiner dyna­mi­sche­ren Aus­rich­tung rea­lis­ti­sche­re Mess­ergeb­nis­se hin­sicht­lich Treib­stoff­ver­brauch und CO2-Emis­sio­nen erzielen.

Das BMF hat in einer Infor­ma­ti­on (BMF-010222/0011-IV/7/2019 vom 13.2.2019) die Aus­wir­kun­gen für Sach­be­zugs­wer­te und NoVA durch diese Umstel­lung des Mess­ver­fah­rens dar­ge­stellt. Im Fokus steht dabei das Jahr 2019 mit fol­gen­den Übergangsregelungen:

  • Seit Sep­tem­ber 2017 ist für alle neu typi­sier­ten Pkw das WLTP-Prüf­ver­fah­ren her­an­zu­zie­hen, wobei diese Werte auf kor­re­lier­te NEFZ-Werte zurück­ge­rech­net werden. Für die Ermitt­lung von Sach­be­zugs­wer­ten und NoVA sind diese kor­re­lier­ten NEFZ-Werte maß­ge­bend — selbst wenn sie zu teil­wei­se höheren CO2-Werten, ver­gli­chen mit den ursprüng­li­chen (nicht kor­re­lier­ten) NEFZ-Werten, führen. Für Fahr­zeu­ge vor dem Stichtag 1. Sep­tem­ber gelten noch die Werte nach dem NEFZ (alt).
  • Seit Sep­tem­ber 2018 muss die Mess­me­tho­de WLTP auf alle neu zuge­las­se­nen Fahr­zeu­ge ange­wen­det werden. Für die Besteue­rung sind die kor­re­lier­ten NEFZ-Werte her­an­zu­zie­hen, wobei dieser Wert bereits im Zulas­sungs­schein aus­ge­wie­sen sein sollte. Sofern Fahr­zeu­ge im Zulas­sungs­schein noch den ursprüng­li­chen NEFZ-Wert auf­wei­sen, gilt dieser für steu­er­li­che Angelegenheiten.
  • Ab 1. Jänner 2020 sind vor­aus­sicht­lich aus­schließ­lich die nach dem WLTP-Prüf­ver­fah­ren ermit­tel­ten CO2-Werte für die Berech­nung der Sach­be­zugs­wer­te bzw. der NoVA zu verwenden.

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