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Artikel zum Thema: Aufbewahrungsfrist

Regis­trier­kas­sen-Jah­res­be­leg bis spä­tes­tens 15. Februar prüfen


Januar 2023 

Bei der Ver­wen­dung von Regis­trier­kas­sen sind bekann­ter­ma­ßen Sicher­heits­maß­nah­men zu beachten, die den Schutz vor Mani­pu­la­ti­on der in der Regis­trier­kas­se gespei­cher­ten Daten sicher­stel­len sollen. Start‑, Monats- und Jah­res­be­leg unter­stüt­zen die voll­stän­di­ge Erfas­sung der Umsätze in der Regis­trier­kas­se. Dabei müssen Jah­res­be­le­ge zum Abschluss eines jeden Jahres (unab­hän­gig vom gewähl­ten Wirt­schafts­jahr) erstellt, über­prüft und für 7 Jahre (gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­frist) auf­be­wahrt werden. Für das Jahr 2022 ist demnach bis spä­tes­tens 15. Februar 2023 für jede Regis­trier­kas­se separat ein Jah­res­be­leg zu erstel­len und zu überprüfen.

Der Monats­be­leg für Dezember ist zugleich der Jah­res­be­leg und kann wie jeder andere Null­be­leg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Über­prü­fung kann manuell, z.B. mithilfe der “BMF Beleg­check App”, vor­ge­nom­men werden. Sofern die Regis­trier­kas­se über die ent­spre­chen­de tech­ni­sche Aus­stat­tung verfügt, kann der Jah­res­be­leg elek­tro­nisch erstellt und über den Regis­trier­kas­sen-Web­ser­vice zur Prüfung an Finan­zOn­line über­mit­telt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Auf­be­wah­rung des Belegs nicht not­wen­dig. In Aus­nah­me­fäl­len — kein Inter­net­zu­gang und kein Smart­phone — ist auch eine manuelle Über­mitt­lung des Jah­res­be­legs (Formular RK 1) möglich. Das Ver­säu­men der Frist (15. Februar 2023) kann eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit darstellen.

Bild: © Adobe Stock — Monkey Business