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Artikel zum Thema: Local File

Ver­rech­nungs­prei­se — Local File leicht gemacht

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Februar 2017 

Ent­spre­chend der in Öster­reich gel­ten­den stan­dar­di­sier­ten Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht müssen öster­rei­chi­sche Unter­neh­men – grenz­über­schrei­ten­de kon­zern­in­ter­ne Leis­tungs­be­zie­hun­gen vor­aus­ge­setzt – dem drei­stu­fi­gen Doku­men­ta­ti­ons­an­satz der OECD folgen und Master File, Local File sowie Country-by-Country Report auf­be­rei­ten. Wenn­gleich die Ver­pflich­tung zur Erstel­lung des Country-by-Country Reports wegen der 750 Mio. € Grenze (kon­so­li­dier­ter Kon­zern­vor­jah­res­um­satz) eher die Ausnahme sein wird und das Master File oftmals von der aus­län­di­schen Kon­zern­mut­ter erstellt wird, müssen sich viele Unter­neh­men mit der Auf­be­rei­tung des Local Files aus­ein­an­der­set­zen. Das Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz sieht bekann­ter­ma­ßen vor, dass soge­nann­te Geschäfts­ein­hei­ten (umfasst sind auch öster­rei­chi­sche Betriebs­stät­ten aus­län­di­scher Unter­neh­men) ein (stan­dar­di­sier­tes) Local File zu erstel­len haben, sofern die Umsatz­er­lö­se in den beiden vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­ren jeweils 50 Mio. € über­schrit­ten haben.

Öster­rei­chi­sche Unter­neh­men, welche unter dieser Grenze bleiben, sind aller­dings nicht davon befreit, eine Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on zu erstel­len. Wenn auch nicht in Form eines stan­dar­di­sier­ten Local Files, so müssen diese Unter­neh­men trotzdem die kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­tio­nen beschrei­ben und deren Fremd­üb­lich­keit nach­wei­sen. Wie schon bisher muss also sicher­ge­stellt werden, dass Preise inner­halb des Konzerns so fest­ge­setzt werden wie sie auch gegen­über einem fremden Dritten bzw. zwischen fremden Dritten fest­ge­setzt würden.

Konkrete Inhalte des Local Files sind in der Ver­ord­nung enthalten

Die kon­kre­ten Inhalte des Local Files sind nicht im Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz selbst ent­hal­ten, sondern wurden in der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung Ende Dezember 2016 final kund­ge­macht. Die Ver­ord­nung ori­en­tiert sich sehr stark an den OECD-Vorgaben und sieht für das Local File die drei Teil­be­rei­cheBeschrei­bung der inlän­di­schen Geschäfts­ein­heit“, Doku­men­ta­ti­on der wesent­li­chen unter­neh­mens­grup­pen­in­ter­nen Geschäfts­vor­fäl­le in Hinblick auf die Ermitt­lung und Prüfung der ange­mes­se­nen grup­pen­in­ter­nen Ver­rech­nungs­preis­ge­stal­tun­gen und „Finanz­in­for­ma­tio­nen“ vor.

Die Beschrei­bung der inlän­di­schen Geschäfts­ein­heit soll einen Über­blick über den Aufbau und die wich­tigs­ten Akti­vi­tä­ten des öster­rei­chi­schen Unter­neh­mens bieten. Wie für alle Bereiche des Local Files sind Verweise auf bestehen­de Unter­la­gen möglich, sodass im Rahmen der Erstel­lung der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on vor­han­de­ne Doku­men­te grund­sätz­lich nicht noch einmal extra für das Local File auf­be­rei­tet werden müssen. Bereits vor­han­de­ne Unter­la­gen müssen dann aber selbst­ver­ständ­lich zusammen mit dem Local File über­mit­telt werden. Die Ver­ord­nung sieht hier u.a. folgende Infor­ma­tio­nen als wesent­lich:

  • Beschrei­bung der Managementstruktur,
  • Orga­ni­gramm,
  • Beschrei­bung der Personen, an welche die inlän­di­sche Geschäfts­ein­heit berich­tet sowie der Staaten oder Gebiete, in denen diese Personen ansässig sind,
  • Beschrei­bung der Geschäfts­tä­tig­keit und der Geschäfts­stra­te­gie,
  • Auf­lis­tung der wesent­li­chen Mit­be­wer­ber,
  • gege­be­nen­falls nähere Aus­füh­run­gen zur Ein­be­zie­hung in Umstruk­tu­rie­run­gen oder Über­tra­gun­gen imma­te­ri­el­ler Werte, sofern sie im lau­fen­den oder vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­jahr erfolgt sind.

Fremd­üb­lich­keit der Ver­rech­nungs­prei­se (nach wie vor) im Fokus

Der zweite Teil­be­reich des Local Files wird als Doku­men­ta­ti­on der wesent­li­chen unter­neh­mens­grup­pen­in­ter­nen Geschäfts­vor­fäl­le bezeich­net. Ver­ein­facht gesagt handelt es sich um die Beschrei­bung der wesent­li­chen kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­tio­nen, wobei wie schon bisher auch die Fremd­üb­lich­keit der kon­zern­in­ter­nen Ver­rech­nungs­prei­se zu unter­mau­ern ist. Auf­fäl­lig ist, dass weder im Gesetz noch in der Ver­ord­nung eine Wesent­lich­keits­gren­ze besteht, bei deren Unter­schrei­ten (des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens) die kon­zern­in­ter­ne Trans­ak­ti­on gar nicht bzw. ver­ein­facht doku­men­tiert werden muss. Der Steu­er­pflich­ti­ge selbst muss daher die Wesent­lich­keit der kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­ti­on beur­tei­len und danach die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on aufbauen. Die Ver­ord­nung benennt detail­liert jene Schritte, welche für die Unter­maue­rung der Fremd­üb­lich­keit der Ver­rech­nungs­prei­se der jewei­li­gen Trans­ak­ti­on not­wen­dig sind. Wich­ti­ger Bestand­teil ist hierbei eine Beschrei­bung der wesent­li­chen unter­neh­mens­grup­pen­in­ter­nen Geschäfts­vor­fäl­le – dabei kann es sich z.B. um die Beschaf­fung von Her­stel­lungs­leis­tun­gen, den Einkauf von Waren, Dienst­leis­tungs­er­brin­gung, Darlehen, Finanz- und Erfül­lungs­ga­ran­tien, Lizenzen für imma­te­ri­el­le Werte usw. handeln. Neben der Beschrei­bung der kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­ti­on an sich ist auch zu erläu­tern, in welchem Zusam­men­hang mit der Unter­neh­mens­tä­tig­keit die Trans­ak­ti­on geschieht. Ent­schei­dend ist hierbei auch die Dar­stel­lung der Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mi­na der geleis­te­ten wie auch der erhal­te­nen Zah­lun­gen. Die Ver­ord­nung verlangt in diesem Zusam­men­hang zumin­dest eine Auf­schlüs­se­lung nach den jewei­li­gen Staaten oder Gebieten des aus­län­di­schen Zah­len­den bzw. Zah­lungs­emp­fän­gers. Ein wich­ti­ger Bestand­teil der Doku­men­ta­ti­on der wesent­li­chen unter­neh­mens­grup­pen­in­ter­nen Geschäfts­vor­fäl­le ist schließ­lich die Bereit­stel­lung von Kopien aller wesent­li­chen unter­neh­mens­grup­pen­in­ter­nen Ver­ein­ba­run­gen, welche die inlän­di­sche Geschäfts­ein­heit abge­schlos­sen hat.

Funk­ti­ons- und Risi­ko­ana­ly­se als „Herz­stück“ der Angemessenheitsanalyse

Im Rahmen der Funk­ti­ons- und Risi­ko­ana­ly­se werden pro kon­zern­in­ter­ner Trans­ak­ti­on die von den betei­lig­ten Parteien über­nom­me­nen Funk­tio­nen und getra­ge­nen Risiken beschrie­ben und zuge­ord­net. Ebenso müssen die ein­ge­setz­ten mate­ri­el­len und vor allem imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­ter berück­sich­tigt werden, da sie – ebenso wie Funk­tio­nen und Risiken – maß­ge­bend für die Zurech­nung des Gewinns zum jewei­li­gen Unter­neh­men im Konzern sind. Regel­mä­ßig gilt hierbei, dass einem Unter­neh­men ein höherer Anteil an dem Ergebnis aus der Trans­ak­ti­on zusteht, wenn es mehr Funk­tio­nen ausübt, mehr Risiken trägt und ent­spre­chen­de imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter im Rahmen der Trans­ak­ti­on einsetzt. Die Ver­ord­nung sieht hier vor, dass die Funk­ti­ons- und Risi­ko­ana­ly­se auch (wesent­li­che) Ände­run­gen im Ver­gleich zu vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­jah­ren enthält.

Auf­bau­end auf der Funk­ti­ons- und Risi­ko­ana­ly­se ist, wie es bisher auch schon Praxis war, die Auswahl der Ver­rech­nungs­preis­me­tho­de zu begrün­den und auch die Bestim­mung der soge­nann­ten „Tested Party“ zu beschrei­ben. Bei der Tested Party handelt es sich regel­mä­ßig um jene an der Trans­ak­ti­on betei­lig­te Kon­zern­ein­heit, welche über weniger Funk­tio­nen, Risiken und (imma­te­ri­el­le) Wirt­schafts­gü­ter verfügt. Sie ist also die weniger komplexe Kon­zern­ein­heit und somit ist es ein­fa­cher, ver­gleich­ba­re unver­bun­de­ne Unter­neh­men (z.B. andere Rou­tin­ever­triebs­ge­sell­schaf­ten) zu finden, welche ver­gleich­ba­re Ergeb­nis­se (z.B. eine bestimm­te Net­to­mar­ge) wie die Tested Party erzielen. Die Ver­ord­nung nennt noch weitere Infor­ma­tio­nen, die gege­be­nen­falls im Rahmen der Ange­mes­sen­heits­ana­ly­se zur Ver­fü­gung gestellt werden müssen. Dies umfasst etwa die Erläu­te­rung der Gründe für die Durch­füh­rung einer Mehr­jah­res­ana­ly­se (typi­scher­wei­se bei Daten­bank­stu­di­en), eine Beschrei­bung aller zur Her­stel­lung der Ver­gleich­bar­keit vor­ge­nom­me­nen Anpas­sun­gen oder eine Zusam­men­fas­sung der Finanz­in­for­ma­tio­nen, die bei der Anwen­dung der Ver­rech­nungs­preis­me­tho­de ver­wen­det wurden. Schließ­lich muss der Ver­ord­nung folgend die Doku­men­ta­ti­on der wesent­li­chen grup­pen­in­ter­nen Geschäfts­vor­fäl­le auch eine Kopie bestehen­der Vor­ab­ver­stän­di­gun­gen mit der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung über die Ver­rech­nungs­preis­ge­stal­tung („Advance Pricing Arran­ge­ments“) sowie sonstige für die inlän­di­sche Geschäfts­ein­heit rele­van­te Vor­ab­ent­schei­dun­gen mit aus­län­di­schen Finanz­ver­wal­tun­gen enthalten.

Für den dritten Teil­be­reich des Local Files – Finanz­in­for­ma­tio­nen – verlangt die Ver­ord­nung die Vorlage eines geprüf­ten Jah­res­ab­schlus­ses der inlän­di­schen Geschäfts­ein­heit bzw. gege­be­nen­falls eines unge­prüf­ten Jah­res­ab­schlus­ses. Außerdem müssen die ein­schlä­gi­gen Finanz­da­ten bereit­ge­stellt werden, die in der Ange­mes­sen­heits­ana­ly­se ver­wen­det werden sowie die ent­spre­chen­den Quellen. Bei einer Daten­bank­stu­die handelt es sich hierbei bei­spiels­wei­se um die Ergeb­nis­se (z.B. EBIT-Margen) der ver­gleich­ba­ren unab­hän­gi­gen Unter­neh­men. Schließ­lich sieht die Ver­ord­nung vor, dass das Local File auch Infor­ma­tio­nen und einen Auf­tei­lungs­schlüs­sel beinhal­tet, aus denen die Ver­knüp­fung zwischen den bei der Anwen­dung der Ver­rech­nungs­preis­me­tho­de ver­wen­de­ten Finanz­da­ten und dem Jah­res­ab­schluss her­vor­geht. Die von der Ver­ord­nung offenbar gefor­der­te Ver­knüp­fung zwischen unter­neh­mens­recht­li­chem Ergebnis und (steu­er­li­chen) Ver­rech­nungs­prei­sen könnte bei mehreren ver­schie­de­nen kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­tio­nen eines Unter­neh­mens genaue Analysen sowie die Ver­wen­dung von seg­men­tier­ten Zahlen (Auf­wen­dun­gen und Erträge pro Trans­ak­ti­on) not­wen­dig machen.

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