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Artikel zum Thema: Lohnnebenkosten

Betriebs­aus­ga­ben


Januar 2024 
Betriebsausgaben

Wie defi­niert das Gesetz den Begriff Betriebsausgaben?

Betriebs­aus­ga­ben sind die Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind. Sie sind dem Finanz­amt auf dessen Ver­lan­gen durch Belege nach­zu­wei­sen. Das Finanz­amt kann auch die Nennung des Emp­fän­gers ver­lan­gen. Abge­se­hen von bestimm­ten Luxus­auf­wen­dun­gen dürfen die Finanz­be­hör­den die Ange­mes­sen­heit von Betriebs­aus­ga­ben nicht prüfen. Auch die Not­wen­dig­keit oder Wirt­schaft­lich­keit wird grund­sätz­lich nicht geprüft.

Betriebs­aus­ga­ben stehen bei den betrieb­li­chen Ein­kunfts­ar­ten zu, diese sind:

  • Ein­künf­te aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Arbeit und
  • Ein­künf­te aus Gewerbebetrieb

Unten­ste­hend finden Sie eine bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lung der wich­tigs­ten Betriebs­aus­ga­ben, wobei auch damit in Zusam­men­hang stehende Prämien und För­de­run­gen behan­delt werden:

Abfer­ti­gungs­bei­trä­ge
Abfin­dungs­zah­lung an einen lästigen Gesell­schaf­ter
Abset­zung für Abnut­zung (AfA)
Akten­ta­sche
Ange­hö­ri­ge
Anti­qui­tä­ten
Anzah­lun­gen
Arbeits­klei­dung
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung
Arbeits­zim­mer
Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten
Basis­pau­scha­lie­rung
Bera­tungs­kos­ten (z.B.: Rechts­an­walt, Notar, Steu­er­be­ra­ter)
Berufs­grup­pen­pau­scha­lie­rung (§ 17 Abs 4 EStG)
Bestechungs­gel­der
Bewir­tungs­spe­sen
Bil­dungs­frei­be­trag
Bil­dungs­prä­mie
Bürg­schaft
Computer
Damnum oder Disagio
Dar­le­hens­zin­sen
Diäten
Doppelte Haus­halts­füh­rung und Fami­li­en­heim­fahr­ten
Ein­trei­bungs­kos­ten
Fach­li­te­ra­tur
Fahrt­kos­ten des Unter­neh­mers
Firmen- bzw. Pra­xis­wert
For­schungs­prä­mi­en
Frei­wil­li­ger Sozi­al­auf­wand für die Beleg­schaft
Gebäude
Geld­be­schaf­fungs­kos­ten
Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter
Geschen­ke an Kunden / Klienten und Geschäfts­freun­de
Gewinn­frei­be­trag (für die Ver­an­la­gungs­jah­re 2013 bis 2016)
Grün­dungs­kos­ten
Incen­ti­ve-Reisen
Ingang­set­zungs­kos­ten
Internet
Kam­mer­bei­trä­ge
KFZ
Kilo­me­ter­geld
Lehr­lings­för­de­rung
Pro­zess­kos­ten
Rei­se­kos­ten des Unter­neh­mers
Scha­den­er­satz­leis­tun­gen
Selbst­stän­di­gen­vor­sor­ge
Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Unter­neh­mers
Spenden
Spon­so­ring
Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten
Steuern
Strafen
Stu­di­en­ge­büh­ren
Stu­di­en­rei­sen
Telefon, Fax
Teppiche und Tapis­se­rien
Trink­gel­der
Ver­si­che­run­gen
Vor­aus­zah­lun­gen
Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten
Zuwen­dun­gen an Privatstiftungen

Abfer­ti­gungs­bei­trä­ge:

Die Abfer­ti­gung an einen Dienst­neh­mer bzw. die Beiträge zur Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se in Höhe von 1,53% des Entgelts sind Lohn­auf­wand und somit Betriebsausgaben.

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Abfin­dungs­zah­lung an einen lästigen Gesellschafter:

Ein lästiger Gesell­schaf­ter schädigt durch sein Ver­hal­ten das Unter­neh­men, sodass es im betrieb­li­chen Inter­es­se liegt, ihn zu ent­fer­nen. Er muss ein tat­säch­li­ches gesell­schafts­schä­di­gen­des Ver­hal­ten vor dem Aus­schei­den gesetzt haben. Eine Abfin­dung an diesen Gesell­schaf­ter kann Betriebs­aus­ga­be sein, wenn sie den Wert seines Kapi­tal­kon­tos und die Betei­li­gung an den stillen Reserven und am Fir­men­wert über­steigt (Über­zah­lung zur Abwehr einer Störung des Betrie­bes). Bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft liegt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor. Erwirbt die Kapi­tal­ge­sell­schaft den Anteil des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ist ein Fremd­ver­gleich anzustellen.

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Abset­zung für Abnut­zung (AfA):

Die AfA ist die Abschrei­bung der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten für Wirt­schafts­gü­ter des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens verteilt auf die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er. Sie ist ver­pflich­tend durch­zu­füh­ren. Wird das Wirt­schafts­gut nach Inbe­trieb­nah­me weniger als sechs Monate genutzt, ist die Hälfte des Jah­res­be­tra­ges abzu­schrei­ben (Halb­jah­res-AfA). Steu­er­recht­lich ist nur eine lineare AfA zulässig, d.h. eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung auf die Nut­zungs­dau­er. Abset­zun­gen für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung sind zulässig.

Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (s.u.) können sofort und zur Gänze abge­setzt werden.

Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner müssen eine Anla­ge­kar­tei führen. Im Fall einer Basis­pau­scha­lie­rung nach § 17 Abs. 1 EStG (s.u.) ist die Gel­tend­ma­chung der AfA nicht zulässig.

Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er ist zu schätzen, es sei denn es besteht eine gesetz­lich gere­gel­te Nutzungsdauer:

  • Gebäude (ohne Nachweis der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er) sind mit bis 2,5% p.a. abzu­schrei­ben. Bei für Wohn­zwe­cke über­las­se­nen Gebäuden beträgt die jähr­li­che AfA ohne Nachweis der Nut­zungs­dau­er bis zu 1,5%.
  • Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für denk­mal­ge­schütz­te Gebäude können u.U. auf zehn Jahre verteilt abge­setzt werden.
  • PKW und Kom­bi­na­ti­ons­kraft­wa­gen:
    min­des­tens 8 Jahre; aus­ge­nom­men Fahr­schul­kraft­fahr­zeu­ge und KFZ, die zu min­des­tens 80% der gewerb­li­chen Per­so­nen­be­för­de­rung dienen; bei Gebraucht­wa­gen beträgt die Gesamt­nut­zungs­dau­er min­des­tens 8 Jahre.
  • Fir­men­wert:
    15 Jahre (Land- und Forst­wirt­schaft, Gewerbebetrieb)
  • Pra­xis­wert (Fir­men­wert bei freien Berufen):
    ist gesetz­lich nicht geregelt, muss daher ermit­telt werden: zwischen 3 und 15 Jahren möglich;

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Aktentasche:

siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Aktentasche”

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Angehörige:

Verträge zwischen nahen Ange­hö­ri­gen werden steu­er­lich nur aner­kannt, wenn

  • sie nach außen aus­rei­chend zum Ausdruck kommen,
  • einen ein­deu­ti­gen, klaren und jeden Zweifel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben und
  • auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen worden wären (Fremd­ver­gleich).

Es emp­fiehlt sich daher, einen schrift­li­chen Vertrag mit den wech­sel­sei­ti­gen Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen abzuschließen.

“Nahe Ange­hö­ri­ge” sind alle Personen, die zuein­an­der in einem beson­de­ren Nahe­ver­hält­nis stehen, wie zum Beispiel:
(ehe­ma­li­ge) Ehe­gat­ten, Ver­wand­te, Ver­schwä­ger­te, Wahl- und Pfle­ge­el­tern bzw. Wahl- und Pfle­ge­kin­der, Lebens­ge­fähr­ten und deren Kinder und Enkel, ein­ge­tra­ge­ne Partner; Ange­hö­ri­gen gleich­ge­setzt ist z.B. auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer im Ver­hält­nis zur GmbH;

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Antiquitäten:

Anti­qui­tä­ten sind Gegen­stän­de, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer bestimm­ten Stil­epo­che stammen. Um abzugs­fä­hig zu sein muss die Anti­qui­tät betrieb­lich genutzt werden (z.B. als Schreib­tisch). Bei Anschaf­fungs­kos­ten bis 7.300 € unter­bleibt die Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Höhe nach. Eine Abset­zung für Abnut­zung (s.o.) kommt nicht in Betracht.

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Anzahlungen:

Beim Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner gilt das Abfluss­prin­zip, d.h. Anzah­lun­gen werden im Zeit­punkt der Bezah­lung gewinn­wirk­sam und gelten ab diesem Zeit­punkt als Betriebs­aus­ga­ben. Das abnutz­ba­re Anla­ge­ver­mö­gen betref­fen­de Anzah­lun­gen sind im Weg der Abset­zung für Abnut­zung (s.o.) zu berücksichtigen.

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Arbeitskleidung:

Auf­wen­dun­gen für Arbeits­klei­dung sind nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn es sich um Berufs­klei­dung handelt, die mit all­ge­mein erkenn­ba­rem, eine private Nutzung prak­tisch aus­schlie­ßen­dem Uni­form­cha­rak­ter aus­ge­stat­tet ist. Daher sind Ausgaben für bür­ger­li­che Kleidung (z.B. Anzüge) nicht absetz­bar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung aus­schließ­lich bei der Berufs­aus­übung getragen wird. Rei­ni­gungs­kos­ten für absetz­ba­re Arbeits­klei­dung können als Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden.

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Arbeitslosenversicherung:

Die Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für Selbst­stän­di­ge sind abzugsfähig.

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Arbeitszimmer:

Auf­wen­dun­gen und Ausgaben für ein im Woh­nungs­ver­band gele­ge­nes Arbeits­zim­mer sowie dessen Ein­rich­tung gehören grund­sätz­lich zu den nicht abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen und Ausgaben. Bildet das Arbeits­zim­mer hingegen den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen Tätig­keit, sind die darauf ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen und Ausgaben ein­schließ­lich der Kosten seiner Ein­rich­tung als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Ein Arbeits­zim­mer liegt im Woh­nungs­ver­band, wenn es über keinen vom Eingang des Wohn­hau­ses getrenn­ten Zugang verfügt. Zusätz­lich wird gefor­dert, dass das Arbeits­zim­mer nach der Art der Tätig­keit not­wen­dig ist.

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Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschulungskosten:

siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschulungskosten”

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Basispauschalierung:

  • 17 Abs. 1 EStG erlaubt eine pau­scha­le Ermitt­lung der Betriebs­aus­ga­ben für Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner, die Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Arbeit oder aus Gewer­be­be­trieb beziehen. Weitere Vor­aus­set­zung ist, dass die Umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jahr 220.000 € nicht übersteigen.

Der Durch­schnitts­satz beträgt entweder

  • 6%, höchs­tens 13.200 €, bei frei­be­ruf­li­chen oder gewerb­li­chen Ein­künf­ten aus einer kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Beratung, Ein­künf­ten aus sons­ti­ger selbst­stän­di­ger Tätig­keit sowie aus einer schrift­stel­le­ri­schen, vor­tra­gen­den, wis­sen­schaft­li­chen, unter­rich­ten­den oder erzie­he­ri­schen Tätigkeit,
  • sonst 12%, höchs­tens jedoch 26.400 €

der Umsätze.

Zusätz­lich zur Pau­scha­le dürfen folgende Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt werden:

  • Waren­ein­käu­fe,
  • Löhne und Lohn­ne­ben­kos­ten ein­schließ­lich Fremd­löh­ne und
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge

Aus der Steu­er­erklä­rung muss her­vor­ge­hen, dass der Steu­er­pflich­ti­ge von der Pau­scha­lie­rung Gebrauch macht.

Neben der Basis­pau­scha­lie­rung gibt es Durch­schnitts­sät­ze für bestimm­te Berufs­grup­pen (s.u.: “Berufs­grup­pen­pau­scha­lie­rung”).

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Bera­tungs­kos­ten (z.B.: Rechts­an­walt, Notar, Steuerberater):

Im Fall der betrieb­li­chen Ver­an­las­sung handelt es sich um Betriebsausgaben.

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten können auch Son­der­aus­ga­ben darstellen.

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Berufs­grup­pen­pau­scha­lie­rung (§ 17 Abs 4 EStG):

Durch Ver­ord­nung des Bun­des­mi­nis­ters für Finanzen wurden für bestimm­te Berufs­grup­pen Durch­schnitts­sät­ze zur Gewinn­ermitt­lung fest­ge­legt. Vor­aus­set­zung ist, dass keine Buch­füh­rungs­pflicht (doppelte Buch­hal­tung) besteht und Bücher auch nicht frei­wil­lig geführt werden.

Der­ar­ti­ge Pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nun­gen bestehen zum Beispiel im Bereich der Land- und Forst­wirt­schaft, für Künstler, Han­dels­ver­tre­ter und bestimm­te Gewerbetreibende.

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Bestechungsgelder:

Geld- und Sach­zu­wen­dun­gen, deren Gewäh­rung oder Annahme mit gericht­li­cher Strafe bedroht ist, sind nicht abzugsfähig.

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Bewirtungsspesen:

Grund­sätz­lich gehören Bewir­tungs­spe­sen für die “Bewir­tung von Geschäfts­freun­den” zu den Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen und sind somit nicht abzugs­fä­hig. Der­ar­ti­ge Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben können unter der Vor­aus­set­zung, dass die Bewir­tung der Werbung dient und die betrieb­li­che oder beruf­li­che Ver­an­las­sung weitaus über­wiegt, zur Hälfte abge­zo­gen werden. Dies muss der Steu­er­pflich­ti­ge nach­wei­sen. Der Begriff der “Werbung” ist nicht ein­deu­tig defi­niert, im Wesent­li­chen muss eine “Produkt- bzw. Leis­tungs­in­for­ma­ti­on” geboten werden.

Auch Beher­ber­gungs­kos­ten zählen zu den Bewirtungsspesen.

Bewir­tungs­spe­sen können zur Gänze abge­setzt werden, wenn die Bewir­tung zum Inhalt der Leistung gehört, Ent­gelt­cha­rak­ter hat (z.B. im Rahmen einer Incen­ti­ve-Reise) oder keine Reprä­sen­ta­ti­ons­kom­po­nen­te aufweist (z.B. Bewir­tung im Rahmen von Event-Marketing).

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Bildungsfreibetrag:

Der Bil­dungs­frei­be­trag kann letzt­ma­lig im Rahmen der Ver­an­la­gung 2015 geltend gemacht werden!

  • Externe Bil­dungs­ein­rich­tun­gen
    Für die Aus- und Fort­bil­dung von Arbeit­neh­mern kann ein Bil­dungs­frei­be­trag in Höhe von bis zu 20% der Auf­wen­dun­gen geltend gemacht werden. Die Auf­wen­dun­gen müssen unmit­tel­bar Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men betref­fen, die im betrieb­li­chen Inter­es­se für Arbeit­neh­mer getätigt werden.
  • Inner­be­trieb­li­che Bil­dungs­ein­rich­tun­gen
    Auch hier gibt es einen Frei­be­trag von bis zu 20% der Auf­wen­dun­gen für die Aus- und Fort­bil­dung von Arbeit­neh­mern. Die Auf­wen­dun­gen müssen wiederum unmit­tel­bar Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men betref­fen, die im betrieb­li­chen Inter­es­se für Arbeit­neh­mer getätigt werden. Ferner muss es sich um inner­be­trieb­li­che Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen handeln, welche einem Teil­be­trieb ver­gleich­bar sind. Sie dürfen die Fort­bil­dungs­maß­nah­men Dritten gegen­über nicht anbieten, es sei denn es handelt sich bei den Dritten um kon­zern­in­ter­ne Unter­neh­men, und die Tätig­keit dieser Teil­be­trie­be muss in der Erbrin­gung solcher Leis­tun­gen für die eigenen Arbeit­neh­mer des Unter­neh­mens bestehen. In den internen Richt­li­ni­en muss außerdem vor­ge­se­hen sein, dass an den Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men auch Personen teil­neh­men können, die unmit­tel­bar vor Bezug des Kin­der­be­treu­ungs­gel­des Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen waren. Die Auf­wen­dun­gen je Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­me dürfen — unab­hän­gig von der Anzahl der Teil­neh­mer — 2.000 € pro Kalen­der­tag nicht übersteigen.

Im Fall einer Pau­scha­lie­rung steht der Bil­dungs­frei­be­trag nicht zu.

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Bildungsprämie:

Die Bil­dungs­prä­mie kann letzt­ma­lig im Rahmen der Ver­an­la­gung 2015 geltend gemacht werden!

Die Prämie beträgt 6% der Auf­wen­dun­gen. Sie kann alter­na­tiv zum Bil­dungs­frei­be­trag für externe Bil­dungs­ein­rich­tun­gen geltend gemacht werden. Für inner­be­trieb­li­che Aus- und Fort­bil­dung und im Fall einer Pau­scha­lie­rung steht sie nicht zu. Die jewei­li­gen Prämien sind nach Ablauf des Wirt­schafts­jah­res, spä­tes­tens bis zum Eintritt der Rechts­kraft des betref­fen­den Einkommensteuer‑, Kör­per­schafts­steu­er- oder Fest­stel­lungs­be­schei­des geltend zu machen. Es handelt sich um eine Steuergutschrift.

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Bürgschaft:

Ist die Über­nah­me einer Bürg­schaft betrieb­lich ver­an­lasst kann es sich um Betriebs­aus­ga­ben handeln. Bei einem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer stellt die Bürg­schaft für die Gesell­schaft in der Regel eine Einlage dar.

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Computer:

siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Computer“

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Damnum oder Disagio:

Ein Damnum ist die Dif­fe­renz zwischen dem Rück­zah­lungs­be­trag einer Ver­bind­lich­keit und dem Ver­fü­gungs­be­trag. Es ist auf die Laufzeit der Ver­bind­lich­keit zu ver­tei­len (siehe auch unten: “Geld­be­schaf­fungs­kos­ten”).

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Darlehenszinsen:

Dar­le­hens­zin­sen sind abzugs­fä­hig, wenn das Darlehen betrieb­li­chen Zwecken dient. Ist das Darlehen von vorn­her­ein durch betrieb­li­che und private Zwecke ver­an­lasst, zählt nur der für betrieb­li­che Zwecke auf­ge­wen­de­te Teil zu den Betriebs­aus­ga­ben (Ali­quo­tie­rung).

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Diäten:

(s. Artikel: “Wer­bungs­kos­ten Reisekosten”)

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Doppelte Haus­halts­füh­rung und Familienheimfahrten:

siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Doppelte Haushaltsführung“

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Eintreibungskosten

Kosten, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Ein­trei­bung von betrieb­li­chen For­de­run­gen stehen, sind Betriebsausgaben.

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Fachliteratur

siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Fachliteratur“

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Fahrt­kos­ten des Unternehmers:

Fahrt­kos­ten sind in ihrer tat­säch­lich ange­fal­le­nen Höhe als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Kilo­me­ter­geld steht bei betrieb­li­chen Fahrten mit dem privaten KFZ zu (s. u: “Kilo­me­ter­geld”).

Das Ver­kehrs­mit­tel ist frei wählbar. Auch Fahrt­kos­ten in der Ersten Klasse/Business Class sind in voller Höhe abzugs­fä­hig. Bei Netz­kar­ten ist der Pri­vat­an­teil auszuscheiden.

Fahrt­kos­ten zwischen Wohnung und Betriebs­stät­te sind eben­falls absetz­bar, es sei denn der Wohnsitz befände sich aus per­sön­li­chen Gründen in einer unüb­li­chen Ent­fer­nung zur Betriebs­stät­te (Richt­wert: ca. 120 km).

Unter­schei­den Sie Fahrt­kos­ten von Rei­se­kos­ten (s.u.)!

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Firmen- bzw. Praxiswert

s.o. “Abset­zung für Abnut­zung

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Forschungsprämien:

Die For­schungs­för­de­rung wurde mit 1.1.2016 von 10% auf 12% erhöht.

Für Wirt­schafts­jah­re ab 1.1.2016 können folgende Prämien geltend gemacht werden:

  • Eigen­be­trieb­li­che For­schung in einem inlän­di­schen Betrieb/einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te
    Es besteht keine Betrags­gren­ze wie bei der Auf­trags­for­schung. Die Gel­tend­ma­chung der For­schungs­prä­mie ist an ein Gut­ach­ten der For­schungs­för­de­rungs­ge­sell­schaft mbH (FFG) geknüpft.
  • Auf­trags­for­schung, die von einem inlän­di­schen Betrieb/einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te in Auftrag gegeben wurde
    Das beauf­trag­te Unter­neh­men bzw. die beauf­trag­te Ein­rich­tung muss u.a. seinen / ihren Sitz inner­halb der EU bzw. des EWR haben und mit For­schungs­auf­ga­ben befasst sein. Die Höhe der Auf­wen­dun­gen, für die eine For­schungs­prä­mie geltend gemacht werden kann, ist mit 1.000.000 € pro Wirt­schafts­jahr begrenzt.

Die Höhe beider Prämien beträgt 12% der Aufwendungen.

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Frei­wil­li­ger Sozi­al­auf­wand für die Belegschaft:

Frei­wil­li­ger Sozi­al­auf­wand (z.B. ein Betriebs­aus­flug), ins­be­son­de­re auch Geschen­ke an Arbeit­neh­mer, sind Betriebsausgaben.

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Gebäude:

s.o. “Abset­zung für Abnut­zung

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Geldbeschaffungskosten:

Geld­be­schaf­fungs­kos­ten, darunter fallen ins­be­son­de­re diverse Gebühren, sind steu­er­recht­lich gemein­sam mit einem Damnum (s.o.) zu akti­vie­ren und auf die Laufzeit des Kredites zu ver­tei­len, wenn sie mit diesem in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang stehen. Das gilt auch für Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner, wenn nur Geld­be­schaf­fungs­kos­ten anfallen.

Es besteht eine Frei­gren­ze von 900 €, sofern kein akti­vie­rungs­pflich­ti­ges Damnum ent­stan­den ist.

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Gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter:

Wirt­schafts­gü­ter des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 1.000 € nicht über­stei­gen, können sofort abge­setzt werden (s.o. “Abset­zung für Abnut­zung”). Wirt­schafts­gü­ter, die eine Einheit bilden, dürfen nicht in gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter gesplit­tet werden.

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Geschen­ke an Kunden/Klienten und Geschäftsfreunde:

Gele­gen­heits­ge­schen­ke an Kunden bzw. Geschäfts­freun­de zählen grund­sätz­lich zu den nicht abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen. Aus­nahms­wei­se können Betriebs­aus­ga­ben vor­lie­gen, sofern die Geschenk­ge­wäh­rung über­wie­gend Ent­gelt­cha­rak­ter hat oder der Werbung dient und die beruf­li­che Ver­an­las­sung erheb­lich über­wiegt. Dies ist vom Steu­er­pflich­ti­gen nachzuweisen.

Kleinere Sach­ge­schen­ke zu bestimm­ten Anlässen (z.B. Weih­nach­ten) bei bereits bestehen­der Geschäfts­ver­bin­dung sind in der Regel nicht abzugsfähig.

Geschen­ke an Arbeit­neh­mer zählen zum frei­wil­li­gen Sozi­al­auf­wand (s.o.).

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Gewinn­frei­be­trag (Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne):

Der Gewinn­frei­be­trag kann von natür­li­chen Personen bei der Gewinn­ermitt­lung eines Betrie­bes gewinn­min­dernd geltend gemacht werden. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Gewinn. Der Frei­be­trag ist bei Ver­an­la­gun­gen für die Jahre 2013 bis 2016 gestuft wie folgt: Für die ersten 175.000 € beträgt der Frei­be­trag 13%, für die nächsten 175.000 € 7% und für die nächsten 230.000 € 4,5%. Somit können pro Ver­an­la­gungs­jahr maximal 45.350 € geltend gemacht werden. Der Grund­frei­be­trag von 3.900 € steht ohne tat­säch­li­che Inves­ti­ti­on zu. Über­steigt der Gewinn 30.000 €, kann der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinn­frei­be­trag geltend gemacht werden. Dieser muss durch Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten begüns­tig­ter Wirt­schafts­gü­ter gedeckt sein. Die Abset­zung für Abnut­zung (s.o.) wird dadurch nicht berührt.

Begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter sind:

  • Abnutz­ba­re kör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens mit einer Nut­zungs­dau­er von min­des­tens vier Jahren, die inlän­di­schen Betrieben/Betriebsstätten zuzu­rech­nen sind
  • Wohn­bau­an­lei­hen, die dem Anla­ge­ver­mö­gen eines inlän­di­schen Betrie­bes oder einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te ab dem Anschaf­fungs­zeit­punkt min­des­tens vier Jahre gewidmet werden

Für folgende Wirt­schafts­gü­ter kann ein Gewinn­frei­be­trag nicht gewährt werden:

  • PKW und Kombi, aus­ge­nom­men Fahr­schul­kraft­fahr­zeu­ge und KFZ, die zu min­des­tens 80% der gewerb­li­chen Per­so­nen­för­de­rung dienen
  • Luft­fahr­zeu­ge
  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (s.o.)
  • Gebrauch­te Wirtschaftsgüter
  • Wirt­schafts­gü­ter, die von einem Unter­neh­men erworben werden, das unter beherr­schen­dem Einfluss des Steu­er­pflich­ti­gen steht
  • Wirt­schafts­gü­ter, für die eine For­schungs­prä­mie in Anspruch genommen wird

Im Fall einer Pau­scha­lie­rung steht nur der Grund­frei­be­trag zu.

Der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinn­frei­be­trag ist in der Steu­er­erklä­rung geltend zu machen. Die jewei­li­gen Wirt­schafts­gü­ter sind in einem Ver­zeich­nis auszuweisen.

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Gründungskosten:

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist die Abzugs­fä­hig­keit von Grün­dungs­kos­ten mit den sich aus dem Gesell­schafts­ver­trag erge­ben­den Pflich­ten begrenzt.

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Incentive-Reisen:

Reisen, die Geschäfts­part­nern als Beloh­nung oder Moti­va­ti­on gewährt werden, können in der Regel als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt werden.

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Ingangsetzungskosten:

Ingang­set­zungs­kos­ten sind Ausgaben, die mit dem Aufbau einer Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on zusam­men­hän­gen. Sie dürfen nicht akti­viert werden und sind sofort abzugs­fä­hi­ge Betriebsausgaben.

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Internet:

Bei Inter­net­kos­ten im Arbeits­zim­mer der Pri­vat­woh­nung nimmt die Recht­spre­chung eine teil­wei­se private Nutzung an. Eine aus­schließ­lich betrieb­li­che Nutzung müsste durch ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen nach­ge­wie­sen werden. Ist eine exakte Auf­tei­lung in privaten und betrieb­li­chen Anteil nicht möglich, ist der Pri­vat­an­teil zu schätzen.

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Kammerbeiträge:

Pflicht­bei­trä­ge an Kammern sind als Betriebs­aus­ga­ben abzugsfähig.

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KFZ:

  • über­wie­gend betrieb­lich genutz­tes KFZ:
    Auf­wen­dun­gen für das KFZ stellen Betriebs­aus­ga­ben dar. Ein etwaiger Pri­vat­an­teil ist auszuscheiden.
  • über­wie­gend privat genutz­tes KFZ:
    Das KFZ gehört zum Pri­vat­ver­mö­gen. Als Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden können entweder das Kilo­me­ter­geld (s.u.) oder die tat­säch­li­chen Aufwendungen.

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Kilometergeld:

  • Betrieb­li­ches KFZ:
    Die Kosten sind in der tat­säch­li­chen Höhe als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Der Ansatz von Kilo­me­ter­geld ist nicht möglich.
  • Privates KFZ:
    Bei betrieb­li­chen Fahrten mit dem privaten KFZ (des Steu­er­pflich­ti­gen) kann wahl­wei­se Kilo­me­ter­geld ange­setzt werden oder die tat­säch­li­chen Kosten. Das amtliche Kilo­me­ter­geld beinhal­tet zusätz­lich zu Treib­stoff­kos­ten die meisten KFZ-Auf­wen­dun­gen wie zum Beispiel Vignette, Ver­si­che­run­gen und Win­ter­rei­fen. Kilo­me­ter­geld gebührt bis zu einer maxi­ma­len jähr­li­chen Fahrt­leis­tung von 30.000 km.

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Lehrlingsförderung:

Nach­fol­gend ein Über­blick über die viel­fäl­ti­gen Lehr­lings­för­de­run­gen. Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen sind unter www.lehrefoerdern.at abrufbar.

  • Basis­för­de­rung
    Die Basis­för­de­rung wird pro Lehrling auf Antrag im Nach­hin­ein gewährt. Die Höhe der För­de­rung beträgt:
    • für das 1. Lehrjahr: 3 kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Bruttolehrlingsentschädigungen
    • für das 2. Lehrjahr: 2 kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Bruttolehrlingsentschädigungen
    • für das 3. Bzw. 4. Lehrjahr: je 1 kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Bruttolehrlingsentschädigung

Bei halben Lehr­jah­ren, Lehr­zeit­an­rech­nun­gen und Lehr­zeit­ver­kür­zun­gen wird die Basis­för­de­rung aliquot berechnet.

  • För­de­rung von Unter­neh­men, welche einen Lehrling aus der Über­be­trieb­li­chen Lehr­lings­aus­bil­dung (ÜBA) übernehmen
  • Maß­nah­men für Lehr­lin­ge mit Lernschwierigkeiten
  • Wei­ter­bil­dung der Ausbilder
  • För­der­bei­trag von 200 € bzw. 250 € für gute und aus­ge­zeich­ne­te Lehrabschlussprüfungen
  • Gleich­mä­ßi­ger Zugang von jungen Frauen und Männern zu den ver­schie­de­nen Lehrberufen
  • För­de­rung von Vor­be­rei­tungs­kur­sen auf die Lehrabschlussprüfung
  • Kos­ten­frei­er Antritt zur Lehr­ab­schluss­prü­fung nach einer nega­ti­ven Prüfung
  • AMS-För­de­run­gen für die Lehr­aus­bil­dung von
    • Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil
    • Jugend­li­chen, die am Arbeits­markt benach­tei­ligt sind
    • Teil­neh­me­rIn­nen an einer inte­gra­ti­ven Berufsausbildung
    • Erwach­se­nen (über 18-jährigen), deren Beschäf­ti­gungs­pro­blem aufgrund von Qua­li­fi­ka­ti­ons­män­geln durch eine Lehr­aus­bil­dung gelöst werden kann
    • Begüns­tigt behin­der­te Personen

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Prozesskosten:

Liegt der Gegen­stand eines Zivil­pro­zes­ses in der betrieb­li­chen Sphäre, sind die Kosten grund­sätz­lich abzugs­fä­hig. Das gilt auch für Kosten eines Verwaltungsverfahrens.

Pro­zess­kos­ten für ein gericht­li­ches oder ver­wal­tungs­recht­li­ches Straf­ver­fah­ren sind nur bei (teil­wei­sem) Frei­spruch oder Ein­stel­lung des Ver­fah­rens wegen eines Straf­auf­he­bungs­grun­des abzugsfähig.

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Rei­se­kos­ten des Unternehmers:

siehe Artikel: “Wer­bungs­kos­ten Reisekosten“

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Schadenersatzleistungen:

Sind die Leis­tun­gen der betrieb­li­chen Sphäre zuzu­rech­nen, liegen Betriebs­aus­ga­ben vor. Resul­tiert der Schaden aus vor­sätz­li­chem rechts­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Betriebs­in­ha­bers ist keine Abzugs­fä­hig­keit gegeben.

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Selbstständigenvorsorge:

Pflicht­bei­trä­ge an eine Vor­sor­ge­kas­sa sind abzugs­fä­hig. Das gilt auch für Selbst­stän­di­ge, die vom Opting-In Gebrauch machen.

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Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Unternehmers

Beiträge zu gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­run­gen sind jeden­falls Betriebsausgaben.

Ver­si­che­rungs­prä­mi­en für frei­wil­li­ge Per­so­nen­ver­si­che­run­gen sind Sonderausgaben.

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Spenden:

Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen sind unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen abzugsfähig:

  • Spenden an im Gesetz genannte Ein­rich­tun­gen wie zum Beispiel Uni­ver­si­tä­ten mit Sitz in der EU oder anderen Staaten, mit denen umfas­sen­de Amts­hil­fe besteht, die Öster­rei­chi­sche Natio­nal­bi­blio­thek, Museen oder auch frei­wil­li­ge Feuerwehren.
  • Bestimm­te mit Bescheid als spen­den­be­güns­tigt fest­ge­stell­te Ein­rich­tun­gen. Für diese Ein­rich­tun­gen ver­öf­fent­licht das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen Listen auf seiner Homepage. Seit 1.1.2012 finden sich darunter auch Orga­ni­sa­tio­nen für Natur- und Tierschutz.

Absetz­bar sind Geld- und Sach­spen­den, welche 10% des Gewinnes des letzten Wirt­schafts­jah­res — vor Berück­sich­ti­gung eines Gewinn­frei­be­tra­ges — nicht übersteigen.

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Sponsoring:

Beim Spon­so­ring wendet ein Unter­neh­mer Geld oder Sach­leis­tun­gen einer bestimm­ten Person bzw. Per­so­nen­grup­pe zu, um im Gegenzug eine Wer­be­leis­tung zu erhalten.

Spon­so­ring ist nur abzugs­fä­hig, wenn es nahezu aus­schließ­lich auf betrieb­li­chen Erwä­gun­gen basiert, der Sponsor eine ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung erhält und eine breite öffent­li­che Wer­be­wir­kung erzielt wird.

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Steuerberatungskosten:

s.o.: “Bera­tungs­kos­ten

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Steuern:

Durch den Betrieb ver­an­lass­te Steuern sind abzugs­fä­hig (z.B. KFZ-Steuer). Per­so­nen­steu­ern (z.B. Ein­kom­men­steu­er) sind nicht abzugs­fä­hig. Bei Ver­spä­tungs- und Säum­nis­zu­schlä­gen kommt es darauf an, ob die zugrun­de­lie­gen­de Steu­er­schuld eine Personen- oder Betriebs­steu­er ist.

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Strafen:

Seit 2.8.2011 sind Strafen und Geld­bu­ßen, die von Gerich­ten, Ver­wal­tungs­be­hör­den oder den Organen der EU verhängt werden, aus­drück­lich nicht mehr abzugsfähig.

Strafen, die der Arbeit­ge­ber für das rechts­wid­ri­ge Ver­hal­ten eines Arbeit­neh­mers zahlt, können Betriebs­aus­ga­ben darstellen.

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Studiengebühren:

siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschulungskosten”

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Studienreisen:

siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschulungskosten”

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Telefon, Fax:

Bei Kosten für ein Telefon in der Wohnung, von dem aus auch betrieb­li­che Gesprä­che geführt werden, nimmt die Finanz­ver­wal­tung einen Pri­vat­an­teil an. Bei Fehlen von genauen Auf­zeich­nun­gen über die betrieb­li­chen Gesprä­che wird der Pri­vat­an­teil geschätzt.

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Teppiche und Tapisserien:

Auf­wen­dun­gen für Tapis­se­rien und hand­ge­knüpf­te Teppiche können Betriebs­aus­ga­ben dar­stel­len, sofern sie betrieb­lich genutzt werden. Befinden sie sich in einem Arbeits­zim­mer, geht die Finanz­ver­wal­tung von einem über­wie­gen­den privaten Inter­es­se aus, sodass eine Abzugs­fä­hig­keit nicht gegeben ist. Die Anschaf­fungs­kos­ten dürfen 730 € pro Qua­drat­me­ter nicht über­stei­gen (Ange­mes­sen­heits­prü­fung). Keiner Ange­mes­sen­heits­prü­fung unter­lie­gen diese Wirt­schafts­gü­ter, wenn sie Leis­tungs­in­halt sind (z.B. in einem Hotel). Eine Abset­zung für Abnut­zung (s.o.) kommt nur bei tech­ni­scher Abnut­zung in Betracht.

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Trinkgelder:

Bei betrieb­li­cher Ver­an­las­sung sind Trink­gel­der abzugs­fä­hig. Beachten Sie, dass gege­be­nen­falls Belege mit Datum, Betrag und Emp­fän­ger vor­zu­le­gen sind.

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Versicherungen:

  • Per­so­nen­ver­si­che­rung:
    Beiträge zu Pflicht­ver­si­che­run­gen s.o. “Selbst­stän­di­gen­vor­sor­ge” und “Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Unter­neh­mers”
    Prämien für frei­wil­li­ge Per­so­nen­ver­si­che­run­gen sind in der Regel der privaten Lebens­füh­rung zuzu­rech­nen und somit keine Betriebsausgaben.
  • Sach- und Scha­dens­ver­si­che­rung:
    Sofern sich die Ver­si­che­rung auf Betriebs­ver­mö­gen (z.B. Betriebs­ge­bäu­de) und die Betriebs­füh­rung (z.B. Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung) bezieht, liegen Betriebs­aus­ga­ben vor.

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Vorauszahlungen:

Nicht akti­vie­rungs­pflich­ti­ge Vor­aus­zah­lun­gen für folgende Kosten sind gleich­mä­ßig auf den Zeitraum der Vor­aus­zah­lung zu ver­tei­len, es sei denn sie betref­fen ledig­lich das laufende und das folgende Jahr:

  • Beratung
  • Bürg­schaf­ten
  • Fremd­mit­tel
  • Garan­tien
  • Miete
  • Treuhand
  • Ver­mitt­lung
  • Vertrieb
  • Ver­wal­tung

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Zei­tun­gen, Zeitschriften:

Tages­zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten mit all­ge­mein inter­es­sie­ren­dem Inhalt sind nicht abzugs­fä­hig. Anders ist es bei Fach­li­te­ra­tur (siehe Artikel “Wer­bungs­kos­ten Fach­li­te­ra­tur”).

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Zuwen­dun­gen an Privatstiftungen:

Zuwen­dun­gen an folgende Pri­vat­stif­tun­gen sind Betriebsausgaben:

  • Unter­neh­mens­zweck­för­de­rungs­stif­tun­gen:
    Die Pri­vat­stif­tung dient aus­schließ­lich und unmit­tel­bar dem Betriebs­zweck des stif­ten­den Unternehmers.
  • Arbeit­neh­mer­för­de­rungs­stif­tun­gen:
    Die Pri­vat­stif­tung dient der Unter­stüt­zung betriebs­zu­ge­hö­ri­ger Arbeitnehmer.
  • Beleg­schafts­be­tei­li­gungs­stif­tun­gen:
    Die Pri­vat­stif­tung dient der Wei­ter­ga­be von Betei­li­gungs­er­trä­gen an (ehe­ma­li­ge) Arbeitnehmer.
  • Zuwen­dun­gen für die „ertrags­brin­gen­de Ver­mö­gens­aus­stat­tung“ von gemein­nüt­zi­gen Pri­vat­stif­tun­gen und ver­gleich­ba­ren Rechts­trä­gern können unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bis zu einem Betrag von 500.000 € (für einen Zeitraum von fünf Jahren) steu­er­lich abge­setzt werden.

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Für detail­lier­te Aus­künf­te kon­tak­tie­ren Sie uns bitte!

 

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