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Wer­bungs­kos­ten

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Januar 2021 
Werbungskosten

Wer­bungs­kos­ten

Wie defi­niert das Gesetz Werbungskosten?

Gemäß § 16 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) sind Wer­bungs­kos­ten die Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben zur Erwer­bung, Siche­rung oder Erhal­tung der Ein­nah­men. Sie kommen nur bei den außer­be­trieb­li­chen Ein­kunfts­ar­ten vor. Zu diesen zählen Ein­künf­te aus

  • nicht­selb­stän­di­ger Arbeit,
  • Kapi­tal­ver­mö­gen,
  • Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sowie
  • sonstige Ein­künf­te.

Es muss ein (objek­ti­ver) Zusam­men­hang zur beruf­li­chen Tätig­keit bestehen. Not­wen­dig­keit und Zweck­mä­ßig­keit von Ausgaben werden nicht geprüft.

Erwach­sen bei nicht­selb­stän­di­gen Ein­künf­ten Wer­bungs­kos­ten ist ohne Nachweis ein Pausch­be­trag von jährlich 132 € abzu­set­zen, aus­ge­nom­men es steht ein Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag zu. Bestimm­te Wer­bungs­kos­ten sind auf diesen Pausch­be­trag nicht anzu­rech­nen. Im Fall von höheren Wer­bungs­kos­ten können diese alter­na­tiv zum Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le geltend gemacht werden.

Unten­ste­hend finden Sie eine Auf­lis­tung der wich­tigs­ten Werbungskosten:

Abset­zung für Abnut­zung
Abgaben
Akten­ta­sche
Anti­qui­tä­ten
Arbeits­es­sen
Arbeits­klei­dung
Arbeits­mit­tel
Arbeits­zim­mer
Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten
Berufs­grup­pen­pau­scha­le
Betriebs­rats­um­la­ge
Bewer­bungs­kos­ten
Bürg­schaf­ten
Computer
Dauernde Lasten
Dienst­rei­sen
Doppelte Haus­halts­füh­rung und Fami­li­en­heim­fahr­ten
Expa­tria­tes
Fach­li­te­ra­tur
Fahrt­kos­ten
Fehl­gel­der
Füh­rer­schein
Gebäude
Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter
Gewerk­schafts­bei­trä­ge
Internet
Kam­mer­bei­trä­ge
KFZ
Pend­ler­pau­scha­le
Pro­zess­kos­ten
Rechts­be­ra­tungs­kos­ten
Rei­se­kos­ten
Schätz­gut­ach­ten (Ver­mie­tung und Ver­pach­tung)
Schuld­zin­sen
Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge
Sprach­kur­se
Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten
Strafen
Stu­di­en­ge­büh­ren
Stu­di­en­rei­se
Tele­fon­kos­ten
Umzugs­kos­ten
Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge
Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trä­ge

Abset­zung für Abnutzung:

Die AfA ist vom wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer geltend zu machen. Im Fall von Mit­ei­gen­tum wird die AfA aufgeteilt.

  • Gebäude

Das Gebäude darf nicht zu einem Betriebs­ver­mö­gen gehören (sonst: Betriebs­aus­ga­ben). Der AfA sind die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zugrunde zu legen. Grund und Boden ist nicht abnutz­bar, ein ent­spre­chen­der Anteil ist daher aus­zu­schei­den. Bei unent­gelt­li­chem Erwerb ist die AfA des Rechts­vor­gän­gers fortzusetzen.

Bei Gebäuden, die der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dienen, können ohne Nachweis der Nut­zungs­dau­er jährlich 1,5% abge­schrie­ben werden. Das ent­spricht einer Nut­zungs­dau­er von 66,6 Jahren. Eine kürzere Nut­zungs­dau­er muss durch ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten nach­ge­wie­sen werden.

Für ange­schaff­te bebaute Grund­stü­cke des Pri­vat­ver­mö­gens ist ein expli­zi­tes pau­scha­les Auf­tei­lungs­ver­hält­nis von 40% für Grund und Boden und 60% für Gebäude vor­ge­se­hen. Ein davon abwei­chen­des Auf­tei­lungs­ver­hält­nis kann im Ein­zel­fall durch ein ent­spre­chen­des Gut­ach­ten nach­ge­wie­sen werden.

Ab 2016 kann bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung u.a. bei der Abset­zung für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche / wirt­schaft­li­che Abnut­zung eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung auf 15 Jahre bean­tragt werden (zuvor war eine Ver­tei­lung auf 10 Jahre möglich).

  • Sonstige Wirt­schafts­gü­ter

Auch hier sind die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zugrunde zu legen. Beim unent­gelt­li­chen Erwerb sind die fiktiven Anschaf­fungs­kos­ten anzu­set­zen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (s. Artikel “Betriebs­aus­ga­ben Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter”) können sofort abge­setzt werden.

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Abgaben:

Abgaben sind abzugs­fä­hig, sofern sie sich auf Wirt­schafts­gü­ter beziehen, die dem Steu­er­pflich­ti­gen zur Erzie­lung von Ein­nah­men dienen. Umfasst sind ledig­lich regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Abgaben (z.B. die Grund­steu­er), nicht jedoch ein­ma­li­ge Abgaben wie die Grund­er­werb­steu­er, die zu den Anschaf­fungs­kos­ten zählt (s.o.: “Abset­zung für Abnutzung”).

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Akten­ta­sche:

Eine über­wie­gend beruf­lich genutzte Akten­ta­sche ist abzugsfähig.

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Anti­qui­tä­ten:

siehe Artikel “Betriebs­aus­ga­ben Antiquitäten”

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Arbeits­es­sen:

Arbeits­es­sen mit zumin­dest über­wie­gen­dem Wer­be­cha­rak­ter sind zur Hälfte als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Der Begriff der “Werbung” ist nicht ein­deu­tig defi­niert. Im Wesent­li­chen wird darunter ver­stan­den, dass eine Produkt- oder Leis­tungs­in­for­ma­ti­on geboten werden muss. Es muss jeden­falls eine beruf­li­che Ver­an­las­sung gegeben sein. Ferner emp­fiehlt es sich, den Wer­be­cha­rak­ter eines Arbeits­es­sens mittels Geschäfts­un­ter­la­gen nachzuweisen.

Son­der­fall Arbeits­es­sen im Zuge einer Reise:
Ein Arbeits­es­sen (mit Wer­be­cha­rak­ter) auf einer Inlands­rei­se kürzt das Tages­geld (s.u.: “Rei­se­kos­ten”) um 13,20 €. Bei Aus­lands­rei­sen erfolgt keine Kürzung, bei zwei Arbeits­es­sen steht jedoch nur ein Drittel des jewei­li­gen Höchst­sat­zes zu.

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Arbeits­klei­dung:

siehe Artikel “Betriebs­aus­ga­ben Arbeitskleidung”

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Arbeits­mit­tel:

Nach der Recht­spre­chung ist der Begriff Arbeits­mit­tel weit aus­zu­le­gen: Unter diesen Begriff fallen alle Hilfs­mit­tel, die zur Erbrin­gung der vom Arbeit­neh­mer zu leis­ten­den Arbeit erfor­der­lich sind und nicht vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt werden. Auf­wen­dun­gen für die Beschaf­fung von Arbeits­mit­teln sind jedoch nur dann Wer­bungs­kos­ten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfs­mit­tel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betref­fen­den Auf­wen­dun­gen für die Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men des Steu­er­pflich­ti­gen unver­meid­lich sind. Es ist nicht not­wen­dig, dass der Arbeit­ge­ber die Anschaf­fung des Arbeits­mit­tels anordnet.

Typische Arbeits­mit­tel sind etwa KFZ, Computer, Telefon, Internet, Fach­li­te­ra­tur (s.u.).

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Arbeits­zim­mer:

siehe Artikel “Betriebs­aus­ga­ben Arbeitszimmer”

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Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschulungskosten:

Aus­bil­dungs­kos­ten sind Kosten, die durch das Erlernen eines Berufes anfallen. Sie sind absetz­bar, wenn sie im Zusam­men­hang mit der vom Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­üb­ten oder einer damit ver­wand­ten beruf­li­chen Tätig­keit stehen.

Fort­bil­dungs­kos­ten sind Ausgaben zum Zweck der Ver­bes­se­rung der bis­he­ri­gen beruf­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten. Damit Abzugs­fä­hig­keit gegeben ist, müssen auch Fort­bil­dungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer bereits aus­ge­üb­ten beruf­li­chen Tätig­keit stehen.

Eine absetz­ba­re Umschu­lung liegt vor, wenn umfas­sen­de Umschu­lungs­maß­nah­men auf die tat­säch­li­che Ausübung eines anderen Berufs abzielen.

  • Füh­rer­schein:
    Kosten für einen PKW- oder Motor­rad­füh­rer­schein zählen zu den Auf­wen­dun­gen der privaten Lebens­füh­rung und sind nicht abzugs­fä­hig. Auf­wen­dun­gen zum Erwerb eines LKW- oder Bus­füh­rer­scheins können Wer­bungs­kos­ten darstellen.
  • Sprach­kur­se:
    Vor­aus­set­zung ist eine beruf­li­che Ver­an­las­sung und ein kon­kre­ter Nutzen für den Beruf. Sprach­kur­se im Ausland können eine Stu­di­en­rei­se darstellen.
  • Stu­di­en­ge­büh­ren (Fach­hoch­schu­le, Uni­ver­si­tät):
    Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge eine beruf­li­che Tätig­keit neben dem Studium ausübt. Dazu zählen auch Hilfs­tä­tig­kei­ten oder fall­wei­se Beschäf­ti­gun­gen. In Betracht kommt ins­be­son­de­re eine Abset­zung als umfas­sen­de Umschulung.
  • Eine Stu­di­en­rei­se muss nahezu aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst sein. Wenn eine klare Trennung in beruf­li­che und private Rei­se­ab­schnit­te möglich ist dürfen die Fahrt- und Rei­se­kos­ten auf­ge­teilt werden.
    Eine (nahezu) aus­schließ­li­che beruf­li­che Ver­an­las­sung liegt vor, wenn
    • Planung und Durch­füh­rung der Reise in einer lehr­gangs­mä­ßi­gen Orga­ni­sa­ti­on erfolgen oder sonst in einer Weise, welche die beruf­li­che Bedingt­heit ein­wand­frei erkennen lässt,
    • der Steu­er­pflich­ti­ge Kennt­nis­se erwerben soll, die eine konkrete Ver­wen­dung in seinem Beruf zulassen,
    • Rei­se­pro­gramm und Durch­füh­rung nur auf die Berufs­grup­pe des Steu­er­pflich­ti­gen abge­stellt sind und
    • all­ge­mein inter­es­sie­ren­de Pro­gramm­punk­te nur im Rahmen eines “norm­üb­li­chen” Frei­zeit­aus­ma­ßes anfallen.

Die Rück­zah­lung von Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten an den Arbeit­ge­ber aufgrund einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses stellt Wer­bungs­kos­ten dar. Bei noch auf­rech­tem Dienst­ver­hält­nis sind diese Wer­bungs­kos­ten in der Per­so­nal­ver­rech­nung zu berücksichtigen.

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Berufs­grup­pen­pau­scha­le:

Durch Ver­ord­nung des Bun­des­mi­nis­ters für Finanzen wurden für bestimm­te Berufs­grup­pen Durch­schnitts­sät­ze fest­ge­legt, die statt des Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­tra­ges von 132 € (s.o.) gelten. Im Falle höherer Wer­bungs­kos­ten können alter­na­tiv die tat­säch­li­chen Kosten geltend gemacht werden. Diese Berufs­grup­pen sind:

  • Artisten
  • Büh­nen­an­ge­hö­ri­ge, Filmschauspieler
  • Fern­seh­schaf­fen­de
  • Jour­na­lis­ten
  • Musiker
  • Forst­ar­bei­ter, Förster und Berufs­jä­ger im Revierdienst
  • Haus­be­sor­ger
  • Heim­ar­bei­ter
  • Ver­tre­ter
  • Mit­glie­der einer Stadt‑, Gemeinde- oder Ortsvertretung

Das Berufs­grup­pen­pau­scha­le wird im Weg der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung geltend gemacht.

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Betriebs­rats­um­la­ge:

Es handelt sich aus­drück­lich um Werbungskosten.

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Bewer­bungs­kos­ten:

Kosten für (auch erfolg­lo­se) Bewer­bun­gen und Vor­stel­lungs­ge­sprä­che werden als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Vor­aus­set­zung ist ein ent­spre­chen­der Nachweis. Auch Fahrt­kos­ten bzw. Kilo­me­ter­geld, Tag- und Näch­ti­gungs­geld können geltend gemacht werden. Beim Taggeld ist zu beachten, dass dies nur dann zusteht, wenn eine Näch­ti­gung erfor­der­lich ist.

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Bürg­schaf­ten:

Steht die Bürg­schaft im Zusam­men­hang mit einer nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit (z.B. der Siche­rung der Anstel­lung) können Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen. Bürg­schafts­zah­lun­gen eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers einer Kapi­tal­ge­sell­schaft werden in der Regel nicht als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt, weil ihre Begrün­dung vor­ran­gig als im Gesell­schafts­ver­hält­nis liegend ange­se­hen wird, nicht in der Anstellung.

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Computer:

In der Regel wird eine vier­jäh­ri­ge Nut­zungs­dau­er für einen Computer ange­nom­men (s.o. “Abset­zung für Abnut­zung”). Die Kosten für einen (auch) beruf­lich genutz­ten Computer sind abzugs­fä­hig. Der Anteil der privaten Nutzung ist aus den Wer­bungs­kos­ten aus­zu­schei­den. Sofern sich der Computer in der Wohnung des Steu­er­pflich­ti­gen befindet, nimmt die Finanz­ver­wal­tung eine private Nutzung von min­des­tens 40% an. Eine höhere beruf­li­che Nutzung muss nach­ge­wie­sen werden.

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Dauernde Lasten:

Dauernde Lasten ist ein Ober­be­griff, unter den Renten und sonstige dauernde Lasten fallen. Eine Rente besteht in regel­mä­ßi­gen Leis­tun­gen, die aufgrund eines Anspru­ches darauf geleis­tet werden. Renten sind nicht mit Raten­zah­lun­gen gleich­zu­set­zen, die Renten haben ein alea­to­ri­sches Moment, d.h. das Ende der Ren­ten­zah­lun­gen ist an ein unge­wis­ses Ereignis gebunden (z.B.: Leib­ren­te). Sonstige dauernde Lasten werden für einen längeren Zeitraum (min­des­tens 10 Jahre lang) geleis­tet. Sowohl bei Renten als auch bei sons­ti­gen dau­ern­den Lasten muss eine Ver­pflich­tung zur Leistung bestehen.

Das Gesetz nennt dauernde Lasten aus­drück­lich als Wer­bungs­kos­ten, sofern diese mit einer Ein­kunfts­art in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang stehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Summe der ver­aus­gab­ten Beträge den Wert der Gegen­leis­tung über­steigt. Soweit keine Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen, können dauernde Lasten Son­der­aus­ga­ben darstellen.

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Dienst­rei­sen:

Eine Dienst­rei­se liegt vor, wenn ein Arbeit­neh­mer über Auftrag des Arbeit­ge­bers seinen Dienst­ort zur Durch­füh­rung von Dienst­ver­rich­tun­gen verlässt oder so weit weg von seinem stän­di­gen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen stän­di­gen Wohnort nicht zuge­mu­tet werden kann (Faust­re­gel: ab ca. 120 km). Vom Arbeit­ge­ber bezahlte Kilometer‑, Tages- und Näch­ti­gungs­gel­der für eine Dienst­rei­se sind steu­er­frei, weil Rei­se­kos­ten­er­sät­ze keine Ein­künf­te für den Arbeit­neh­mer sind. Zahlt der Arbeit­ge­ber höhere Beträge als die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen, so bilden diese, die jewei­li­gen Grenzen über­stei­gen­den Beträge, steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn.

Das lohn­steu­er­freie Kilo­me­ter­geld ist mit max. 30.000 km pro Kalen­der­jahr begrenzt. Es ist ein Fahr­ten­buch zu führen.

Für Tages­gel­der gilt grund­sätz­lich: Sie sind für Inlands­dienst­rei­sen mit einem Betrag von 26,40 € pro Tag steu­er­frei. Die Dienst­rei­se muss länger als drei Stunden dauern.

Näch­ti­gungs­geld steht im Umfang der tat­säch­li­chen Kosten der Näch­ti­gung zu. Alter­na­tiv kann Näch­ti­gungs­geld nach den gesetz­li­chen Sätzen geltend gemacht werden, das sind im Inland 15,00 € pro Näch­ti­gung inklu­si­ve Frühstück.

(Differenz-)Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn der Arbeit­ge­ber keinen oder nicht den voll­stän­di­gen Rei­se­kos­ten­er­satz leistet.

Unter­schei­den Sie Dienst­rei­sen von Reisen (s.u.)!

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Doppelte Haus­halts­füh­rung und Familienheimfahrten:

Für den Fall, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen eine tägliche Rückkehr zum Fami­li­en­wohn­sitz unzu­mut­bar ist (Richt­wert für Ent­fer­nung ca. 120 km) und er daher eine Wohnung nahe seinem Arbeits­platz nimmt, können die Auf­wen­dun­gen für diese Wohnung (Miete, Betriebs­kos­ten, Ein­rich­tung) grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt werden. Die doppelte Haus­halts­füh­rung muss beruf­lich ver­an­lasst sein, eine Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes muss unzu­mut­bar sein. Ferner muss eine über die Näch­ti­gungs­funk­ti­on hin­aus­ge­hen­de Nutzung vor­lie­gen. Eine Ver­le­gung des gesamten Fami­li­en­wohn­sit­zes gilt ins­be­son­de­re dann als unzu­mut­bar, wenn der Ehegatte am Fami­li­en­wohn­sitz Ein­künf­te aus einer Erwerbs­tä­tig­keit erzielt und diese nicht bloß ein unter­ge­ord­ne­tes Ausmaß aufweisen.

Für eine Wohnung, in welcher der Steu­er­pflich­ti­ge und seine Familie wohnen, können Kosten bis 2.200 € pro Monat (Miete und Betriebs­kos­ten) abge­setzt werden.

Im Fall der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung sind Kosten von Fami­li­en­heim­fahr­ten als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, und zwar bis zu einem monat­li­chen Höchst­be­trag von 306,00 €.

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Expa­tria­tes:

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (u.a. höchs­tens 5 Jahre in Öster­reich, aus­län­di­scher Arbeit­ge­ber, kein Wohnsitz in Öster­reich inner­halb der letzten 10 Jahre) können Expa­tria­tes ein Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le (anstelle der tat­säch­li­chen Wer­bungs­kos­ten) von bis zu 10.000 € jährlich geltend machen. Diese pau­scha­len Wer­bungs­kos­ten sind bereits in der Lohn­ver­rech­nung des Arbeit­ge­bers zu berück­sich­ti­gen. Bei höheren tat­säch­li­chen Wer­bungs­kos­ten ist die Gel­tend­ma­chung im Wege der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ratsam.

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Fach­li­te­ra­tur:

Beruf­lich ver­wen­de­te Fach­li­te­ra­tur (z.B. Bücher, Zeit­schrif­ten) sind Wer­bungs­kos­ten, sofern es sich nicht um all­ge­mein­bil­den­de Lite­ra­tur oder Tages­zei­tun­gen handelt. Unter Umstän­den ist der wesent­li­che Inhalt der Werke bekanntzugeben.

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Fahrt­kos­ten:

Kosten für beruf­lich ver­an­lass­te Fahrten sind Wer­bungs­kos­ten, die in ihrer tat­säch­li­chen Höhe geltend gemacht werden können. Statt­des­sen kann jedoch auch das amtliche Kilo­me­ter­geld abge­zo­gen werden. Das Kilo­me­ter­geld steht bis zu einer Fahrt­leis­tung von maximal 30.000 km pro Kalen­der­jahr zu. Es ist ein Fahr­ten­buch zu führen.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te sind durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag (s.u.) und even­tu­ell das Pend­ler­pau­scha­le (s.u.) abgegolten.

Unter­schei­den Sie Fahrt­kos­ten von Rei­se­kos­ten (s.u.)!

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Fehl­gel­der:

Dem Arbeit­ge­ber ersetzte Kas­sen­fehl­be­trä­ge sind Werbungskosten.

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Füh­rer­schein:

siehe “Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten

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Gebäude:

s.o. “Abset­zung für Abnut­zung

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Gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter:

siehe Artikel: “Betriebs­aus­ga­ben Gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter”

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Gewerk­schafts­bei­trä­ge:

Es handelt sich um Werbungskosten.

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Internet:

Wie beim Computer sind auch beruf­lich ver­an­lass­te Inter­net­kos­ten abzugs­fä­hig. Liegt auch eine private Nutzung vor, werden die Kosten auf­ge­teilt. Der Pri­vat­an­teil ist, allen­falls durch Schät­zung, aus­zu­schei­den. Auch Auf­wen­dun­gen für spe­zi­el­le beruf­li­che Anwen­dun­gen wie etwa Rechts­da­ten­ban­ken sind abzugsfähig.

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Kam­mer­bei­trä­ge:

Kam­mer­bei­trä­ge sind vom Gesetz aus­drück­lich genannte Werbungskosten.

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KFZ:

Wird ein privates KFZ (es muss nicht das eigene sein) für beruf­li­che Fahrten genutzt, so können diese Kosten entweder im tat­säch­lich nach­ge­wie­se­nen Umfang oder in Form von Kilo­me­ter­geld als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt werden. Beträgt die Fahrt­leis­tung mehr als 30.000 km pro Jahr, darf entweder Kilo­me­ter­geld für 30.000 km oder die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für alle Fahrten ange­setzt werden.

Mit dem Kilo­me­ter­geld gelten die meisten Kosten im Zusam­men­hang mit dem KFZ als abge­gol­ten (Treib­stoff, Service, Vignette, Ver­si­che­run­gen inkl. Steuer, etc.).

Auf Ver­lan­gen des Finanz­am­tes ist ein Fahr­ten­buch vorzulegen.

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Pend­ler­pau­scha­le:

Fahrten eines Arbeit­neh­mers zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te sind grund­sätz­lich mit dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag (s.u.) abge­gol­ten. Zusätz­lich kann ein Pend­ler­pau­scha­le (sowie ein Pend­ler­eu­ro) geltend gemacht werden, wenn

  • die Benüt­zung eines Mas­sen­ver­kehrs­mit­tels zumutbar ist und die Ent­fer­nung zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te min­des­tens 20 km beträgt (“kleines Pend­ler­pau­scha­le”) oder
  • die Benüt­zung eines Mas­sen­ver­kehrs­mit­tels zumin­dest auf dem halben Arbeits­weg nicht zumutbar ist und die Ent­fer­nung min­des­tens zwei Kilo­me­ter beträgt (“großes Pendlerpauschale”).

Kilo­me­ter­geld oder Fahrt­kos­ten in der tat­säch­li­chen Höhe können bei Fahrten des Arbeit­neh­mers zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te nicht alter­na­tiv zum Pend­ler­pau­scha­le und/oder Ver­kehrs­ab­setz­be­trag geltend gemacht werden.

Mittels Pend­ler­rech­ner wird die Höhe eines etwaig zuste­hen­den Pend­ler­pau­scha­les bzw. Pend­ler­eu­ros ermittelt.

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Pro­zess­kos­ten:

Berufs­be­ding­te Kosten für einen Zivil­pro­zess, z.B. arbeits­recht­li­che Ansprü­che, sind Wer­bungs­kos­ten. Pro­zess­kos­ten für ein gericht­li­ches oder ver­wal­tungs­recht­li­ches Straf­ver­fah­ren sind nur bei (teil­wei­sem) Frei­spruch oder Ein­stel­lung des Ver­fah­rens wegen eines Straf­auf­he­bungs­grun­des abzugsfähig.

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Rechts­be­ra­tungs­kos­ten:

Ist die Rechts­be­ra­tung beruf­lich ver­an­lasst, liegen Wer­bungs­kos­ten vor.

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Rei­se­kos­ten:

Die beruf­lich ver­an­lass­te Reise setzt im Gegen­satz zur Dienst­rei­se keinen Auftrag des Arbeit­ge­bers voraus. Sie muss aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst sein bzw. findet bei Trenn­bar­keit in einen privaten und einen beruf­li­chen Teil eine Auf­tei­lung der Rei­se­kos­ten statt.

Eine Reise liegt vor, wenn die Rei­se­dau­er mehr als drei Stunden beträgt, der Steu­er­pflich­ti­ge sich min­des­tens 25 km vom Mit­tel­punkt der Tätig­keit entfernt und am Ein­satz­ort kein weiterer Mit­tel­punkt der Tätig­keit begrün­det wird.

Rei­se­kos­ten sind entweder:

  • Tages­gel­der (Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand) oder
  • Näch­ti­gungs­gel­der bzw. Kosten einer Nächtigung

Fahrt­kos­ten stehen unab­hän­gig davon zu, ob eine Reise vorliegt, aus­ge­nom­men es handelt sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te (siehe “Pend­ler­pau­scha­le”, “Ver­kehrs­ab­setz­be­trag”).

Das maximale Tages­geld beträgt 26,40 €. Höhere Kosten für Ver­pfle­gung werden nicht berück­sich­tigt. Näch­ti­gungs­auf­wen­dun­gen können entweder in Höhe der tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten abge­setzt werden oder mit einem Pausch­be­trag von 15,00 € (inkl. Frühstück).

Für Aus­lands­rei­sen gelten, je nach Staat, andere Sätze.

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Schätz­gut­ach­ten (Ver­mie­tung und Verpachtung):

Wird ein Schätz­gut­ach­ten zum Zweck des Erwerbs eines Gebäudes erstellt, so gehören diese Kosten zu den Anschaf­fungs­kos­ten (s.o. “Abset­zung für Abnutzung”).

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Schuld­zin­sen:

Schuld­zin­sen, d.h. Zinsen für die Über­las­sung von Kapital, die mit einer Ein­kunfts­art in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang stehen, sind abzugsfähig.

Schuld­zin­sen im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung, Her­stel­lung oder Erhal­tung eines Miet­ob­jek­tes sind als Wer­bungs­kos­ten aus Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzugsfähig.

Zinsen für die Anschaf­fung von Arbeits­mit­teln sind Werbungskosten.

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Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge:

Pflicht­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung sind vom Gesetz aus­drück­lich genannte Werbungskosten.

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Sprach­kur­se:

siehe “Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten

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Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten:

Zah­lun­gen an einen Wirt­schafts­treu­hän­der, dessen Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig die Ermitt­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung bildet, sind Wer­bungs­kos­ten. Andern­falls liegen — wenn an eine berufs­recht­lich befugte Person gezahlt — Son­der­aus­ga­ben vor.

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Strafen:

siehe Artikel: “Betriebs­aus­ga­ben”

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Stu­di­en­ge­büh­ren:

siehe “Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten

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Stu­di­en­rei­se

siehe “Ausbildungs‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten

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Tele­fon­kos­ten:

Kosten für beruf­li­che Tele­fo­na­te sind in der tat­säch­li­chen Höhe abzugs­fä­hig. Wird ein Telefon beruf­lich und privat genutzt, erfolgt eine Auf­tei­lung. Ist die Auf­tei­lung nicht genau nach­weis­bar, erfolgt eine Schät­zung des beruf­li­chen Anteils der Telefonkosten.

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Umzugs­kos­ten:

Bei einer Ver­pflich­tung zum Woh­nungs­wech­sel durch den Arbeit­ge­ber (z.B. Bezug einer Dienst­woh­nung) liegen Wer­bungs­kos­ten vor. Beruf­lich ver­an­lasst sind auch Umzugs­kos­ten, weil der neue Dienst­ort vom bis­he­ri­gen Wohnort unzu­mut­bar weit entfernt liegt. Umzug bedeutet, dass der bis­he­ri­ge Wohnsitz auf­ge­ge­ben wird (andern­falls siehe: “Doppelte Haushaltsführung”).

Anschaf­fungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer Eigen­tums­woh­nung sind nicht abzugsfähig.

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Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge:

Ver­si­che­rungs­prä­mi­en für Wirt­schafts­gü­ter, die der Erzie­lung von Ein­nah­men dienen, sind abzugs­fä­hig (z.B. Gebäudeversicherungen).

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Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trä­ge:

Es handelt sich aus­drück­lich um Werbungskosten.

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Für detail­lier­te Aus­künf­te betref­fend Wer­bungs­kos­ten kon­tak­tie­ren Sie uns bitte!

Bild: © Markus Bormann — Fotolia