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Artikel zum Thema: unlau­te­rer Wettbewerb

Unbe­stell­te Waren­lie­fe­run­gen sind als aggres­si­ve Geschäfts­prak­tik verboten

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

August 2018 

Der Kampf um Kunden und Markt­an­tei­le bringt es mit sich, dass sich Unter­neh­men der unter­schied­lichs­ten Werbe- sowie Kun­den­bin­dungs­me­tho­den bedienen. Von Sam­mel­päs­sen, Treue­punk­ten, Son­der­an­ge­bo­ten reicht die Band­brei­te bis hin zu Pro­be­pa­ckun­gen, Pro­be­abon­ne­ments usw. Abge­se­hen von der betriebs­wirt­schaft­li­chen Wirk­sam­keit der unter­schied­li­chen Methoden sollte stets darauf geachtet werden, dass dabei keine recht­li­chen Grenzen, ins­be­son­de­re jene des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes, über­schrit­ten werden.

Der Oberste Gerichts­hof (GZ 4 Ob 68/18f vom 29.5.2018) hatte sich unlängst mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob eine kreative Wer­be­ak­ti­on eines Ver­lags­hau­ses noch im Rahmen des Erlaub­ten liegt oder bereits eine ver­bo­te­ne aggres­si­ve Geschäfts­prak­tik dar­stellt. Grund­sätz­lich maß­ge­bend ist hier das Bun­des­ge­setz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG), welches aggres­si­ve oder irre­füh­ren­de Geschäfts­prak­ti­ken (“Kun­den­fang”) ver­bie­tet. Die soge­nann­te “schwarze Liste” des UWG enthält eine abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung unzu­läs­si­ger Geschäfts­prak­ti­ken. Diese Geschäfts­prak­ti­ken irre­füh­ren­der oder aggres­si­ver Natur sind unter allen Umstän­den unlauter und umfassen bei­spiels­wei­se “das Anbieten von Wett­be­wer­ben und Preis­aus­schrei­ben, ohne dass die beschrie­be­nen Preise oder ein ange­mes­se­nes Äqui­va­lent vergeben werden” oder “das Erwecken des Ein­drucks, der Umwor­be­ne könne die Räum­lich­kei­ten ohne Ver­trags­ab­schluss nicht ver­las­sen” (etwa in Folge von Einschüchterung).

Weite Aus­le­gung des “Gewer­be­trei­ben­den” zum Schutz des Konsumenten

Im kon­kre­ten Fall wurden Abon­nen­ten einer Tages­zei­tung zusätz­lich zwei Magazine für ein Monat gratis zuge­stellt. Die Kunden können nach Ablauf der Test­pha­se die Magazine abbe­stel­len, sofern sie das ein­ma­li­ge Son­der­an­ge­bot zu einem Aufpreis von 4 € pro Monat nicht in Anspruch nehmen möchten. Der OGH bestä­tig­te die Ansicht der Vor­in­stan­zen und sah in dieser Kon­stel­la­ti­on eine aggres­si­ve Geschäfts­prak­tik. Es handelt sich dabei nämlich um eine Form unbe­stell­ter Waren und Dienst­leis­tun­gen. Die “schwarze Liste” des UWG sieht darin konkret “die Auf­for­de­rung des Ver­brau­chers zur sofor­ti­gen oder späteren Zahlung oder zur Rück­sen­dung oder Ver­wah­rung von Pro­duk­ten, die der Gewer­be­trei­ben­de ohne Ver­an­las­sung des Ver­brau­chers gelie­fert hat”. Der Begriff Gewer­be­trei­ben­der ist für die Schutz­funk­ti­on weit aus­zu­le­gen und umfasst jedes Unter­neh­men i.S.d. UGB und des KSchG. Ent­schei­dend ist überdies, dass keine Zwangs­la­ge beim Ver­brau­cher her­vor­ge­ru­fen werden darf. Daran ändert auch nichts, dass in der vor­lie­gen­den Situa­ti­on keine gleich­zei­ti­ge Zusen­dung der Ware und der Zah­lungs­auf­for­de­rung erfolgt war.

Bild: © Kautz15 — Fotolia