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Artikel zum Thema: Arbeitsmediziner

Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit für die frühere Rückkehr an den Arbeitsplatz

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2017 

Die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit (WET) stellt eine seit 1. Juli 2017 mögliche Prä­ven­tiv­maß­nah­me dar, welche die Ver­schlim­me­rung, das Fort­schrei­ten oder das Wie­der­auf­le­ben einer Krank­heit ver­hin­dern soll. Im Vor­der­grund steht dabei der Verbleib bzw. die Rückkehr ins Berufs­le­ben. Die WET basiert auf einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer (es besteht kein Rechts­an­spruch auf die WET) und führt grund­sätz­lich dazu, dass der Arbeit­neh­mer nach Genesung in Folge einer Erkran­kung für die Dauer von ein bis sechs Monate in Form einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung an den Arbeits­platz zurück­kehrt. Da die WET sowohl aus der Per­spek­ti­ve des Arbeit­ge­bers als auch des Arbeit­neh­mers sinnvoll sein kann, kann sie auf Anfrage des Arbeit­neh­mers oder durch Vor­schlag des Arbeit­ge­bers ange­sto­ßen werden. Für die Ausübung der WET besteht ein Motiv­kün­di­gungs­schutz, dem­zu­fol­ge Arbeit­neh­mer nicht gekün­digt werden dürfen, weil sie die WET anstre­ben, ausüben oder ablehnen. 

Der Weg in die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit umfasst folgende Schritte:

  1. Vor­aus­set­zun­gen (für die WET),
  2. Gestal­tung der WET,
  3. Erstel­lung eines Wiedereingliederungsplans,
  4. Abschluss der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung,
  5. Bewil­li­gung des Wiedereingliederungsgelds,
  6. Antritt der WET.

Wesent­li­che Vor­aus­set­zung für den Antritt der WET ist die (wie­der­erlang­te) Arbeits­fä­hig­keit nach einer Krank­heit. Das ist regel­mä­ßig ein­zel­fall­be­zo­gen zu beur­tei­len, da es nicht darauf ankommt, dass per se eine Krank­heit vorliegt, sondern dass sich die Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gung auf die Tätig­keit des Arbeit­neh­mers auswirkt. Zeitlich betrach­tet muss ein min­des­tens sechs­wö­chi­ger Kran­ken­stand des Arbeit­neh­mers vor­aus­ge­gan­gen sein und das Arbeits­ver­hält­nis muss vor Abschluss der Wie­der­ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung zumin­dest drei Monate betragen haben. Da ledig­lich auf den recht­li­chen Bestand des Arbeits­ver­hält­nis­ses abge­stellt wird, sind auf diesen Zeitraum z.B. auch Karenz- und Kran­ken­stand­zei­ten anzu­rech­nen. Die WET kann nur im direkten Anschluss an den min­des­tens sechs­wö­chi­gen Kran­ken­stand ange­tre­ten werden. Die not­wen­di­gen Schritte bis zur Bewil­li­gung der WET müssen daher bereits während des Kran­ken­stands erledigt werden.

Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit für maximal 9 Monate

Die Erstel­lung des Wie­der­ein­glie­de­rungs­plans erfolgt gemein­sam zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Bei der Beratung über die Gestal­tung der WET für den Arbeit­neh­mer und den Arbeit­ge­ber kannfit2work” bzw. die fit2work-Betriebs­be­ra­tung unter­stüt­zend zur Seite stehen. In Betrie­ben mit einem Betriebs­rat ist dieser den Ver­hand­lun­gen über die Aus­ge­stal­tung der WET bei­zu­zie­hen. Der Wie­der­ein­glie­de­rungs­plan beinhal­tet die Rah­men­be­din­gun­gen und den beab­sich­tig­ten Ablauf der WET, um die schritt­wei­se Rückkehr in den ursprüng­li­chen Arbeits­pro­zess zu ermög­li­chen. Dabei wird regel­mä­ßig der Arbeits­me­di­zi­ner des Betriebs bzw. “fit2work” wert­vol­len Input liefern können, denn es geht nicht nur um die Fest­le­gung des beab­sich­tig­ten Arbeits­aus­ma­ßes und um die Ein­tei­lung der Arbeits­zeit, sondern u.U. auch um Anpas­sungs- und Unter­stüt­zungs­maß­nah­men zur Adap­tie­rung des Arbeits­plat­zes.

Die WET kann zunächst für ein bis sechs Monate ver­ein­bart werden. Wird ein Zeitraum von weniger als sechs Monate gewählt, so ist zu einem späteren Zeit­punkt eine Ver­län­ge­rung auf maximal sechs Monate durch eine Änderung der Wie­der­ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung möglich. Ins­ge­samt ist nach Antritt der WET zweimal eine Änderung der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung möglich, entweder durch Ver­än­de­rung des Stun­den­aus­ma­ßes oder in Form der Ver­län­ge­rung der Dauer der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung. Sofern nach Aus­schöp­fung der sechs­mo­na­ti­gen Teil­zeit­be­schäf­ti­gung nach wie vor die arbeits­me­di­zi­ni­sche Zweck­mä­ßig­keit einer weiteren Teil­zeit­be­schäf­ti­gung gegeben ist, kann eine ein­ma­li­ge zusätz­li­che Ver­län­ge­rung der WET für ein bis drei Monate ver­ein­bart werden (d.h. die WET kann maximal neun Monate dauern).

Die Wie­der­ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung wird zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen und ori­en­tiert sich inhalt­lich stark an dem Wie­der­ein­glie­de­rungs­plan. Folglich regelt die Wie­der­ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung vor allem Beginn und Dauer der WET sowie das Stun­den­aus­maß und die kon­kre­ten Arbeits­zei­ten dieser Teil­zeit­be­schäf­ti­gung. Wichtig ist, dass es durch die Ver­ein­ba­rung der WET zu keiner inhalt­li­chen Änderung des Arbeits­ver­trags kommt. Bei dem Ausmaß der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ist bedeu­tend, dass die Arbeits­zeit vor der WET um 25% bis 50% redu­ziert werden kann. Die Arbeits­zeit während der WET muss aber jeden­falls 12 Stunden pro Woche umfassen und das monat­li­che Entgelt darf die Gering­fü­gig­keits­gren­ze (425,7 € monat­lich im Jahr 2017) nicht unter­schrei­ten. Wenn­gleich gewisse Fle­xi­bi­li­tät in dem Ausmaß der WET in den ein­zel­nen Monaten möglich ist, so ist darauf zu achten, dass das Arbeits­aus­maß inner­halb des Wie­der­ein­glie­de­rungs­zeit­raums ansteigt oder zumin­dest gleich­bleibt. Im Rahmen der WET darf ver­ständ­li­cher­wei­se vom Arbeit­neh­mer keine Nacht­ar­beit geleis­tet werden. Ebenso wenig darf der Arbeit­ge­ber während dieses Zeit­raums Über­stun­den anordnen.

Arbeit­neh­mer erhalten Wiedereingliederungsgeld

Da während der WET den Arbeit­neh­mern nur ein gerin­ge­res Entgelt zusteht, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zwecks finan­zi­el­ler Absi­che­rung Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld von der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung bezogen werden. Dabei muss der Anspruch auf Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld vom chef- und kon­troll­ärzt­li­chen Dienst des Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gers bewil­ligt worden sein. Das Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld berech­net sich anhand des dem Arbeit­neh­mer zuste­hen­den erhöhten Kran­ken­gel­des (60% vom Entgelt inklu­si­ve antei­li­ger Son­der­zah­lun­gen) und es wird anteilig ent­spre­chend der ver­ein­bar­ten wöchent­li­chen Nor­mal­ar­beits­zeit aus­be­zahlt. Das vom Arbeit­ge­ber zu bezah­len­de Entgelt darf aufgrund der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung aliquot redu­ziert werden, nicht aber weiter absinken, selbst wenn es zu einem Tätig­keits­wech­sel im Rahmen des bestehen­den Arbeits­ver­trags kommen sollte. Ein davor ver­ein­bar­tes oder zuste­hen­des Über­stun­den­pau­scha­le muss eben­falls anteilig berück­sich­tigt werden.

Verdient bei­spiels­wei­se eine Arbeit­neh­me­rin 2.000 € pro Monat, so beträgt das erhöhte Kran­ken­geld 60% davon und folglich 1.200 €. Im Zuge der WET ver­rin­gert sie ihre wöchent­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit um 50% und erhält daher 1.000 € (50% des bis­he­ri­gen Entgelts) vom Arbeit­ge­ber. Daneben hat sie Anspruch auf 50% des errech­ne­ten Wie­der­ein­glie­de­rungs­gel­des und somit auf 600 €. Die Arbeit­neh­me­rin erhält während der WET in Summe also 1.600 € pro Monat.

Das Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld sub­sti­tu­iert das Kran­ken­geld. Es bietet sowohl für den Arbeit­ge­ber als auch für den Arbeit­neh­mer finan­zi­el­le Vorteile. So erhält der Arbeit­neh­mer während der WET eine teil­wei­se Kom­pen­sa­ti­on für seinen ent­fal­le­nen Arbeits­ver­dienst. Auf der anderen Seite wird der Arbeit­ge­ber für jenen Zeitraum, um den der Arbeit­neh­mer bei erfolg­rei­cher Reha­bi­li­ta­ti­on früher an seinen Arbeits­platz zurück­kehrt, von seiner Ent­gelt­fort­zah­lungs­ver­pflich­tung während des Kran­ken­stands befreit.

Um Miss­brauch zu ver­hin­dern, kann nach dem Ende der WET im Sinne einer Sperr­frist erst nach dem Ablauf von 18 Monaten neu­er­lich Anspruch auf Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld ent­ste­hen. Während der WET kann das Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld entzogen werden, sofern das Ausmaß der ver­ein­bar­ten Stunden um zumin­dest 10% über­schrit­ten wird und folglich dem Zweck der WET im Sinne der sanften Reinte­gra­ti­on in das Berufs­le­ben nach einer Krank­heit wider­spro­chen wird. Ebenso kann es zu einer Been­di­gung der WET kommen, wenn die Erkran­kung während der Teilzeit erneut auftritt und die Wie­der­ein­glie­de­rung nicht mehr erreicht werden kann.

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