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Artikel zum Thema: PKW-Leasing

Vor­steu­er­ab­zug und umsatz­steu­er­li­cher Eigen­ver­brauch müssen nicht im selben Land stattfinden

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2015 

Einem in der Ver­gan­gen­heit sehr belieb­ten „Umsatz­steu­er-Spar­mo­dell“ wurde vom VwGH (GZ 2011/15/0176 vom 22.5.2014) nun der Riegel vor­ge­scho­ben. Findige Unter­neh­mer ver­such­ten Pkw mög­lichst umsatz­steu­er­op­ti­mal ihren Mit­ar­bei­tern zur Ver­fü­gung zu stellen. Dies sollte der­ge­stalt funk­tio­nie­ren, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus der Anschaf­fung bzw. dem Leasing des Pkw geltend gemacht wird während für die Über­las­sung an den Dienst­neh­mer kein umsatz­steu­er­li­cher Eigen­ver­brauch ver­steu­ert wird. Da der Pkw auch privat genutzt werden kann, ist ein Sach­be­zug für den Dienst­neh­mer anzu­set­zen, welcher die Lohn­steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge beim Dienst­neh­mer erhöht.

In dem vom VwGH zu beur­tei­len­den Fall hatte ein öster­rei­chi­scher Unter­neh­mer in Deutsch­land Pkw geleast und seinen in Öster­reich tätigen Mit­ar­bei­tern über­las­sen. Die Vor­steu­er für das Lea­sing­ge­schäft wurde von der deut­schen Finanz­ver­wal­tung im Zuge des Ver­gü­tungs­ver­fah­rens an den Unter­neh­mer rück­erstat­tet. Eine Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung in Öster­reich fand jedoch nicht statt, da nach Ansicht des Unter­neh­mers in Öster­reich keine Vor­steu­er geltend gemacht wurde und somit keine Not­wen­dig­keit einer Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung vorliegt.

Diese Ansicht teilte der VwGH jedoch nicht. Bei Gegen­stän­den, die sowohl unter­neh­me­risch als auch privat genutzt werden, besteht ein Zuord­nungs­wahl­recht. Der Unter­neh­mer kann ent­schei­den, ob er den Gegen­stand dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen zuordnen möchte oder nicht. Da in Deutsch­land die volle Vor­steu­er vom Finanz­amt zurück­ge­for­dert wurde, wollte der Unter­neh­mer, dass sich der ent­spre­chen­de Pkw zu 100% im Unter­neh­mens­ver­mö­gen befindet. Wird nun ein Gegen­stand, der zum Unter­neh­mens­ver­mö­gen gehört und für den Vor­steu­er geltend gemacht wurde, für private Zwecke ver­wen­det, so ist eine Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung vor­zu­neh­men. Der VwGH folgt hier der Linie des Euro­päi­schen Gerichts­hofs, der mit Hinweis auf die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie die Nicht­be­steue­rung eines zu privaten Zwecken ver­wen­de­ten Unter­neh­mens­ge­gen­stands ver­hin­dern will (Rs. C‑155/01 vom 11.9.2003). Darauf auf­bau­end kam der VwGH zum Erkennt­nis, dass eine Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung immer dann statt­fin­den muss, wenn Vor­steu­er geltend gemacht wurde, unab­hän­gig davon, ob das im selben Land erfolgt ist oder nicht. Im kon­kre­ten Fall reicht ein aus­län­di­scher Vor­steu­er­ab­zug demnach in Öster­reich für die Besteue­rung des Eigen­ver­brauchs als fiktive Dienst­leis­tung (aufgrund der Über­las­sung der Pkw an die Dienst­neh­mer) aus. 

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