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Artikel zum Thema: Betriebsausgabenkürzung

Steu­er­li­che Behand­lung der Corona-Förderungen


April 2021 

Bei der Vielzahl an ver­schie­de­nen För­de­run­gen zur Abmil­de­rung der nega­ti­ven wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pandemie stellt sich auch die Frage, wie die ein­zel­nen För­de­run­gen steu­er­lich zu behan­deln sind. Nicht jede För­de­rung ist nämlich für sich auto­ma­tisch steu­er­frei, selbst wenn dadurch die maximale Wirkung für von der Krise betrof­fe­ne Unter­neh­men ein­tre­ten würde.

Aus­gangs­punkt für die Ein­ord­nung der För­de­run­gen sind die im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz defi­nier­ten steu­er­frei­en Ein­künf­te. Darunter fallen generell auch Bezüge oder Bei­hil­fen aus öffent­li­chen Mitteln. Zudem wird als Kri­te­ri­um nicht nur auf die Mit­tel­her­kunft, sondern auch auf die Mit­tel­ver­wen­dung abge­stellt (z.B. für For­schung, Stu­di­en­för­de­rung etc.). Die gängigen COVID-19-För­de­run­gen werden zumeist aus öffent­li­chen Mitteln finan­ziert. Pro­ble­ma­tisch ist aber die Mit­tel­ver­wen­dung (z.B. Zuschuss zu Fix­kos­ten, Inves­ti­tio­nen etc.), die in der Regel per Gesetz als nicht aus­rei­chend erachtet wird, um die Kri­te­ri­en der Steu­er­frei­heit des EStG zu erfüllen.

Vom Gesetz­ge­ber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EStG) klar­ge­stellt, dass För­de­run­gen, die aus dem COVID-19-Kri­sen­be­wäl­ti­gungs­fonds, aus dem Här­te­fall­fonds oder aus dem Corona-Kri­sen­fonds finan­ziert werden — steu­er­frei zu behan­deln sind (unab­hän­gig davon, wofür die För­de­rung ver­wen­det wird). Folgende Maß­nah­men werden aus solchen „steu­er­frei­en“ Corona-Töpfen finan­ziert und sind somit steuerfrei:

  • Fix­kos­ten­zu­schuss I und II (800),
  • NPO-Unter­stüt­zungs­fonds,
  • COVID-Inves­ti­ti­ons­prä­mie,
  • Här­te­fall­fonds,
  • Ver­lus­ter­satz,
  • Ver­dienst­ent­gang nach Epidemiegesetz,
  • Kurz­ar­beits­bei­hil­fe.

Hingegen nicht steu­er­frei sind dezi­diert der Umsatz­er­satz sowie der Ausfallsbonus.

Um beur­tei­len zu können, ob diese Steu­er­frei­heit beim Steu­er­pflich­ti­gen auch tat­säch­lich ankommt, ist auch das Abzugs­ver­bot für Auf­wen­dun­gen nach § 20 Abs. 2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG (Betriebs­aus­ga­ben­kür­zung) zu beachten. Das Abzugs­ver­bot bringt zum Ausdruck, dass feh­len­der Steu­er­pflicht auf der einen Seite ein Abzugs­ver­bot auf der anderen Seite gegen­über­ste­hen muss.

Kommt das Abzugs­ver­bot zur Geltung, haben die zuvor steu­er­be­frei­ten För­de­run­gen durch die Auf­wands­kür­zung wieder eine Erhöhung der Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge zur Folge, sofern der För­de­rung ein Aufwand gegen­über­steht. Das Abzugs­ver­bot besagt nämlich, dass Auf­wen­dun­gen nicht abge­zo­gen werden dürfen, soweit sie mit nicht steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang stehen. Durch diesen Umweg wird dort, wo ein direkter Zusam­men­hang zwischen den steu­er­frei­en För­de­run­gen und den Ausgaben besteht, wieder steu­er­lich hin­zu­ge­rech­net, wobei es im End­ef­fekt zu einer Neu­tra­li­sie­rung der Steu­er­frei­heit der För­de­rung kommt. Fraglich ist hierbei also, bei welchen För­de­run­gen ein direkter Link zwischen der För­de­rung und den Ausgaben besteht. Nach­fol­gend findet sich eine über­blicks­mä­ßi­ge Ein­stu­fung pro Förderung:

  • Här­te­fall­fonds: es handelt sich um eine För­de­rung, die auf den Ein­kom­mens­er­satz abzielt. Da hier kein Zusam­men­hang zu den Ausgaben besteht, ist der Här­te­fall­fonds echt steu­er­frei, es kommt kein Abzugs­ver­bot zum Tragen.
  • Ver­dienst­ent­gang gemäß Epi­de­mie­ge­setz: da es sich um einen Ersatz des Ver­diens­tes handelt, besteht auch hier typi­scher­wei­se kein unmit­tel­ba­rer wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit den Ausgaben. Folglich ist diese För­de­rung als echt steu­er­frei anzusehen.
  • Corona-Kurz­ar­beit (Kurz­ar­beits­bei­hil­fe): hier besteht ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zwischen der För­de­rung und den Per­so­nal­kos­ten der geför­der­ten Mit­ar­bei­ter. Der geför­der­te Per­so­nal­auf­wand muss somit hin­zu­ge­rech­net werden, wodurch sich die Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge erhöht und die Steu­er­erspar­nis neu­tra­li­siert wird.
  • Fix­kos­ten­zu­schuss I und II (800): die Ver­knüp­fung zwischen der För­de­rung und den Fix­kos­ten führt zu einem Abzugs­ver­bot nach § 20 Abs. 2 EStG, sofern dem Zuschuss auch tat­säch­lich Betriebs­aus­ga­ben gegen­über­ste­hen. Da dies z.B. für den oftmals ange­setz­ten geför­der­ten Unter­neh­mer­lohn nicht der Fall ist, sind bei dieser För­de­rung Teile auch echt steuerfrei.
  • Ver­lus­ter­satz: Hier wird die För­de­rung unmit­tel­bar mit den „ver­lust­brin­gen­den“ Ausgaben ver­knüpft, womit auch hier das Abzugs­ver­bot nach § 20 Abs. 2 EStG zur Geltung kommt.
  • Umsatz­er­satz: der Umsatz­er­satz ist nach § 124b Z 348 lit. b EStG explizit steu­er­pflich­tig. Das Abzugs­ver­bot ist nicht anwendbar.
  • Der Aus­falls­bo­nus ist ebenso wie der Umsatz­er­satz steu­er­pflich­tig zu behan­deln. Der Teil des Bonus, der einen Vor­schuss auf den Fix­kos­ten­zu­schuss II (800) dar­stellt, wird zum Zeit­punkt der Gegen­rech­nung in einen Fix­kos­ten­zu­schuss II (800) umge­wan­delt und ist ab diesem Zeit­punkt steu­er­frei, wobei für diesen Teil auch das Abzugs­ver­bot zum Tragen kommt.
  • Inves­ti­ti­ons­prä­mie: die Inves­ti­ti­ons­prä­mie ist echt steu­er­frei und führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für die bezu­schuss­te Investition.

Bild: © Adobe Stock — Pho­to­creo Bednarek