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Artikel zum Thema: Spendenbegünstigung

Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011 im Begut­ach­tungs­ent­wurf — Highlights

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2011 

Das im Begut­ach­tungs­ent­wurf ver­öf­fent­lich­te Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011 bringt Neue­run­gen und vor allem Klar­stel­lun­gen. Wesent­li­che Aspekte werden nach­fol­gend dargestellt:

Dau­er­re­ge­lung für Auslandsmontage

Nach der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Steu­er­frei­heit für Ein­künf­te aus Aus­lands­mon­ta­ge wurde für die Jahre 2011 und 2012 eine befris­te­te Über­gangs­re­ge­lung geschaf­fen (siehe KI 01/11). Die Neu­re­ge­lung sieht ab 2012 eine 50%ige Befrei­ung der lau­fen­den Ein­künf­te nach Sozi­al­ver­si­che­rung vor, unter­liegt einer Ober­gren­ze und setzt erschwe­ren­de Rah­men­be­din­gun­gen der Aus­lands­tä­tig­keit voraus. Solch Bedin­gun­gen sind z.B. die 600km Min­dest­ent­fer­nung des aus­län­di­schen Ein­satz­or­tes von Öster­reich und eine Min­dest­ent­sen­de­dau­er von 1 Monat. Ver­gleich­bar den Vor­aus­set­zun­gen für Schmutz‑, Erschwer­nis- oder Gefah­ren­zu­la­ge müssen z.B. Klima, Infra­struk­tur und die all­ge­mei­nen Lebens­be­din­gun­gen unwirt­li­cher sein als in EU-Staaten. Die Tätig­keit im Ausland darf überdies nicht dau­er­haft sein, wobei die Erfül­lung von spe­zi­fi­schen Bera­tungs­auf­trä­gen oder die Lie­fe­rung und Montage von Inves­ti­ti­ons­gü­tern als vor­über­ge­hend und somit begüns­tigt anzu­se­hen sind. Dies gilt bei einer Ent­sen­dung zu einer Bau­be­triebs­stät­te, nicht aber wenn die Aus­lands­tä­tig­keit in einer Betriebs­stät­te oder Zweig­nie­der­las­sung des Unter­neh­mens bzw. eines kon­zern­zu­ge­hö­ri­gen Unter­neh­mens erfolgt. Die Steu­er­be­frei­ung von 50% der lau­fen­den Ein­künf­te ist monat­lich betrach­tet mit 75% der jeweils maß­geb­li­chen Höchst­bei­trags­grund­la­ge nach ASVG begrenzt. Die Befrei­ung setzt auch voraus, dass vom Arbeit­ge­ber max. eine Familienheimfahrt/Monat bezahlt wird und dass während der Ent­sen­dung Zuschlä­ge gem. § 68 EStG (z.B. für Über­stun­den) nicht steu­er­frei behan­delt werden. Im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung dürfen auch keine mit der Aus­lands­tä­tig­keit zusam­men­hän­gen­den Wer­bungs­kos­ten (z.B. für Fami­li­en­heim­fahr­ten oder doppelte Haus­halts­füh­rung) geltend gemacht werden. Folglich besteht bei der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ein Wahl­recht – entweder (50%) Steu­er­frei­heit der Ein­künf­te aus Aus­lands­mon­ta­ge oder die Gel­tend­ma­chung von Wer­bungs­kos­ten i.Z.m. der Auslandstätigkeit.

Aus­deh­nung der Spen­den­be­güns­ti­gung auf Umwelt­schutz und frei­wil­li­ge Feuerwehren

Wie erwartet soll ab 2012 die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit auch auf Spenden für Umwelt‑, Natur- und Arten­schutz aus­ge­dehnt werden. Ebenso sollen Spenden an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren sowie an Lan­des­feu­er­wehr­ver­bän­de zu Son­der­aus­ga­ben führen. Während Umwelt- und Tier­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen wie huma­ni­tä­re Orga­ni­sa­tio­nen die Vor­aus­set­zun­gen für die Spen­den­lis­te erfüllen müssen, gilt dieses Erfor­der­nis für die rund 4.500 frei­wil­li­gen Feu­er­weh­ren nicht – wohl aber müssen einfache Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten für Spen­den­ein­nah­men sicher­ge­stellt sein. Selb­stän­di­ge können neben Pri­vat­spen­den als Son­der­aus­ga­ben auch Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen – z.B. an bestimm­te For­schungs­ein­rich­tun­gen – als Betriebs­aus­ga­ben geltend machen. Im Sinne einer ein­heit­li­chen Grenze für den Spen­den­ab­zug wird klar­ge­stellt, dass das steu­er­li­che Maximum 10% des Gesamt­be­trags der Vor­jah­res­ein­künf­te beträgt (also vor Gel­tend­ma­chung der Son­der­aus­ga­ben) und für betrieb­li­che und private Spenden zusammen gilt, unab­hän­gig von den ver­schie­de­nen Spen­den­emp­fän­gern. Der für Pri­vat­spen­den prak­ti­sche Nachweis durch Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer bzw. Kenn­num­mer der Euro­päi­schen Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te soll erstmals ab 2013 möglich sein.

Bemes­sungs­grund­la­ge für Gewinn­frei­be­trag (§ 10 EStG)

Bei zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­den Kapi­tal­an­la­gen stellen die Kapi­tal­erträ­ge betrieb­li­che Ein­künf­te dar. Sofern die Besteue­rung mit 25% — gleich­sam einer End­be­steue­rung – möglich ist, dürfen diese Erträge nicht in die Bemes­sungs­grund­la­ge für den Gewinn­frei­be­trag gem. § 10 EStG ein­be­zo­gen werden. Dies gilt auch dann, wenn tat­säch­lich von der Regel­be­steue­rung Gebrauch gemacht wird. Die seit der Neu­re­ge­lung der Kapi­tal­be­steue­rung steu­er­pflich­ti­gen Sub­stanz­ge­win­ne sind nicht von der End­be­steue­rungs­wir­kung erfasst und erhöhen daher die Bemes­sungs­grund­la­ge für den Gewinn­frei­be­trag. Zur Hälfte tarif­steu­er­pflich­ti­ge Sub­stanz­ver­lus­te ver­min­dern diese.

Aus­nah­men vom Zufluss-Abfluss-Prinzip für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Wie bereits i.Z.m. AMA-För­de­run­gen berich­tet (KI 03/11) besteht für Nach­zah­lun­gen, die aus öffent­li­chen Mitteln erfolgen oder über die bescheid­mä­ßig abge­spro­chen wird, eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. Solche Zah­lun­gen sollen nunmehr in jenem Jahr steu­er­lich erfasst werden, für das sie zustehen. Für Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner kann es nämlich durch ver­spä­te­te Aus­zah­lun­gen zu pro­gres­si­ons­be­ding­ten Nach­tei­len kommen, die aber regel­mä­ßig nicht vom Steu­er­pflich­ti­gen ver­hin­dert werden können.

Strafen nicht als Betriebs­aus­ga­be abzugsfähig

Durch das AbgÄG 2011 soll klar­ge­stellt werden, dass Strafen und Geld­bu­ßen grund­sätz­lich nicht als Betriebs­aus­ga­be bzw. Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind, da dies ihrem Pönale­cha­rak­ter wider­spre­chen würde. Gleiches gilt für den Ver­kür­zungs­zu­schlag und auch für Leis­tun­gen aus Anlass einer Diversion.

Klar­stel­lun­gen bei der Kapi­tal­be­steue­rung neu

Bei der Kapi­tal­be­steue­rung neu kommt es zu mehreren Klar­stel­lun­gen. Hin­sicht­lich des KESt-Abzugs bei natür­li­chen Personen ist für den Abzugs­ver­pflich­te­ten grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen, dass Wirt­schafts­gü­ter und ent­spre­chen­de Derivate nicht im Betriebs­ver­mö­gen gehalten werden. Die für das Betriebs­ver­mö­gen beson­de­ren Rege­lun­gen (z.B. Akti­vie­rung von Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten) müssen bei der Ver­an­la­gung betrieb­li­cher Ein­künf­te berück­sich­tigt werden. Bei Betei­li­gun­gen i.S.d. § 31 EStG – Vor­aus­set­zung ist eine Betei­li­gung von zumin­dest 1% zu irgend­ei­nem Zeit­punkt während der letzten 5 Jahre – soll der KESt-Abzug ent­fal­len, wenn diese vor dem 1.1.2011 (und nicht vor dem 1.10.2011) ange­schafft wurde. Der KESt-Abzug besteht nämlich für den Neu­be­stand an Anteilen und unab­hän­gig von den Vor­aus­set­zun­gen gem. § 31 EStG.

Aus­deh­nung des Reverse-Charge-Systems auf „normale“ Lieferungen

Auch um die Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten zwischen Werk­lie­fe­rung und „normaler“ Lie­fe­rung zu beenden, soll ab 1.1.2012 das Reverse-Charge-System generell auf Lie­fe­run­gen aus­ge­dehnt werden, wenn der Lie­fern­de aus­län­di­scher Unter­neh­mer und der Lie­fer­ort Öster­reich ist. Demnach hat der Emp­fän­ger die Umsatz­steu­er an sein Finanz­amt abzu­füh­ren und kann – wenn die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind – diesen Betrag gleich­zei­tig als Vor­steu­er geltend machen.

Prak­ti­ka­ble­re För­de­rung von neu gegrün­de­ten Betrieben

Schon bisher hat das Neu­grün­dungs-För­de­rungs­ge­setz (NeuFöG) Start-Up-Unter­neh­men begüns­tigt, indem bestimm­te lohn­ab­hän­gi­ge Abgaben wie z.B. der Dienst­ge­ber­bei­trag im ersten Jahr nach Neu­grün­dung durch die För­de­rung über­nom­men wurden. Da in der Praxis kurz nach Gründung oftmals keine Arbeit­neh­mer beschäf­tigt werden, soll die Regelung so adap­tiert werden, dass die 12monatige Befrei­ung inner­halb der ersten drei Jahre nach Neu­grün­dung in Anspruch genommen werden kann. Konkret beginnt sie mit der Beschäf­ti­gung des ersten Arbeit­neh­mers zu laufen. Die mög­lichst frühe Anstel­lung von Dienst­neh­mern zahlt sich trotzdem aus, da nach Ablauf des ersten (unge­nütz­ten) Jahres nach Neu­grün­dung die zwölf­mo­na­ti­ge Begüns­ti­gung nur noch für die ersten drei Dienst­neh­mer besteht. Hingegen gibt es kein Dienst­neh­mer-Limit wenn diese inner­halb des ersten Jahres nach Neu­grün­dung ange­stellt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

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