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Artikel zum Thema: Photovoltaik

Sozi­al­ver­si­che­rung ist auch bei dem Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen zu berücksichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

April 2024 

Der Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und der damit ver­bun­de­ne Verkauf von Strom hat in den letzten Monaten inner­halb der Bevöl­ke­rung immer mehr an Popu­la­ri­tät gewonnen. Wenn­gleich der Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch natür­li­che Personen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­be­freit ist (Ein­spei­sung bis zu 12.500 kWh, sofern die Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschluss­leis­tung 25 kWp nicht über­steigt; siehe dazu auch Beitrag aus dem Dezember 2023 für umsatz­steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen), kann dennoch Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht her­vor­ge­ru­fen werden.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich sind die Ein­künf­te regel­mä­ßig unbe­acht­lich, sofern diese ein­kom­men­steu­er­li­chen Grenzen unter­schrit­ten werden. Wenn jedoch die Grenze für die Steu­er­be­frei­ung über­schrit­ten wird, kann dies eine Pflicht­ver­si­che­rung nach dem Gewerb­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz nach sich ziehen bzw. bei bereits bestehen­der Pflicht­ver­si­che­rung bei­trags­recht­lich relevant sein. Liegen steu­er­lich betrach­tet Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb vor, so zieht das eine Prüfung und gege­be­nen­falls Fest­stel­lung einer Pflicht­ver­si­che­rung als Neue Selb­stän­di­ge nach sich, sofern die Ver­si­che­rungs­gren­ze von 6.221,28 € für das Jahr 2024 über­schrit­ten wird. Neue Selb­stän­di­ge müssen übrigens das Über­schrei­ten der Ver­si­che­rungs­gren­ze (nicht nur bei Ein­künf­ten aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen) spä­tes­tens inner­halb von 8 Wochen nach Aus­stel­lung des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des der SVS melden, um den Straf­zu­schlag von 9,3 % zu ver­mei­den. Bei bereits bestehen­der Pflicht­ver­si­che­rung erhöhen die Ein­künf­te aus der Netz­ein­spei­sung wiederum die Beitragsgrundlage.

Andere sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen ergeben sich, wenn der erzeugte Strom über­wie­gend für den eigenen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb ver­wen­det wird. Die Über­schus­s­ein­spei­sung ins öffent­li­che Netz von mehr als 12.500 kWh gilt dann als land- und forst­wirt­schaft­li­che Neben­tä­tig­keit, welche der Pflicht­ver­si­che­rung und Bei­trags­pflicht nach dem Bauern-Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz (BSVG) unter­liegt, sofern auch die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen für solche Neben­tä­tig­kei­ten erfüllt sind.

Bild: © Adobe Stock — reimax16