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Artikel zum Thema: Gewinnausschüttung

FAQ zum Ener­gie­kos­ten­zu­schuss — Update


März 2023 

Um die Kom­ple­xi­tät der Thematik Ener­gie­kos­ten­zu­schuss in den Griff zu bekommen, gibt es umfang­rei­che von der aws ver­öf­fent­lich­te FAQ (fre­quent­ly asked ques­ti­ons). Der Fra­gen­ka­ta­log wurde zuletzt Ende Jänner 2023 aktua­li­siert (Fra­gen­ka­ta­log vom 27.1.2023). Aus­ge­wähl­te bedeut­sa­me Ände­run­gen und Ergän­zun­gen sind nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Zuläs­si­ge Berech­nungs­me­tho­de für die Ermitt­lung der Ener­gie­in­ten­si­tät (2.6)

Zur Ermitt­lung der Ener­gie­in­ten­si­tät ist nur die Methode nach dem Pro­duk­ti­ons­wert zulässig. Ein reines Abstel­len auf den Pro­duk­ti­ons­wert in der För­der­richt­li­nie ist bei der Ermitt­lung der Ener­gie­in­ten­si­tät daher möglich.

För­de­rungs­fä­hig­keit von Fern­wär­me (3.6)

Fern­wär­me ist unab­hän­gig von dem zur Erzeu­gung ver­wen­de­ten Ener­gie­mix (d.h. auch wenn die Fern­wär­me zu 100 % aus Erdgas erzeugt wird) nicht förderungsfähig.

Berück­sich­ti­gung von Hedging-Ver­trä­gen (3.14)

Hedging-Verträge i.Z.m. dem Zukauf von Energie sind wie eine Ver­si­che­rung zu werten und haben deshalb keine Aus­wir­kun­gen auf den Arbeits­preis. Betrof­fen sind davon Kon­stel­la­tio­nen für den Zukauf von Energie, bei denen Hedging-Verträge zur Anwen­dung kommen. Die Ver­rech­nung erfolgt dabei über den Ener­gie­lie­fe­ran­ten und die Dif­fe­renz zum tat­säch­li­chen Ver­brauch wird über einen Hedging-Ver­trags­part­ner abgewickelt.

Zusam­men­hang zwischen gewähr­tem Ener­gie­kos­ten­zu­schuss und Gewinn eines Unter­neh­mens (3.20)

Der gewährte Zuschuss im Rahmen des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses ist steu­er­recht­lich relevant und wirkt daher gewinnerhöhend.

Defi­ni­ti­on von Bonus­zah­lun­gen i.Z.m. dem Verbot von Boni (3.41)

Unter Bonus­zah­lun­gen sind ein­ma­li­ge, nicht wie­der­keh­ren­de Erfolgs­prä­mi­en für außer­or­dent­li­che Leis­tun­gen, auf die kein Rechts­an­spruch besteht, zu ver­ste­hen. Uner­heb­lich ist dabei ihre Aus­zah­lungs­art. Gewinn­aus­schüt­tun­gen sind von dem Verbot nicht betroffen.

Zusam­men­hang zwischen Zuschüs­sen aus dem NPO-Unter­stüt­zungs­fonds und der Berech­nung des Pro­duk­ti­ons­wer­tes (4.8)

Zuschüs­se aus dem NPO-Unter­stüt­zungs­fonds sind nicht als “unmit­tel­bar an den Preis des Erzeug­nis­ses geknüpf­te Sub­ven­tio­nen” zu sehen und werden nicht als Umsatz­er­lö­se bei der Berech­nung des Pro­duk­ti­ons­wer­tes berücksichtigt.

Auf­be­wah­rungs­dau­er der Unter­la­gen i.Z.m. dem Antrag auf Ener­gie­kos­ten­zu­schuss (5.14)

Die Bücher und Belege sowie sonstige Unter­la­gen zur Antrags­do­ku­men­ta­ti­on für den Ener­gie­kos­ten­zu­schuss sind 10 Jahre nach Ende des Kalen­der­jah­res der letzten Aus­zah­lung aufzubewahren.

Bild: © Adobe Stock — M. Schuppich