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Artikel zum Thema: Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts

Spen­den­lis­te — Absetz­ba­re Spenden


Januar 2023 

Spenden sind als frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen grund­sätz­lich nicht abzugs­fä­hig. Aller­dings waren schon länger Spenden an bestimm­te Ein­rich­tun­gen der For­schung und Erwach­se­nen­bil­dung sowie seit 2009 Spenden an bestimm­te mild­tä­ti­ge und der Kata­stro­phen­hil­fe dienende Vereine und Ein­rich­tun­gen, steu­er­lich absetz­bar. Seit 2012 sind auch Spenden an Tier­schutz­ver­ei­ne und an Tier­hei­me sowie an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren steu­er­lich abzugs­fä­hig. Echte Mit­glieds­bei­trä­ge, das sind solche, die eine Teil­nah­me am Ver­eins­le­ben ermög­li­chen, sind nicht abzugs­fä­hig. Davon zu unter­schei­den ist eine reine För­der­mit­glied­schaft; diese Beiträge gelten als Spenden.

Spenden können entweder aus dem Betriebs­ver­mö­gen erfolgen und bilden sodann Betriebs­aus­ga­ben oder sie können als private Spenden als Son­der­aus­ga­ben abge­setzt werden. Bei diesen Zuwen­dun­gen ist zu beachten, dass die Spende — soll sie abzugs­fä­hig sein — maximal 10% des Gesamt­be­tra­ges der Ein­künf­te des lau­fen­den Jahres (unter Anrech­nung von Unter­neh­mens­spen­den) betragen darf.

Begüns­tig­te Spen­den­emp­fän­ger für For­schung und Erwachsenenbildung

Spenden an folgende solcher Ein­rich­tun­gen können steu­er­lich abge­setzt werden:
Diese Liste findet sich auf der BMF-Homepage: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Gesetz­lich aus­drück­lich vor­ge­se­he­ne begüns­tig­te Spendenempfänger

Abzugs­fä­hig sind Zuwen­dun­gen zur Durch­füh­rung von

  • For­schungs­auf­ga­ben oder
  • der Erwach­se­nen­bil­dung die­nen­den Lehr­auf­ga­ben an folgende Einrichtungen:
    • Uni­ver­si­tä­ten, Kunst­hoch­schu­len und die Akademie der bil­den­den Künste, deren Fakul­tä­ten, Insti­tu­te und beson­de­re Einrichtungen
    • durch Bundes- oder Lan­des­ge­setz errich­te­te Fonds, die mit Aufgaben der For­schungs­för­de­rung betraut sind
    • die Öster­rei­chi­sche Akademie der Wissenschaften
    • diesen Ein­rich­tun­gen ver­gleich­ba­re aus­län­di­sche Ein­rich­tun­gen mit Sitz in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Union oder einem Staat, mit dem eine umfas­sen­de Amts­hil­fe besteht

Zuwen­dun­gen an:

  • die Öster­rei­chi­sche Natio­nal­bi­blio­thek, die Diplo­ma­ti­sche Akademie, das Öster­rei­chi­sche Archäo­lo­gi­sche Institut und das Institut für Öster­rei­chi­sche Geschichts­for­schung zur Durch­füh­rung der diesen Ein­rich­tun­gen gesetz­lich oblie­gen­den Aufgaben
  • Museen von Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts
  • Museen von privaten Rechts­trä­gern, wenn diese Museen einen den Museen von Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts ver­gleich­ba­ren öffent­li­chen Zugang haben und Samm­lungs­ge­gen­stän­de zur Schau stellen, die in geschicht­li­cher, künst­le­ri­scher oder sons­ti­ger kul­tu­rel­ler Hinsicht von gesamt­ös­ter­rei­chi­scher Bedeu­tung sind. Über Auf­for­de­rung der Abga­ben­be­hör­den ist das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen durch eine vom Bun­des­mi­nis­ter für Bildung, Wis­sen­schaft und Kultur aus­ge­stell­te Beschei­ni­gung nach­zu­wei­sen (in der Regel finden Sie einen Hinweis auf eine solche Beschei­ni­gung auf der Website des jewei­li­gen Museums)
  • das Bun­des­denk­mal­amt und der Denk­mal­fonds (§33 Abs.1 DenkmalschutzG)
  • Dach­ver­bän­de von Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen, deren aus­schließ­li­cher Zweck die För­de­rung des Behin­der­ten­spor­tes ist
  • die Inter­na­tio­na­le Anti-Kor­rup­ti­ons-Akademie (IACA)
  • Frei­wil­li­ge Feuerwehren
  • Lan­des­feu­er­wehr­ver­bän­de

Liste der begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger für mild­tä­ti­ge Zwecke sowie für Ent­wick­lungs- und Katastrophenhilfe

Neben diesen vom Gesetz genann­ten spen­den­be­güns­tig­ten Ein­rich­tun­gen besteht auch für andere Ein­rich­tun­gen in den oben ange­führ­ten Berei­chen die Mög­lich­keit, eine Bestä­ti­gung vom Finanz­amt ein­zu­ho­len. Mit dieser Bestä­ti­gung wird die jewei­li­ge Ein­rich­tung als spen­den­be­güns­tig­te Ein­rich­tung behan­delt mit der Kon­se­quenz, dass Spenden an der­ar­ti­ge Ein­rich­tun­gen steu­er­lich abzugs­fä­hig sind. Eine Liste aller Ein­hei­ten ist unter nach­fol­gen­dem Link abzurufen.

https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Aus­wei­tun­gen durch das Gemein­nüt­zig­keits­ge­setz 2015

Durch das Gemein­nüt­zig­keits­ge­setz 2015 kommt es ab 2016 zur Aus­wei­tung des Emp­fän­ger­krei­ses von Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen. Die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit wird auf Spenden an kul­tu­rel­le Ein­rich­tun­gen und wis­sen­schaft­li­che Fonds ausgeweitet.

 

 

Bild: © John Hurst — Fotolia