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Artikel zum Thema: PKW-Leasing

Kredit oder Leasing bei PKW?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2001 

Ab 1. Juli 2000 kann sich infolge der Änderung des Umsatz­steu­er­ge­set­zes durch die Zuord­nung des Vor­steu­er­ab­zu­ges von Repa­ra­tur­auf­wen­dun­gen an den Lea­sing­neh­mer das PKW-Leasing verteuern.

Rechts­la­ge bis 30. Juni 2000

- Kein Vor­steu­er­ab­zug steht zu für die Anschaf­fung, Her­stel­lung, Miete und den Betrieb von PKW, Kombi und Kraft­rä­dern. Unter anderem sind aus­ge­nom­men KFZ, die der gewerb­li­chen Ver­mie­tung (Leasing) dienen. Lea­sing­un­ter­neh­men können daher den Vor­steu­er­ab­zug für ver­leas­te KFZ geltend machen. Die Lea­sing­ra­te ist aller­dings mit Umsatz­steu­er zu ver­rech­nen.
— Der PKW-Lea­sing­neh­mer kann die in der Lea­sing­ra­te ver­rech­ne­te Umsatz­steu­er nicht als Vor­steu­er geltend machen.
— Erteilt im Falle einer Beschä­di­gung des Kraft­fahr­zeu­ges der Lea­sing­ge­ber den Auftrag zur Scha­dens­be­he­bung, ist er Leis­tungs­emp­fän­ger und hat den Vor­steu­er­ab­zug von der Repa­ra­tur­rech­nung. Der Kos­ten­er­satz des Schä­di­gers stellt keinen Leis­tungs­aus­tausch dar und ist daher umsatz­steu­er­frei. Die Betei­lig­ten hatten es daher in der Hand, eine Scha­dens­mi­ni­mie­rung dadurch zu erwirken, dass der Vor­steu­er­be­rech­tig­te (Lea­sing­ge­ber) den Repa­ra­tur­auf­trag erteilte.

Rechts­la­ge ab 1. Juli 2000

§ 12 Abs. 2 Zi 4 UStG ver­hin­dert die oben ange­führ­te Wahl­mög­lich­keit zur Scha­dens­mi­ni­mie­rung, indem normiert wird, dass die auf Grund des Repa­ra­tur­auf­tra­ges erbrach­ten Leis­tun­gen nicht als für den Lea­sing­ge­ber, sondern als für den Lea­sing­neh­mer erbracht gelten, gleich­gül­tig, wer den Auftrag erteilt hat. Der Nachsatz im Gesetz, dass die in der Repa­ra­tur­rech­nung aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er den Lea­sing­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, geht im Falle des KFZ-Leasings im Hinblick auf die Wei­ter­gel­tung des § 12 Abs. 2 Zi 2 lit b UStG (Vor­steu­er­aus­schluss) ins Leere. Laut einem in Aus­ar­bei­tung befind­li­chen Erlass des BMF soll diese Neu­re­ge­lung aber nur für jene Fälle gelten, bei denen der Lea­sing­neh­mer ver­trag­lich alle Risken aus dem Leis­tungs­ver­hält­nis zu tragen hat und nicht für Full­ser­vice-Lea­sing­ver­trä­ge sowie für kurz­fris­ti­ge Leihwagen-Verträge.


Schluss­fol­ge­rung

Lea­sing­ge­ber kal­ku­lier­ten bisher die Lea­sing­ra­ten auf Basis der Vor­steu­er­ab­zugs­mög­lich­kei­ten und gaben dafür einen Nachlass bei der Kas­ko­ver­si­che­rung. Durch die Geset­zes­än­de­rung ab 1. Juli 2000 ist daher für bestimm­te neue Lea­sing­ver­trä­ge mit höheren Lea­sing­ra­ten zu rechnen. Die Ver­län­ge­rung eines vor dem 1. Juli 2000 abge­schlos­se­nen Lea­sing­ver­tra­ges ist als Abschluss eines neuen Ver­tra­ges zu werten. Sonst wird laut Erlass BMF vom 3. Juli 2000 für die vor dem 1. Juli 2000 abge­schlos­se­nen Verträge von der neuen Besteue­rungs­re­ge­lung Abstand genommen.
Ob nunmehr Leasing oder Kredit güns­ti­ger ist, wird von der Ver­trags­ge­stal­tung abhängen bzw. von der unter­schied­li­chen Beur­tei­lung zwischen Kredit- bzw. Lea­sing­wür­dig­keit des Ver­trags­part­ners. Full­ser­vice-Lea­sing­ver­trä­ge sind von der Ver­schlech­te­rung demnach nicht betrof­fen.

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