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Artikel zum Thema: Förderung

Mit­tei­lungs­pflicht für pau­scha­le Reiseaufwands­entschädigungen an Sportler bis Ende Februar

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2024 

Seit dem Jahr 2023 sind pau­scha­le Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, welche von begüns­tig­ten Rechts­trä­gern mit dem sat­zungs­ge­mä­ßen Zweck der Ausübung oder För­de­rung des Kör­per­sports (“Sport­ver­ei­ne”) an Sportler, Schieds­rich­ter und Sport­be­treu­er gewährt werden, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei. Die Steu­er­frei­heit besteht für Ent­schä­di­gun­gen i.H.v. 120 € pro Ein­satz­tag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalen­der­mo­nat der Tätigkeit.

Der Begriff Sportler umfasst Mann­schafts- und Ein­zel­sport­ler; zu den Sport­be­treu­ern zählen etwa Trainer, Lehr­war­te, Übungs­lei­ter, Masseure, Sport­ärz­te und Zeug­war­te, nicht jedoch Platz­war­te. Ebenso begüns­tigt sind z.B. Schieds­rich­ter, Kampf­rich­ter, Zeit­neh­mer, Renn­lei­ter oder Punk­te­rich­ter — im Gegen­satz zu Stre­cken­pos­ten, Fahr­ten­diens­ten und Personen, die tech­ni­sche Hilfs­diens­te leisten. Eine weitere Vor­aus­set­zung besteht darin, dass die Aus­zah­lung der pau­scha­len Auf­wands­ent­schä­di­gung an die begüns­tig­ten Personen ent­spre­chend doku­men­tiert werden muss.

Bis Ende Februar 2024 müssen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die pau­scha­len Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen für das Jahr 2023 von dem Verein (als Beispiel für einen begüns­tig­ten Rechts­trä­ger) an das Finanz­amt über­mit­telt werden — pro Emp­fän­ger pro Kalen­der­jahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler, Schieds­rich­ter und Sport­be­treu­er für eine nicht­selb­stän­di­ge Tätig­keit aus­schließ­lich steu­er­freie pau­scha­le Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen aus­be­zahlt wurden. Erhalten Steu­er­pflich­ti­ge pau­scha­le Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen zusätz­lich zum Arbeits­lohn, sind die Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen in den Lohn­zet­tel (L 16) auf­zu­neh­men. Keine Mit­tei­lungs­pflicht für pau­scha­le Rei­se­auf­wands­ent­schä­di­gun­gen besteht hingegen, wenn selb­stän­di­ge Ein­künf­te vor­lie­gen (z.B. Schieds­rich­ter mit Ein­künf­ten aus Gewerbebetrieb).

Bild: © Adobe Stock — yiorgosgr