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Artikel zum Thema: Methodenwechsel

Besteue­rung von Port­fo­lio­di­vi­den­den aus Dritt­staa­ten gemeinschaftsrechtswidrig

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2011 

In seiner Ent­schei­dung vom 10.2.2011 (C‑436/08 und C‑437/08, Rs Haribo und Salinen) hat der EuGH zu mehreren strit­ti­gen Fragen im Zusam­men­hang mit der Besteue­rung von Port­fo­lio­di­vi­den­den aus Dritt­staa­ten Stellung genommen. Von Port­fo­lio­di­vi­den­den spricht man, wenn das Betei­li­gungs­aus­maß weniger als 10% beträgt und daher für Divi­den­den­er­trä­ge nicht schon aufgrund einer inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung eine Frei­stel­lung von der öster­rei­chi­schen Kör­per­schaft­steu­er besteht. Während Port­fo­lio­di­vi­den­den aus EU-Mit­glied­staa­ten (und Norwegen) schon bislang in Öster­reich steu­er­frei gestellt wurden (Befrei­ungs­me­tho­de), unter­la­gen Port­fo­lio­di­vi­den­den aus Dritt­staa­ten nach Auf­fas­sung der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung der vollen Besteue­rung.

Der EuGH hat in dieser unglei­chen Behand­lung einen Verstoß gegen die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit erkannt. Diese Rechts­auf­fas­sung des EuGH ist in allen offenen Ver­fah­ren zu berück­sich­ti­gen. Gleich­zei­tig gibt der EuGH für die nunmehr erfor­der­li­che gesetz­li­che Anpas­sung einige Rah­men­be­din­gun­gen vor. So stellt der EuGH die Gleich­wer­tig­keit von Befrei­ungs­me­tho­de und Anre­chungs­me­tho­de zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung fest. Die Anwen­dung der Befrei­ungs­me­tho­de, wie sie für Port­fo­lio­di­vi­den­den aus EU-Staaten bzw. Norwegen vor­ge­se­hen ist, ist daher für Port­fo­lio­di­vi­den­den aus Dritt­staa­ten nicht zwingend erforderlich.

Die Steu­er­be­frei­ung bzw. ‑anrech­nung für Port­fo­lio­di­vi­den­den aus EWR- oder Dritt­staa­ten an das Erfor­der­nis eines Amts­hil­fe­ab­kom­mens zwischen Öster­reich und dem Quel­len­staat zu knüpfen wider­spricht grund­sätz­lich nicht dem EU-Recht. Das Erfor­der­nis eines Abkom­mens über Voll­stre­ckungs­hil­fe hingegen wider­spricht dem EU-Recht. Den für EU/EWR-Port­fo­lio­di­vi­den­den in § 10 Abs. 5 KStG vor­ge­se­he­nen Metho­den­wech­sel („Switch over“) von der Befrei­ungs­me­tho­de zur Anrech­nungs­me­tho­de im Falle einer nicht ver­gleich­ba­ren Steu­er­be­las­tung im Ausland sieht der EuGH jedoch als gerecht­fer­tigt an. Die mit der Anrech­nungs­me­tho­de in der Regel höheren Infor­ma­ti­ons­er­for­der­nis­se können laut Ansicht des EuGH nicht als über­mä­ßi­ger Ver­wal­tungs­auf­wand gewertet werden.

Kommt es zur Anrech­nungs­me­tho­de, so erachtet der EuGH die Gewäh­rung eines soge­nann­ten Anrech­nungs­vor­trags für aus­län­di­sche Kör­per­schaft­steu­ern als geboten. Inlän­di­schen Gesell­schaf­ten muss daher im Falle der Anwen­dung der Anrech­nungs­me­tho­de in einem Ver­lust­jahr der Vortrag der aus­län­di­schen Kör­per­schaft­steu­er, die bei der aus­schüt­ten­den Gesell­schaft mit Sitz in EU- oder Dritt­staat erhoben wurde, ermög­licht werden. Ohne Anrech­nungs­vor­trag würde es nämlich zu einer Schlech­ter­stel­lung gegen­über der Befrei­ungs­me­tho­de kommen, da anders als bei der Befrei­ungs­me­tho­de durch die aus­län­di­schen Divi­den­den­er­trä­ge der inlän­di­sche Ver­lust­vor­trag redu­ziert wird. Eine Vor­trags­mög­lich­keit für aus­län­di­sche Quel­len­steu­ern wird vom EuGH hingegen nicht für erfor­der­lich erachtet.

Die konkrete Umset­zung dieser EuGH-Ent­schei­dung bleibt abzu­war­ten. Wir werden Sie über die weiteren Ent­wick­lun­gen informieren!

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