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Artikel zum Thema: PKW-Leasing

Kaufen, mieten oder leasen? Finan­zie­rungs­in­stru­men­te im Überblick

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2013 

Im Rahmen von Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen stehen Unter­neh­men ver­schie­de­ne Finan­zie­rungs­in­stru­men­te zur Ver­fü­gung. Leasing- und Miet­kauf­ver­trä­ge gewinnen zuneh­mend an Bedeu­tung in der Unter­neh­mens­pra­xis und ver­drän­gen in manchen Berei­chen wie bspw. der Auto­mo­bil­bran­che sogar die klas­si­sche Dar­le­hens­fi­nan­zie­rung über Kre­dit­in­sti­tu­te. Dennoch kennen viele Ent­schei­dungs­trä­ger im finanz­wirt­schaft­li­chen Bereich nicht die genauen Unter­schie­de und Beson­der­hei­ten dieser alter­na­ti­ven Finanzierungsformen. 

Das Begriffs­ver­ständ­nis des „Leasings“ ist eng mit dem der „Miete“ ver­knüpft und regelt die ent­gelt­li­che Gebrauchs­über­las­sung eines Inves­ti­ti­ons­ob­jek­tes auf Zeit. „Leasing“ (engl. „mieten“) stellt eine beson­de­re Form der Miete dar. Der Ver­mie­ter wird dabei als Lea­sing­ge­ber, der Mieter als Lea­sing­neh­mer und die Miete als Lea­sing­ra­te bezeich­net. Im Gegen­satz zu normalen Miet­ver­trä­gen hat der Lea­sing­neh­mer in der Regel mehr Pflich­ten und damit ver­bun­de­ne Risiken wie z.B. das Risiko der tech­ni­schen Überholung. 

Die Ver­trags­ar­ten Finan­zie­rungs- und Ope­ra­ting-Leasing unter­schei­den sich ins­be­son­de­re durch Lauf­zei­ten und Kün­di­gungs­fris­ten. Das Inves­ti­ti­ons­ri­si­ko (Repa­ra­tur­kos­ten etc.) liegt beim Finan­zie­rungs-Leasing auf Grund der fest­ge­leg­ten Grund­miet­zeit beim Lea­sing­neh­mer. Beim Ope­ra­ting-Leasing ist der Lea­sing­e­ber Träger des Inves­ti­ti­ons­ri­si­kos, da — ähnlich wie beim Miet­ver­trag — eine kurz­fris­ti­ge Kün­di­gungs­mög­lich­keit des Lea­sing­ver­tra­ges besteht. 

Beim Mietkauf werden bestimm­te Merkmale von Kauf- und Lea­sing­ver­trä­gen mit­ein­an­der kombiniert.

Die Finan­zie­rungs­in­stru­men­te Kauf, Miete, Leasing und Mietkauf werden nach­fol­gend hin­sicht­lich der Zurech­nung des zivil­recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Eigen­tums und der bilan­zi­el­len Behand­lung näher defi­niert sowie hin­sicht­lich Finan­zie­rungs- und Liqui­di­täts­ef­fek­te analysiert. 

Zivil­recht­li­ches Eigentum 

  • Kauf: Beim Kauf (mittels Eigen- oder Fremd­mit­teln) steht der Eigen­tums­er­werb im Vor­der­grund. Der Nutzer des Wirt­schafts­gu­tes ist zugleich zivil­recht­li­cher Eigentümer. 
  • Miete: Bei der Miete steht die Nutzung des Inves­ti­ti­ons­ob­jek­tes an erster Stelle. Ein Eigen­tums­er­werb ist nicht geplant und auch nicht möglich. Diese Form der Beschaf­fung ist ideal für kurz­fris­ti­ge Projekte oder zur Über­brü­ckung von Arbeitsspitzen. 
  • Mietkauf: Ein beson­de­res Merkmal des Miet­kaufs ist die Eigen­tums­über­tra­gung am Inves­ti­ti­ons­ob­jekt, die mit der Zahlung der letzten Rate auto­ma­tisch stattfindet.
  • Leasing: Der Lea­sing­ge­ber ist juris­ti­scher Eigen­tü­mer. Der Lea­sing­neh­mer wird in seinen Rechten ein­ge­schränkt z.B. wird er im Rahmen von PKW-Lea­sing­ver­trä­gen zum Abschluss einer Voll­kas­ko­ver­si­che­rung verpflichtet.

Wirt­schaft­li­ches Eigentum und bilan­zi­el­le Behandlung 

Unter­neh­mens­recht­lich unter­lie­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mers der Akti­vie­rungs­pflicht. Wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer ist, wer (unab­hän­gig von dem juris­ti­schen Eigentum) voll­stän­dig und lang­fris­tig über den gegen­ständ­li­chen Ver­mö­gens­ge­gen­stand und dessen Ertrag verfügen kann. Der wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer trägt die Instand­hal­tungs­kos­ten und das Risiko des Unter­gangs wie z.B. Diebstahl.

  • Kauf und Mietkauf: Kauf­ver­trä­ge sind grund­sätz­lich bilan­zie­rungs­pflich­tig, d.h. der Käufer muss den Ver­mö­gens­ge­gen­stand zwingend im Anla­ge­ver­mö­gen akti­vie­ren und über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er abschreiben.
  • Miete: Miet­ver­hält­nis­se sind grund­sätz­lich nicht bilan­zie­rungs­fä­hig. Miet­auf­wen­dun­gen werden in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) des Mieters abgebildet. 
  • Leasing: Das bilan­zi­el­le Schick­sal eines Lea­sing­ge­gen­stan­des ist abhängig von der Aus­ge­stal­tung des Lea­sing­ver­tra­ges. Die Abgren­zungs­fra­ge des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums ist vor allem beim Finan­zie­rungs-Leasing von Bedeutung. 

Beim Ope­ra­ting-Leasing fehlt dem Lea­sing­neh­mer das wirt­schaft­li­che Eigentum am Ver­mö­gens­ge­gen­stand. Der Lea­sing­neh­mer verbucht ledig­lich die Lea­sing­ra­ten als Aufwand und somit als abzugs­fä­hi­ge Betriebsausgabe. 

Finan­zie­rungs- und Liquiditätseffekt 

  • Kauf: Der Nutzer des Wirt­schafts­gu­tes finan­ziert dessen Anschaf­fungs­kos­ten. Ein Kauf beein­flusst die Liqui­di­tät eines Unter­neh­mens am meisten, da die gesamte Rech­nungs­sum­me unmit­tel­bar abfließt. Der Käufer hat den Vorteil, dass er gegen­über dem Ver­käu­fer als Bar­zah­ler auftritt und über Rabatte oder Skon­to­ver­ein­ba­run­gen ver­han­deln kann. Im Falle einer Eigen­fi­nan­zie­rung durch den Cashflow des Unter­neh­mens sind kal­ku­la­to­ri­sche Eigen­ka­pi­tal­kos­ten zu berücksichtigen.
  • Mietkauf: Die Lauf­zeit­ge­stal­tung ist variabel und somit ohne steu­er­li­che Ein­schrän­kun­gen. Sie kann somit bis zu 100 % der betrieb­li­chen Nut­zungs­dau­er aus­ma­chen. Die Umsatz­steu­er auf den Kauf­preis ist zur Gänze bei Ver­trags­be­ginn fällig und abzugs­fä­hig. Diese Finan­zie­rungs­form ist ideal um z.B. gebrauch­te Objekte zu finanzieren.
  • Miete und Leasing: Nicht der Nutzer, sondern der Leasinggeber/Vermieter finan­ziert das Wirt­schafts­gut und hat den Vorteil einer gerin­ge­ren Kapitalbindung.

Der Lea­sing­ge­ber lässt sich den Finan­zie­rungs­vor­teil, den er dem Lea­sing­neh­mer ver­schafft, durch die den Anschaf­fungs­wert über­stei­gen­den Lea­sing­ra­ten abgelten. 

Bei der Miete und dem Ope­ra­ting-Leasing werden die Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten in der Regel durch mehr­ma­li­ges Ver­mie­ten an unter­schied­li­che Mieter amor­ti­siert. Beim Finan­cial-Leasing dagegen findet eine Teil- oder Voll­amor­ti­sa­ti­on durch die Lea­sing­ra­ten während der ver­ein­bar­ten Grund­miet­zeit statt. Bei Teil­amor­ti­sa­ti­ons­ver­trä­gen ist die volle Deckung der Gesamt­kos­ten des Lea­sing­e­bers in der Regel durch eine Schluss­zah­lung des Lea­sing­neh­mers gewährleistet.

Um die monat­li­chen Lea­sing­ra­ten, die sich in einen erfolgs­neu­tra­len Til­gungs­an­teil und in einen erfolgs­wirk­sa­men Zins­an­teil zusam­men­set­zen, zu ver­rin­gern, wird vom Lea­sing­neh­mer bei Ver­trags­be­ginn oftmals eine Anzah­lung (zwischen 10% und 20% des Anschaf­fungs­prei­ses) geleistet. 

Rabatte auf den Anschaf­fungs­preis sind in der Regel möglich, wenn das Leasing auf Basis des ver­han­del­ten Kauf­prei­ses z.B. über eine unab­hän­gi­ge Lea­sing­bank abge­wi­ckelt wird. 

Bild: © Anna Blau — BMF