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Artikel zum Thema: Bauleistung

VwGH zum Übergang der Umsatz­steu­er­schuld bei Bauleistungen


Februar 2014 

Das Reverse-Charge-System bestimmt den Übergang der Umsatz­steu­er­schuld vom Leis­tungs­er­brin­ger hin zum Leis­tungs­emp­fän­ger und stellt eine Maßnahme zur Ver­hin­de­rung von Steu­er­be­trug dar. Sofern der Emp­fän­ger zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist, kann er die geschul­de­te Umsatz­steu­er gleich als Vor­steu­er geltend machen, wodurch keine Belas­tung aufgrund des Reverse-Charge-Systems eintritt.

Das Reverse-Charge-System gilt auch für Bau­leis­tun­gen. Darunter sind alle Leis­tun­gen, die der Her­stel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung, Änderung oder Besei­ti­gung von Bau­wer­ken dienen sowie die Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten, die diese Arbeiten aus­füh­ren, zu ver­ste­hen. Seit 2011 fallen auch Rei­ni­gungs­leis­tun­gen unter die Bau­leis­tun­gen. Der Begriff Bauwerk ist dabei weit aus­zu­le­gen und umfasst neben Gebäuden sämt­li­che Hoch- und Tief­bau­ten (Straßen, Tunnels) sowie mit dem Boden fest ver­bun­de­ne Anlagen. Außerdem gehören Fenster, Türen, Böden oder auch Hei­zungs­an­la­gen und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de zu Bau­wer­ken, wenn diese mit dem Gebäude fest ver­bun­den sind. So sind Laden­ein­bau­ten, Schau­fens­ter­an­la­gen oder auch Gast­stät­ten­ein­rich­tun­gen als fest ver­bun­de­ne Gegen­stän­de anzu­se­hen, auf welche das Reverse-Charge-System anzu­wen­den ist. Keine Bau­leis­tun­gen sind jedoch aus­schließ­lich pla­ne­ri­sche Leis­tun­gen von Archi­tek­ten oder auch reine Beför­de­rungs­leis­tun­gen ein­schließ­lich Be- und Entladen von Material. Sind mit einer Lie­fe­rung von Material bloß unter­ge­ord­ne­te Arbeiten am Bauwerk ver­bun­den, liegt ebenso keine Bau­leis­tung vor.

In einem kürzlich ergan­ge­nen Erkennt­nis musste der VwGH (GZ 2011/15/0049 vom 19.9.2013) beur­tei­len, ob die Lie­fe­rung von Innen­raum-Decken­leuch­ten eine Bau­leis­tung dar­stellt. Im gegen­ständ­li­chen Fall hatte das Unter­neh­men durch einen Sub­un­ter­neh­mer Metall­schie­nen zur Befes­ti­gung der Lampen anbrin­gen lassen. Das Bau­un­ter­neh­men ver­rech­ne­te die Lie­fe­rung der Lampen an den Kunden ohne Anwen­dung der Reverse-Charge-Regelung. Dies wurde vom Betriebs­prü­fer bean­stan­det, da die Lampen „fix auf das Gebäude“ montiert wurden und die Lie­fe­rung der Leuchten als Bau­leis­tung zu qua­li­fi­zie­ren sei. Der VwGH ent­schied in diesem Fall jedoch, dass ein Beleuch­tungs­kö­per ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut dar­stellt und somit die Lie­fe­rung von Leuchten keine Bau­leis­tung dar­stellt – es kommt daher nicht zum Übergang der Steu­er­schuld auf den Emp­fän­ger. Die Montage von Tra­ge­schie­nen stellt bloß eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung zur Lie­fe­rung der Leuchten dar und teilt daher das umsatz­steu­er­li­che Schick­sal der Hauptleistung.

Bild: © rangizzz — Fotolia